Ausnahmen von der Schulpflicht beantragen
Sie möchten sich oder Ihr Kind von der allgemeinen Pflicht zum Schulbesuch befreien lassen?
Beschreibung
Der Besuch einer Schule ist Pflicht für alle Kinder, Jugendlichen und Heranwachsenden, die in Rheinland-Pfalz leben. In der Regel ist die Schule für die Dauer von 12 Jahren zu besuchen.Hiervon gibt es gesetzlich festgeschriebene Ausnahmen. In besonders beschränkten Ausnahmefällen kann darüber hinaus eine Befreiung von der allgemeinen Pflicht zum Schulbesuch bestätigt oder ausgesprochen werden.
Zuständigkeit
Sofern eine Befreiung von der Schulpflicht über die im Mutterschutzgesetz festgelegten Fristen hinaus gewünscht wird, wenden Sie sich an die Schulleiterin oder den Schulleiter ihrer Schule oder der Schule Ihrer Tochter.
Sofern eine Befreiung von der Schulpflicht aufgrund hinreichender anderweitiger Ausbildung gewünscht wird, wenden sich an die Schulabteilung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD):
Ansprechpartner
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion
Aktuelles
Als Mittelbehörde mit landesweiten Zuständigkeiten in den Bereichen Kommunales, Schulen, Landwirtschaft und Weinbau wirkt die ADD als Mittler zwischen der Landesregierung und der kommunalen Selbstverwaltung in den Kreisen, Städten und Gemeinden.
Beschreibung
Aufgaben der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Trier:
Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) ist eine rheinland-pfälzische Mittelbehörde (obere Landesbehörde) mit Zuständigkeiten in den Verwaltungsbereichen Kommunales, Soziales, Schulen und Wirtschaft sowie Landwirtschaft und Weinbau. Mit über 1.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist die ADD für die Dienst- und Fachaufsicht über ca. 47.000 Personen zuständig. Die ADD hat ihren Hauptsitz in Trier, ist in ihren Aufgaben aber landesweit zuständig. Um in bestimmten Aufgabengebieten schnell und flexibel handeln zu können, gibt es mehrere Außenstellen und Dienstsitze an 5 Standorten, unter anderem in Koblenz, Neustadt an der Weinstraße, Kaiserslautern und Ingelheim.
Dienstleistungen für Bürgerinnen und Bürger
Als Beratungsstelle für die Ausbildungsberufe des öffentlichen Dienstes und der Hauswirtschaft übernimmt die ADD die Aufgaben als "zuständige Stelle" nach dem Berufsbildungsgesetz. Die Vormerkstelle nach den Bestimmungen des Soldatenversorgungsgesetzes sowie die Beurkundung ausländischer Urkunden und die Förderung der Kultur- und Musikpflege sind weitere Dienstleistungen der ADD. Bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) ist die Schadensregulierungsstelle in Koblenz angesiedelt.
Kommunale und hoheitliche Aufgaben
Die ADD nimmt die Kommunalaufsicht über 24 Kreisverwaltungen, 12 kreisfreie Städte und 8 große kreisangehörige Städte des Landes Rheinland-Pfalz wahr, fördert die kommunale Entwicklung durch verschiedene Förderprogramme, ist für den Denkmalschutz, den Brand- und Katastrophenschutz, und für Aufgaben im Bereich des Ordnungswesens, hier z.B. auch als Beratungsstelle für Kommunen zu Fragen des Melde-, Waffen- und Ausländerrechts, zuständig. Anerkennungen von Stiftungserrichtungen, der Kampfmittelräumdienst und Einbürgerungen sind weitere Aufgaben. In den Bereichen Soziales und Jugend, Familie und Sport fungiert die ADD als Aufsichtsbehörde, ist zuständig für Fragen des Flüchtlingswesen und unterhält Einrichtungen in Trier, Hermeskeil, Speyer, Kusel und Ingelheim, fördert aber auch bspw. Jugendbegegnungen und Investitionen bei Ambulanten Hilfezentren, Sport- und Freizeitanlagen. Die ADD ist Widerspruchsbehörde für den Bereich der rheinland-pfälzischen Hochschulen beim BAFöG. Im Bereich der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit steht die ADD als regionaler Ansprechpartner für Fragen der Kooperation in der Großregion Saar-Lor-Lux-Rheinland-Pfalz-Wallonien zur Verfügung.
Landwirtschaft, Weinbau und Wirtschaft
Neben der Dienst- und Fachaufsicht über die landwirtschaftlichen Dienststellen des Landes ist die Förderung landwirtschaftlicher Betriebe und Weinbaubetriebe aus Landes- und EU-Mitteln Aufgabe der ADD, aber auch die Weinkontrolle, Futtermittelüberwachungen und weinrechtliche Fragestellungen, bspw. Versuchs- und Ausnahmegenehmigungen. Der Prüfdienst für die Agrarverwaltung in Rheinland-Pfalz hat die Aufgabe, die rechtmäßige Verwendung der EU-Fördermittel zu überwachen. Die ländliche Entwicklung und Fragen des Wirtschaftsrechts werden von der ADD ebenfalls bearbeitet. Auch die VOB-Stelle ist ein Bestandteil der ADD. Zu den europäischen Förderprogrammen ELER/PAUL , LEADER und INTERREG IVA berät die ADD kommunale und private Antragsteller. Als Obere Flurbereinigungsbehörde ist die ADD Ansprechpartner in Bodenordnungsverfahren.
Schulen
Die ADD ist zuständig für die Schulaufsicht, die Schulberatung und Schulentwicklung von ca. 1.600 rheinland-pfälzischen Schulen, einschließlich der Bearbeitung von Schulbaumaßnahmen und auch für die Personalverwaltung von ca. 41.000 Lehrkräften in Rheinland-Pfalz.
Adresse
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Postfach 13 20
54203 Trier
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Grundschule Oberbieber Friedrich-Ebert-Schule
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GS Neuwied-Oberbieber
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Hermann-Gmeiner-Schule Grundschule Großmaischeid
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GS Großmaischeid
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Grundschule Geschwister-Scholl Neuwied
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GS Neuwied Geschwister-Scholl
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Wülfersberg-Schule Grundschule Neuwied-Gladbach
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GS Neuwied-Gladbach
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Grundschule an der Wied Neuwied-Niederbieber
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GS Neuwied-Niederbieber
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Grundschule Rheinbreitbach Gebrüder-Grimm-Schule
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GS Rheinbreitbach
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Grundschule Margaretenschule Neuwied
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GS Neuwied Margareten
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Maria-Goretti-Schule Grundschule Neuwied-Heimbach-Weis
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GS Neuwied-Heimbach-Weis
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Grundschule in der Au Neustadt/Wied
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GS Neustadt/Wied
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Freie Christliche Schule Neuwied -staatlich anerkannte Grundschule des Vereins Freie Christliche Schule Neuwied e.V.
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GS Neuwied FCSN
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Grundschule Waldbreitbach
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GS Waldbreitbach
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Telefon Festnetz: 02638 4250
Telefon Festnetz: 02638 9478418
Fax: 02638 9478471
E-Mail: info@gs-waldbreitbach.de
Landesschule für Blinde und Sehbehinderte Förderschule
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SFBLS Neuwied
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Landesschule für Gehörlose und Schwerhörige Förderschule
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SFGLS Neuwied
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Paul-Schneider-Schule FSP sozial-emotionale Entwicklung Förderschule
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SFE Neuwied
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Christiane-Herzog-Schule FSP motorische Entwicklung Förderschule
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SFM Neuwied
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Carl-Orff-Schule FSP ganzheitl. Entwicklung Förderschule
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SFG Neuwied
Adresse
Hausanschrift
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Telefon Festnetz: 02622 883910
E-Mail: sekretariat@cos-neuwied.de
Albert-Schweitzer-Schule FSP Lernen Förderschule
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SFL AsbachWW
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 02683 94050-0
Telefon Festnetz: 02683 94050-12
Fax: 02683 94050-20
E-Mail: sekretariat@ass.bildung-rp.de
Kinzing-Schule FSP Lernen Förderschule
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SFL Neuwied
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Hausanschrift
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Telefon Festnetz: 02631 96600
Telefon Festnetz: 02631 966012
Fax: 02631 966020
E-Mail: sekretariat@kinzing-schule.de
Gustav-W.-Heinemann-Schule FSP Lernen u. Ganzheitliche Entwicklung
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SFLG Raubach
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Heinrich-Heine-Realschule plus Neuwied
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RS+ Neuwied Heinrich-Heine
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Robert-Koch-Schule - Realschule plus und Fachoberschule Linz
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RS+FOS Linz
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Robert-Krups-Schule, Realschule plus Neuwied
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RS+ Neuwied Robert-Krups
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Freie Christliche Schule Neuwied - staatlich anerkannte Realschule plus des Vereins Freie Christliche Schule Neuwied e.V.
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RS+ Neuwied FCSN
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Telefon Festnetz: 02631 8253300
E-Mail: info@fcsn-rsplus.de
Priv. Martin-Butzer-Gymnasium Dierdorf
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GY Dierdorf
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Telefon Festnetz: 02689 2970
E-Mail: mbgdierdorf@ekir.de
Berufsbildende Schule Gewerbe und Technik Neuwied
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BBS Neuwied Gew./Tech.
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Landesschule für Gehörlose und Schwerhörige Berufsbildend Schule Neuwied
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BBS Neuwied SFGLS
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Private staatlich anerkannte Ersatzschule der Heinrich-Haus gGmbH Neuwied
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BBS Neuwied JG Heinrich-Haus
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Berufsbildende Schule Wirtschaft Neuwied - Ludwig-Erhard-Schule -
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BBS Neuwied Wirt.
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Gesundheits- und Krankenpflegeschule am Franziskus Krankenhaus Linz
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BBS Linz Franzikus
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Rheinisches Bildungszentrum für Berufe im Gesundheitswesen der Marienhaus GmbH Neuwied
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BBS Neuwied Marienhaus
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Freie Waldorfschule Neuwied -Staatlich genehmigte Ersatzschule- Rudolf-Steiner-Schule Mittelrhein
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FWS Neuwied
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erforderliche Unterlagen
Welche Unterlagen einzureichen sind, erfragen Sie bitte bei der Schule oder der Schulbehörde.
Voraussetzungen
Vom Schulbesuch befreit sind
Schülerinnen vor und nach der Entbindung für den nach dem Mutterschutzgesetz bestimmten Zeitraum. Schwangere Schülerinnen sollen der Schule die Schwangerschaft anzeigen.
Die Befreiung vom Schulbesuch kann auf Antrag bei der Schulleitung über die Mutterschutzfristen hinaus bis zu 4 Monaten vor der Entbindung und bis zu 3 Monaten nach der Entbindung ausgedehnt werden.
Vom Schulbesuch ferner befreit sind
- Schülerinnen und Schüler, die eine mindestens zweijährige Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen haben und kein neues Berufsausbildungsverhältnis begründen.
- Schülerinnen und Schüler, die die Berufsfachschule I oder die Berufsfachschule II erfolgreich abgeschlossen haben und kein Berufsausbildungsverhältnis begründen.
- Schülerinnen und Schüler, die das 10. Schuljahr einer Realschule plus, Integrierten Gesamtschule oder eines Gymnasiums erfolgreich abgeschlossen haben und kein Berufsausbildungsverhältnis begründen.
In diesen Fällen müssen keine Behördenleistungen in Anspruch genommen werden. Die Befreiung ist gesetzlich festgeschrieben.
Vom Schulbesuch befreit sind auch
Schülerinnen und Schüler, die anderweitig hinreichend ausgebildet sind. Die Feststellung, ob eine anderweitig hinreichende Ausbildung vorliegt, trifft die Schulbehörde.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Wird eine Befreiung von der Schulpflicht über die im Mutterschutzgesetz festgelegten Fristen hinaus gewünscht, ist ein entsprechender Antrag, ggf. unter Beifügung weiterer Unterlagen zu stellen. Im Anschluss wird über die Ausdehnung der Befreiung entschieden.
Wird eine Befreiung von der Schulpflicht gewünscht, weil die Schülerin oder der Schüler anderweitig (z. B. im Ausland) hinreichend ausgebildet ist, ist ein Antrag unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen zu stellen. Nach Zugang der vollständigen Unterlagen wird geprüft, ob die Voraussetzungen vorliegen.
Keine Behördenleistungen sind erforderlich bei den durch das Schulgesetz festgelegten Befreiungstatbeständen.
Fristen
Es sind keine Fristen zu beachten.
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch BM am 08.12.2020
Stichwörter
Mutterschutzgesetz, Mutterschutz, Schwangerschaft, Tochter, befreien