Grundstückswert Ermittlung
Wenn Sie den Verkehrswert (Marktwert) Ihres Grundstücks benötigen, können Sie ein Verkehrswertgutachten beim zuständigen Gutachterausschuss für Grundstückswerte beantragen.
Beschreibung
Wenn Sie ein bebautes oder unbebautes Grundstück verkaufen wollen, kann es sinnvoll sein, zur Festlegung des Kaufpreises den Verkehrswert (Marktwert) des Grundstücks bestimmen zu lassen. Ebenso trägt im Fall von Erbauseinandersetzungen zwischen Grundstückeserben ein unabhängiges Gutachten zur Vermeidung von Streitigkeiten bei.
Der Verkehrswert (Marktwert) von Grundstücken wird durch selbständige, unabhängige Gutachterausschüsse ermittelt und in Verkehrswertgutachten ausgewiesen. Die Gutachten haben keine bindende Wirkung, soweit nichts Anderes bestimmt oder vereinbart ist.
Verkehrswertgutachten werden auch durch speziell ausgebildete öffentlich bestellte und vereidigte oder zertifizierte Sachverständige (Gutachter) erstellt.
Hinweise für Worms: Grundstücksverkehrsgesetz
Bearbeitung und Genehmigung von Anträgen nach dem Grundstücksverkehrsgesetz
Das Grundstückverkehrsgesetz (GrdstVG) regelt den Geschäftsverkehr mit landwirtschaftlichen Grundstücken und dient im Wesentlichen der Sicherung des Fortbestandes land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, der Erhaltung der Agrarstruktur zum Zwecke des Umweltschutzes, sowie der Sicherung der Ernährungsvorsorge der Bevölkerung.
Die rechtsgeschäftliche Veräußerung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe bedarf der behördlichen Genehmigung in einem besonderen Genehmigungsverfahren. Im Landesgesetz zur Ausführung des Grundstücksverkehrsgesetzes (AGGrdstVG) Rheinland-Pfalz ist bestimmt, dass die Veräußerung von Grundstücken bis zu einer bestimmten Größe keiner Genehmigung bedarf. Dies gilt für:
- ackerbaulich genutzte Grundstücke bis zu einer Größe von 5.000 m²
- weinbaulich genutzte Grundstücke bis zu einer Größe von 1000 m²
Für Grundstücke oberhalb dieser Grenze ist ein besonderes Genehmigungsverfahren erforderlich.
Versagungsgründe - Versagung der Genehmigung
Die Genehmigung darf nur versagt oder durch Auflagen oder Bedingungen eingeschränkt werden, wenn
- die Veräußerung eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens bedeutet, d.h. die Veräußerung Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht, oder
- durch die Veräußerung das Grundstück oder eine Mehrheit von Grundstücken, die räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängen und dem Veräußerer gehören, unwirtschaftlich verkleinert oder aufgeteilt würde oder
- der Gegenwert in einem groben Missverhältnis zum Wert des Grundstücks steht.
Zuständig für Genehmigungsverfahren nach dem Grundstücksverkehrsgesetz ist die Untere Landwirtschaftsbehörde bei der Stadtverwaltung Worms.
Bearbeitung von Anzeigen nach dem Landpachtverkehrsgesetz
Das Landpachtverkehrsgesetz (LPachtVG), Gesetz über die Anzeige und Beanstandung von Landpachtverträgen, dient der Kontrolle von Landpachtverträgen seitens der Behörden. Dem Anwendungsbereich des Gesetzes unterliegen sämtliche neu abgeschlossene Landpachtverträge gemäß § 585 BGB sowie Änderungen der Pachtsache, der Pachtdauer sowie der Vertragsleistungen bei bereits bestehenden Landpachtverträgen.
Nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ist die Landpacht grundsätzlich anzeigepflichtig. Dies bedeutet, dass der Verpächter oder der Pächter dazu verpflichtet ist, das Pachtverhältnis nach Abschluss des Vertrages und die Vertragsänderung binnen eines Monats nach ihrer Vereinbarung anzuzeigen hat.
Landpachtverträge sind bei der unteren Landwirtschaftsbehörde der Kreisverwaltungen und kreisfreien Städte anzuzeigen, die somit auch die Ansprechpartner für Landwirte für Fragen zur Landpacht sind.
Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Landkreis die Hofstelle des Verpächters liegt. Ist eine solche Hofstelle nicht vorhanden, so ist die Behörde zuständig, in deren Gebiet die verpachteten Grundstücke liegen.
Die Behörde hat nun einen Monat lang Zeit, das betreffende Pachtverhältnis zu beanstanden, wobei einer der Gründe gegeben sein muss, welche in § 4 LPachtVG aufgeführt sind.
Beanstandung eines angezeigten Pachtvertrages
Ein anzuzeigender Pachtvertrag kann beanstandet werden wenn,
1. die Verpachtung eine ungesunde Verteilung der Bodennutzung, insbesondere eine ungesunde Anhäufung von land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen, bedeutet,
2. durch die Verpachtung ein Grundstück oder eine Mehrheit von Grundstücken, die räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängen, unwirtschaftlich in der Nutzung aufgeteilt wird oder
3. die Pacht nicht in einem angemessenen Verhältnis zu dem Ertrag steht, der bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung nachhaltig zu erzielen ist.
Eine ungesunde Verteilung der Bodennutzung im Sinne des Gesetzes liegt in der Regel vor, wenn die Verpachtung Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht.
Eine unwirtschaftliche Aufteilung liegt in der Regel vor, wenn durch die Verpachtung die Nutzung von Grundstücken,
1. die in einem mit öffentlichen Mitteln geförderten Verfahren zusammengelegt wurden oder
2. deren Erwerb öffentlich gefördert wurde,
dem Verfahrens- oder Förderungszweck zuwider verändert wird.
Ausnahmen der Anzeigepflicht
Ausgenommen sind gemäß § 3 LPachtVG Landpachtverträge zwischen bestimmten Familienangehörigen (Ehegatten oder Personen, die in einem bestimmten Grad miteinander verwandt oder verschwägert sind) und Landpachtverträge, die im Rahmen eines behördlichen Verfahrens abgeschlossen wurden.
In der Landesverordnung zur Durchführung des Landpachtverkehrsgesetzes Rheinland-Pfalz (LPachtVGDV RP) ist bestimmt, dass es bis zu einer bestimmten Grundstücksgröße keiner Anzeigepflicht bedarf:
? ackerbaulich genutzte Grundstücke bis zu einer Größe von 2 ha
? weinbaulich genutzte Grundstücke bis zu einer Größe von 0,5 ha
Beanstandungsverfahren
Die Entscheidung über die Beanstandung eines Landpachtvertrags oder einer Vertragsänderung ist binnen eines Monats nach Anzeige des Vertragsabschlusses oder der Vertragsänderung durch schriftlichen Bescheid zu treffen.
Gegen eine Beanstandung ist als Rechtsmittel ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch die Vertragspartner möglich.
Das Verfahren vor den Landwirtschaftsgerichten richtet sich nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen (LwVfG).
Bearbeitung und Genehmigung von Anträgen nach dem Grundstücksverkehrsgesetz
Das Grundstückverkehrsgesetz (GrdstVG) regelt den Geschäftsverkehr mit landwirtschaftlichen Grundstücken und dient im Wesentlichen der Sicherung des Fortbestandes land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, der Erhaltung der Agrarstruktur zum Zwecke des Umweltschutzes, sowie der Sicherung der Ernährungsvorsorge der Bevölkerung.
Die rechtsgeschäftliche Veräußerung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe bedarf der behördlichen Genehmigung in einem besonderen Genehmigungsverfahren. Im Landesgesetz zur Ausführung des Grundstücksverkehrsgesetzes (AGGrdstVG) Rheinland-Pfalz ist bestimmt, dass die Veräußerung von Grundstücken bis zu einer bestimmten Größe keiner Genehmigung bedarf. Dies gilt für:
- ackerbaulich genutzte Grundstücke bis zu einer Größe von 5.000 m²
- weinbaulich genutzte Grundstücke bis zu einer Größe von 1000 m²
Für Grundstücke oberhalb dieser Grenze ist ein besonderes Genehmigungsverfahren erforderlich.
Versagungsgründe - Versagung der Genehmigung
Die Genehmigung darf nur versagt oder durch Auflagen oder Bedingungen eingeschränkt werden, wenn
- die Veräußerung eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens bedeutet, d.h. die Veräußerung Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht, oder
- durch die Veräußerung das Grundstück oder eine Mehrheit von Grundstücken, die räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängen und dem Veräußerer gehören, unwirtschaftlich verkleinert oder aufgeteilt würde oder
- der Gegenwert in einem groben Missverhältnis zum Wert des Grundstücks steht.
Zuständig für Genehmigungsverfahren nach dem Grundstücksverkehrsgesetz ist die Untere Landwirtschaftsbehörde bei der Stadtverwaltung Worms.
Bearbeitung von Anzeigen nach dem Landpachtverkehrsgesetz
Das Landpachtverkehrsgesetz (LPachtVG), Gesetz über die Anzeige und Beanstandung von Landpachtverträgen, dient der Kontrolle von Landpachtverträgen seitens der Behörden. Dem Anwendungsbereich des Gesetzes unterliegen sämtliche neu abgeschlossene Landpachtverträge gemäß § 585 BGB sowie Änderungen der Pachtsache, der Pachtdauer sowie der Vertragsleistungen bei bereits bestehenden Landpachtverträgen.
Nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ist die Landpacht grundsätzlich anzeigepflichtig. Dies bedeutet, dass der Verpächter oder der Pächter dazu verpflichtet ist, das Pachtverhältnis nach Abschluss des Vertrages und die Vertragsänderung binnen eines Monats nach ihrer Vereinbarung anzuzeigen hat.
Landpachtverträge sind bei der unteren Landwirtschaftsbehörde der Kreisverwaltungen und kreisfreien Städte anzuzeigen, die somit auch die Ansprechpartner für Landwirte für Fragen zur Landpacht sind.
Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Landkreis die Hofstelle des Verpächters liegt. Ist eine solche Hofstelle nicht vorhanden, so ist die Behörde zuständig, in deren Gebiet die verpachteten Grundstücke liegen.
Die Behörde hat nun einen Monat lang Zeit, das betreffende Pachtverhältnis zu beanstanden, wobei einer der Gründe gegeben sein muss, welche in § 4 LPachtVG aufgeführt sind.
Beanstandung eines angezeigten Pachtvertrages
Ein anzuzeigender Pachtvertrag kann beanstandet werden wenn,
1. die Verpachtung eine ungesunde Verteilung der Bodennutzung, insbesondere eine ungesunde Anhäufung von land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen, bedeutet,
2. durch die Verpachtung ein Grundstück oder eine Mehrheit von Grundstücken, die räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängen, unwirtschaftlich in der Nutzung aufgeteilt wird oder
3. die Pacht nicht in einem angemessenen Verhältnis zu dem Ertrag steht, der bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung nachhaltig zu erzielen ist.
Eine ungesunde Verteilung der Bodennutzung im Sinne des Gesetzes liegt in der Regel vor, wenn die Verpachtung Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht.
Eine unwirtschaftliche Aufteilung liegt in der Regel vor, wenn durch die Verpachtung die Nutzung von Grundstücken,
1. die in einem mit öffentlichen Mitteln geförderten Verfahren zusammengelegt wurden oder
2. deren Erwerb öffentlich gefördert wurde,
dem Verfahrens- oder Förderungszweck zuwider verändert wird.
Ausnahmen der Anzeigepflicht
Ausgenommen sind gemäß § 3 LPachtVG Landpachtverträge zwischen bestimmten Familienangehörigen (Ehegatten oder Personen, die in einem bestimmten Grad miteinander verwandt oder verschwägert sind) und Landpachtverträge, die im Rahmen eines behördlichen Verfahrens abgeschlossen wurden.
In der Landesverordnung zur Durchführung des Landpachtverkehrsgesetzes Rheinland-Pfalz (LPachtVGDV RP) ist bestimmt, dass es bis zu einer bestimmten Grundstücksgröße keiner Anzeigepflicht bedarf:
? ackerbaulich genutzte Grundstücke bis zu einer Größe von 2 ha
? weinbaulich genutzte Grundstücke bis zu einer Größe von 0,5 ha
Beanstandungsverfahren
Die Entscheidung über die Beanstandung eines Landpachtvertrags oder einer Vertragsänderung ist binnen eines Monats nach Anzeige des Vertragsabschlusses oder der Vertragsänderung durch schriftlichen Bescheid zu treffen.
Gegen eine Beanstandung ist als Rechtsmittel ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch die Vertragspartner möglich.
Das Verfahren vor den Landwirtschaftsgerichten richtet sich nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen (LwVfG).
zuständige Stelle
Gutachterausschüsse für Grundstückswerte
Zuständigkeit
Ansprechpunkte sind die zuständigen Stellen
Ansprechpartner
Gutachterausschuss für Grundstückswerte für den Bereich der Stadt Worms
Adresse
Hausanschrift
Marktplatz 2
67547 Worms
bei Stadtverwaltung Worms Abteilung Stadtvermessung und Geoinformationen
Kontakt
Internet
Stadtverwaltung Worms - Abteilung 3.05 Umweltschutz und Landwirtschaft
Beschreibung
Eine persönliche Vorsprache ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag 08:00 Uhr - 12:00 Uhr Vorsprache nur mit Termin. Donnerstag 14:00 Uhr - 16:00 Uhr Vorsprache nur mit Termin.  
Kontakt
Kontaktperson
Frau Sandra Kalus
Fax: +49 6241 853-3599
Telefon Festnetz: +49 6241 853-3508
Internet
erforderliche Unterlagen
Zum Nachweis der Antragsberechtigung legen Sie bitte entsprechende Unterlagen vor (z. B. Personalausweis, Grundbuchauszug oder Auszug aus dem Liegenschaftskataster des zu begutachtenden Grundstücks). Weitere Unterlagen über das Wertermittlungsobjekt (z. B. Baupläne von Gebäuden) können für die Wertermittlung von Bedeutung sein. Sofern Sie über derartige Unterlagen verfügen, reichen Sie diese bitte ein.
Formulare
- Formulare: keine
- Onlineverfahren möglich: nein
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: grundsätzlich ja
Voraussetzungen
Sie erhalten auf Antrag ein Gutachten über den Verkehrswert von Grundstücken, wenn Sie
- Grundstückseigentümer,
- Grundstückseigentümern gleichstehende Berechtigte,
- Inhaber anderer Rechte am Grundstück oder
- Pflichtteilsberechtigte, für deren Pflichtteil der Wert des Grundstücks von Bedeutung ist,
sind.
Weiterhin erstatten die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte Verkehrswertgutachten, wenn
- die für den Vollzug des Baugesetzbuches zuständigen Behörden,
- die für die Feststellung des Werts eines Grundstücks oder der Entschädigung für ein Grundstück zuständigen Behörden oder
- Gerichte und Justizbehörden
es beantragen.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
- Zur Erstattung eines Verkehrswertgutachtens richten Sie bitte einen entsprechenden Antrag an die Geschäftsstelle des zuständigen Gutachterausschusses.
- Zunächst erfolgt die Prüfung Ihrer Antragsberechtigung anhand der vorgelegten Unterlagen.
- Zur Vorbereitung des Gutachtens wird das Wertermittlungsobjekt (Grundstück) durch Mitarbeiter der Geschäftsstelle besichtigt, und die Unterlagen werden ausgewertet.
- Der Gutachterausschuss besichtigt das Wertermittlungsobjekt und beschließt den Verkehrswert.
- Das Gutachten wird fertiggestellt und an Sie versendet.
- Abschließend wird der Kostenbescheid versendet.
Fristen
keine
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer hängt vom Wertermittlungsobjekt ab. Von der Antragstellung bis zum Versand des Gutachtens vergehen in der Regel mehrere Wochen. Bitte fragen Sie im Einzelfall bei der Geschäftsstelle des zuständigen Gutachterausschusses nach.
Kosten
Die Kosten für ein Verkehrswertgutachten setzen sich zusammen aus
- einer Gebühr für das Verkehrswertgutachten, die vom Wert des Wertermittlungsobjekts abhängt und
- den Auslagen für die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder des Gutachterausschusses.
Bitte erfragen Sie die Kosten bei der Geschäftsstelle des zuständigen Gutachterausschusses.
Hinweise (Besonderheiten)
keine
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Landesamt für innere Verwaltung Mecklenburg-Vorpommern, Amt für Geoinformation, Vermessungs- und Katasterwesen am 28.10.2020