Elternbeitrag übernehmen
Seit dem 01. Januar 2020 gilt in Rheinland-Pfalz: Beitragsfrei ab zwei! Somit sind alle Kinder zwischen zwei Jahren und Schuleintritt von Kita-/Krippen-Gebühren befreit.
Beschreibung
Träger von Tageseinrichtungen, die Teil des Bedarfsplans sind, erheben Elternbeiträge zur anteiligen Deckung der Personalkosten für die Förderung von Schulkindern und Kindern, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Für das Mittagessen und Verpflegung wird für alle Kinder ein gesonderter Beitrag erhoben.
Die Elternbeiträge werden vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, also dem zuständigen Jugendamt, festgesetzt.
Ist die Zahlung eines Elternbeitrages individuell nicht zumutbar (z.B. weil das Einkommen der Eltern zu gering ist), so wird der Elternbeitrag auf Antrag vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erlassen oder übernommen.
Hinweise für Worms: Kindertagesstätten und Kindertagespflege - Elternbeiträge
Eltern, die Ihre Kinder für eine Krippe oder einen Hort angemeldet haben, müssen dafür grundsätzlich einen Beitrag zahlen. Sie können allerdings einen Antrag auf Berechnung der zumutbaren Belastung stellen. Wir führen dann mit Hilfe einer Berechnung gemäß § 90 Absatz 3 und 4 SGB VIII eine Einkommensüberprüfung durch.
Je nach Ergebnis, wird der Beitrag gemäß der Kostentabelle für Krippe- und Hortbeiträge festgesetzt, ermäßigt oder übernommen. Bei einer Übernahme müssen die Eltern nichts zahlen, bei einer Ermäßigung zahlen sie einen vergünstigen Beitrag wie sonst in der entsprechenden Einkommensklasse vorgesehen.
Eltern, die Ihre Kinder für eine Krippe oder einen Hort angemeldet haben, müssen dafür grundsätzlich einen Beitrag zahlen. Sie können allerdings einen Antrag auf Berechnung der zumutbaren Belastung stellen. Wir führen dann mit Hilfe einer Berechnung gemäß § 90 Absatz 3 und 4 SGB VIII eine Einkommensüberprüfung durch.
Je nach Ergebnis, wird der Beitrag gemäß der Kostentabelle für Krippe- und Hortbeiträge festgesetzt, ermäßigt oder übernommen. Bei einer Übernahme müssen die Eltern nichts zahlen, bei einer Ermäßigung zahlen sie einen vergünstigen Beitrag wie sonst in der entsprechenden Einkommensklasse vorgesehen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Ihr Ansprechpartner ist das zuständige Jugendamt Ihres Kreises oder Ihrer Stadt.
Ansprechpartner
Stadtverwaltung Worms - Abteilung 5.10 Kindertagesbetreuung und Familienleistungen
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
E-Mail: sozialesundjugend@worms.de
Kontaktperson
Herr Felix Krämer
Telefon Festnetz: +49 6241 853-5815
Fax: +49 6241 853-5899
Frau Anja Weinmann (Sachbearbeiterin)
Telefon Festnetz: +49 6241 853-5816
Fax: +49 6241 853-5899
Frau Wiebke Zeller (Sachbearbeiterin)
Fax: +49 6241 853-5899
Telefon Festnetz: +49 6241 853-5810
Internet
Formulare
Antrag Berechnung Elternbeitrag Kindertageseinrichtung
Infoschreiben zur Beitragserhöhung
Satzung Kindertagestätten Worms
Kostentabelle
erforderliche Unterlagen
Dies teilt Ihnen das zuständige Jugendamt auf Anfrage mit.
Formulare
Wenden Sie sich hierfür an das zuständige Jugendamt.
Voraussetzungen
Damit Elternbeiträge erlassen oder vom zuständigen Jugendamt übernommen werden können, müssen sie für die Eltern unzumutbar sein. Dies ist insbesondere immer dann der Fall sein, wenn:
- Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem 2. Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II) erhalten – Grundsicherung für Arbeitssuchende,
- Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des 12. Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB XII) – Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. Grundsicherung im Alter - oder
- Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder
- wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder
- wenn die Eltern des Kindes Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten.
Unzumutbar kann ein Elternbeitrag aber auch dann sein, wenn das Einkommen als solches sehr niedrig ist, aber z.B. kein Antrag auf Zahlung eines Wohngeldes gestellt wurde.
Während der Corona-Krise gelten jedoch zusätzliche Erleichterungen!
Das zuständige Jugendamt kann Sie hierzu beraten.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Den Verfahrensablauf regelt das für Sie zuständige Jugendamt.
Fristen
Dies müssen Sie beim zuständigen Jugendamt erfragen.
Bearbeitungsdauer
Dies müssen Sie beim zuständigen Jugendamt erfragen.
Kosten
Dies müssen Sie beim zuständigen Jugendamt erfragen.
Hinweise für Worms: Kindertagesstätten und Kindertagespflege - Elternbeiträge
z.B. je nach Einkommen, Anzahl der Kinder usw.
z.B. je nach Einkommen, Anzahl der Kinder usw.
Hinweise (Besonderheiten)
Zuständiges Jugendamt des Kreises oder der Stadt.
Bemerkungen
Für Kinder ab zwei Jahren fallen in Rheinland-Pfalz keine Elternbeiträge mehr an, dennoch können für Kinder unter 2 Jahren und für die Förderung von Schulkindern Gebühren anfallen. Ebenso können für alle Kinder gesonderte Beiträge für Mittagessen und Verpflegung erhoben werden.
In den Fällen, in denen weiterhin Elternbeiträge erhoben werden, können diese unter Umständen ganz oder teilweise erlassen oder übernommen werden.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch BM am 09.12.2020
Stichwörter
Kita-Gebühren, Elternbeiträge