Elternbeitrag übernehmen
Seit dem 01. Januar 2020 gilt in Rheinland-Pfalz: Beitragsfrei ab zwei! Somit sind alle Kinder zwischen zwei Jahren und Schuleintritt von Kita-/Krippen-Gebühren befreit.
Beschreibung
Träger von Tageseinrichtungen, die Teil des Bedarfsplans sind, erheben Elternbeiträge zur anteiligen Deckung der Personalkosten für die Förderung von Schulkindern und Kindern, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Für das Mittagessen und Verpflegung wird für alle Kinder ein gesonderter Beitrag erhoben.
Die Elternbeiträge werden vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, also dem zuständigen Jugendamt, festgesetzt.
Ist die Zahlung eines Elternbeitrages individuell nicht zumutbar (z.B. weil das Einkommen der Eltern zu gering ist), so wird der Elternbeitrag auf Antrag vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erlassen oder übernommen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Ihr Ansprechpartner ist das zuständige Jugendamt Ihres Kreises oder Ihrer Stadt.
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Südliche Weinstraße - Kindertagespflege
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag 08:30 - 12:00 Uhr Dienstag 14:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 14:00 - 17:30 Uhr Bitte beachten Sie, dass eine Terminvereinbarung unbedingt erforderlich ist.
Kontakt
Internet
Formulare
Antrag auf Erstattung des Elternbeitrages
Kreisverwaltung Südliche Weinstraße - Verwaltung des Jugendamtes, Kinderbetreuung (Ref. 51)
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag 08:30 - 12:00 Uhr Dienstag 14:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 14:00 - 17:30 Uhr Bitte beachten Sie, dass eine Terminvereinbarung unbedingt erforderlich ist.
Kontakt
Kontaktperson
Frau Sigrid Reinemuth
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 06341 940-774
Frau Stefanie Groh
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 06341 940-775
Frau Amelie Riß
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 06341 940-771
Frau Anna Theileis
Internet
Formulare
Antrag auf Erstattung des Elternbeitrages
Kreisverwaltung Südliche Weinstraße - Soziale Dienste (Ref. 52)
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag 08:30 - 12:00 Uhr Dienstag 14:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 14:00 - 17:30 Uhr Bitte beachten Sie, dass eine Terminvereinbarung unbedingt erforderlich ist.
Kontakt
Internet
Formulare
Antrag auf Erstattung des Elternbeitrages
erforderliche Unterlagen
Dies teilt Ihnen das zuständige Jugendamt auf Anfrage mit.
Hinweise für Südliche Weinstraße: Spezielle Hinweise für Kreis Südliche Weinstraße
*vollständig ausgefüllter Antrag auf Berechnung des Elternbeitrages (Hinweis: das Aufnahmedatum muss durch die Kindertagesstätte oder den Hort auf dem Antrag bestätigt werden)
*vollständig ausgefüllter Antrag auf Erstattung des Elternbeitrages mit entsprechenden Belege.
*vollständig ausgefüllter Antrag auf Berechnung des Elternbeitrages (Hinweis: das Aufnahmedatum muss durch die Kindertagesstätte oder den Hort auf dem Antrag bestätigt werden)
*vollständig ausgefüllter Antrag auf Erstattung des Elternbeitrages mit entsprechenden Belege.
Formulare
Wenden Sie sich hierfür an das zuständige Jugendamt.
Hinweise für Südliche Weinstraße: Spezielle Hinweise für Kreis Südliche Weinstraße
*Antrag auf Erstattung des Elternbeitrages - Kindertagesstätten (U2-Platz) und Hort
*Antrag auf Erstattung des Elternbeitrages - Kindertagesstätten (U2-Platz) und Hort
Voraussetzungen
Damit Elternbeiträge erlassen oder vom zuständigen Jugendamt übernommen werden können, müssen sie für die Eltern unzumutbar sein. Dies ist insbesondere immer dann der Fall sein, wenn:
- Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem 2. Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II) erhalten – Grundsicherung für Arbeitssuchende,
- Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des 12. Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB XII) – Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. Grundsicherung im Alter - oder
- Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder
- wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder
- wenn die Eltern des Kindes Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten.
Unzumutbar kann ein Elternbeitrag aber auch dann sein, wenn das Einkommen als solches sehr niedrig ist, aber z.B. kein Antrag auf Zahlung eines Wohngeldes gestellt wurde.
Während der Corona-Krise gelten jedoch zusätzliche Erleichterungen!
Das zuständige Jugendamt kann Sie hierzu beraten.
Rechtsgrundlage(n)
- § 26 des Landesgesetzes über die Weiterentwicklung der Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kinder-tagespflege (KiTaG)
- § 90 Abs. 1, 3 und 4 Achtes Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII).
Hinweise für Südliche Weinstraße: Spezielle Hinweise für Kreis Südliche Weinstraße
*Richtlinie für die Berechnung des Elternbeitrages für Kindertagesstätten
*Richtlinie für die Berechnung des Elternbeitrages für Kindertagesstätten
Verfahrensablauf
Den Verfahrensablauf regelt das für Sie zuständige Jugendamt.
Hinweise für Südliche Weinstraße: Spezielle Hinweise für Kreis Südliche Weinstraße
Zunächst muss der Antrag auf Berechnung des Elternbeitrages gestellt werden und erst danach kann der Antrag auf Erstattung des Elternbeitrages gestellt werden.
Zunächst muss der Antrag auf Berechnung des Elternbeitrages und erst danach kann der Antrag auf Erstattung des Elternbeitrages gestellt werden.
Fristen
Dies müssen Sie beim zuständigen Jugendamt erfragen.
Hinweise für Südliche Weinstraße: Spezielle Hinweise für Kreis Südliche Weinstraße
Kindertagesstätten und Hort: der Antrag muss im Monat vor der Aufnahme in der Kindertagesstätte oder dem Hort beim Kreisjugendamt eingereicht werden.
Kindertagesstätten und Hort: der Antrag muss im Monat vor der Aufnahme in der Kindertagesstätte oder dem Hort beim Kreisjugendamt eingereicht werden.
Bearbeitungsdauer
Dies müssen Sie beim zuständigen Jugendamt erfragen.
Kosten
Dies müssen Sie beim zuständigen Jugendamt erfragen.
Hinweise (Besonderheiten)
Zuständiges Jugendamt des Kreises oder der Stadt.
Bemerkungen
Für Kinder ab zwei Jahren fallen in Rheinland-Pfalz keine Elternbeiträge mehr an, dennoch können für Kinder unter 2 Jahren und für die Förderung von Schulkindern Gebühren anfallen. Ebenso können für alle Kinder gesonderte Beiträge für Mittagessen und Verpflegung erhoben werden.
In den Fällen, in denen weiterhin Elternbeiträge erhoben werden, können diese unter Umständen ganz oder teilweise erlassen oder übernommen werden.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch BM am 09.12.2020
Stichwörter
Kita-Gebühren, Elternbeiträge