Schülerbeförderung durchführen
Grundsätzlich haben alle Schülerinnen und Schüler einen Anspruch auf Schülerbeförderung, wenn sie ihren Wohnsitz in Rheinland-Pfalz haben und der Schulweg ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar ist.
Beschreibung
Träger der Schülerbeförderung sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Grundsätzlich haben alle Schülerinnen und Schüler einen Anspruch auf Schülerbeförderung, wenn sie ihren Wohnsitz in Rheinland-Pfalz haben und der Schulweg ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar ist.
Für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II wird Schülerbeförderung nur gewährt, wenn eine bestimmte Einkommensgrenze unterschritten wird.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Hinweise für Mayen-Koblenz: Spezielle Hinweise für Kreis Mayen-Koblenz
Team "Schülerbeförderung"
Tel.: 0261/108-772
E-Mail: schuelerbefoerderung@kvmyk.de
Zuständigkeit
Der Antrag auf Schülerbeförderung ist in der Regel beim Schulamt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt zu stellen. Die erforderlichen Antragsformulare erhält man auch in der Schule.
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Mayen-Koblenz - Referat 4.41 / Schulorganisation, Sport, ÖPNV
Adresse
Postanschrift
Bahnhofstraße 9
56068 Koblenz
Öffnungszeiten
Allgemeine Servicezeiten: Montag bis Freitag 8.30 bis 12 Uhr ab 12 Uhr nur nach Terminvereinbarung
Kontakt
Fax: 0261 35860
Telefon Festnetz: 0261 108-0
Kontaktperson
Schülerbeförderung
erforderliche Unterlagen
Welche Unterlagen mitzubringen sind, erfragen Sie bitte beim Schulamt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt. Möglicherweise kann auch die Schule selbst hierüber Auskunft geben.
Formulare
Die Antragsformulare werden jeweils von den Trägern der Schülerbeförderung (Landkreis oder kreisfreie Stadt) zur Verfügung gestellt.
Voraussetzungen
Der Schulweg ist für die Schülerin oder den Schüler nicht zumutbar. Dies ist dann der Fall, wenn der Fußweg zwischen Wohnung und Grundschule länger als 2 Kilometer, bei den weiterführenden Schulen länger als 4 Kilometer oder der Schulweg besonders gefährlich ist.
Der Anspruch auf Schülerbeförderung bezieht sich auf die nächstgelegene Schule der gewählten Schulart.
Rechtsgrundlage(n)
- § 69 Schulgesetz (SchulG)
- § 33 Privatschulgesetz (PrivSchG)
- Landesverordnung über die Höhe der Einkommensgrenzen bei der Schülerbeförderung (SchülerBefEinkGrV RP)
Hinweise für Mayen-Koblenz: Spezielle Hinweise für Kreis Mayen-Koblenz
Fristen
Der Antrag auf Schülerbeförderung sollte vor Beginn des Schuljahres gestellt werden.
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Mayen-Koblenz: Spezielle Hinweise für Kreis Mayen-Koblenz
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Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 23.11.2020
Stichwörter
Schülerbeförderung, Schülerzeitkarten, Schulweg, Schülerfahrtkosten, Fahrtkostenerstattung