Erlaubnis für Versicherungsvermittler Befreiung
    99050035010000

    Versicherungsvermittler Befreiung beantragen

    Möchten Sie als selbstständiger produktakzessorischer Versicherungsvermittler arbeiten, können Sie sich von der Erlaubnispflicht für Versicherungsvermittler befreien lassen.

    Beschreibung

    Grundsätzlich brauchen Sie als selbstständiger Versicherungsvermittler eine Erlaubnis. Dafür ist Ihre örtliche Industrie- und Handelskammer (IHK) zuständig. Als sogenannter produktakzessorischer Versicherungsvermittler können Sie sich allerdings von der Erlaubnispflicht befreien lassen. Hierfür müssen Sie bei Ihrer örtlichen IHK einen Antrag stellen.

    Produktakzessorische Versicherungsvermittler sind Sie, wenn Sie neben Ihrer Haupttätigkeit produktergänzende Versicherungen vermitteln. Das bedeutet, dass das Risiko, für welches Sie eine Versicherung vermitteln, sich direkt aus der Ware oder Dienstleistung ergeben muss.

    Beispiel für solche produktergänzenden Versicherungsvermittlungen:

    • Die Vermittlung einer Kfz-Versicherung im Zusammenhang mit einem Autokauf.
    • Die Vermittlung einer Lebensversicherung als Sicherheit bei Abschluss eines Darlehensvertrages.
    • Die Vermittlung einer Transportversicherung im Zusammenhang mit Lieferleistungen.

    Außerdem müssen Sie sich ins Versicherungsvermittlerregister eintragen lassen. Mit dem Antrag auf Erlaubnisbefreiung können Sie gleichzeitig einen Antrag auf Eintragung in das Vermittlerregister stellen.

    Besonderheiten für ausländische Staatsangehörige:

    Wenn Sie als ausländischer Staatsangehöriger in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) eine Niederlassung haben, müssen Sie sich in diesem Land registrieren lassen. Sie benötigen in Deutschland keine Erlaubnisbefreiung noch können Sie sich in das deutsche Versicherungsvermittlerregister eintragen lassen.

    Für ausländische Staatsangehörige aus Nicht-EU-Staaten gelten dieselben Bestimmungen wie für deutsche Staatsangehörige. Diese gelten auch für EU-Staatsangehörige, die ausschließlich in Deutschland ein entsprechendes Gewerbe anmelden.
     

    zuständige Stelle

    Ihre örtlich zuständige IHK

    Zuständigkeit

    Ansprechpartner

    Industrie- und Handelskammer für die Pfalz

    Adresse

    Hausanschrift

    Ludwigsplatz 2-4
    67059 Ludwigshafen am Rhein

    Kontakt speichern

    Postanschrift

    Postfach 210744
    67007 Ludwigshafen am Rhein

    Kontakt

    Version

    Technisch erstellt am 09.02.2010
    Technisch geändert am 22.01.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Formulare

    Formulare: erhalten Sie von Ihrer zuständigen Industrie- und Handelskammer

    Onlineverfahren möglich: teilweise, je nach IHK unterschiedlich

    Schriftform erforderlich: ja

    Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    • Sie vermitteln die Versicherungen nur als Ergänzung zu anderen Produkten oder Dienstleistungen (Akzessorietät)
      • Beispiel: Ein Autohändler vermittelt beim Verkauf von Autos auch Kfz-Versicherungen
    • Sie üben Ihre Tätigkeit aus:
      • im Auftrag eines oder mehrerer Versicherungsvermittler mit Erlaubnis oder
      • im Auftrag eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen
    • Ihr Auftraggeber gibt eine Erklärung ab über:
      • Ihre persönliche Zuverlässigkeit,
      • Ihre Qualifikation und
      • Ihre geordneten Vermögensverhältnisse
    • Sie haben eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen. Derzeit gilt eine Mindestdecksumme von:
      • EUR 1.276.000 für jeden Versicherungsfall und
      • EUR 1.919.000 für alle Versicherungsfälle eines Jahres insgesamt

    Handlungsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Erlaubnisbefreiung können Sie schriftlich beantragen:

    • Laden Sie auf der Internetseite Ihrer örtlich zuständigen IHK das Antragsformular herunter. Füllen Sie dieses vollständig aus.
    • Senden Sie es anschließend mit den erforderlichen Unterlagen an Ihre zuständige IHK.
    • Sobald Sie alle Angaben gemacht haben und die Unterlagen vollständig vorliegen, entscheidet die IHK über Ihren Antrag.
    • Nach positiver Prüfung erhalten Sie die Erlaubnisbefreiung und werden gegebenenfalls in das Versicherungsvermittlerregister eingetragen.
    • Die erteilte Erlaubnisbefreiung gilt unbefristet. Sie endet erst, wenn Sie darauf verzichten. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die IHK die Erlaubnisbefreiung widerrufen oder zurücknehmen und Sie aus dem Vermittlerregister löschen lassen.

    Hinweis: In der Regel bietet Ihre örtlich zuständige IHK auch ein Onlineverfahren an.

    Weitere Informationen

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 19.09.2019

    Version

    Technisch erstellt am 26.11.2020
    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Befreiung von der Erlaubnispflicht, Versicherungsvermittler ohne Erlaubnis, GewO, Gewerbeordnung, IHK, Industrie- und Handelskammer, Versicherungsberater, Versicherungsmakler, Versicherungsvermittler, Versicherungsvermittlerregister, Versicherungsvertrag, produktakzessorischer Versicherungsvermittler, Versicherung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English
    Technisch erstellt am 22.10.2025
    Technisch geändert am 23.04.2020