Geburt im Ausland Beurkundung von Deutschen ohne Inlandswohnsitz

    Geburt im Ausland Beurkundung von Deutschen ohne Inlandswohnsitz

    Wenn Sie oder Ihr Kind im Ausland geboren wurden, kann die Beurkundung im deutschen Geburtenregister sinnvoll sein.

    Beschreibung

    Wurden Sie oder Ihr Kind im Ausland geboren, können Sie die nachträgliche Beurkundung der Geburt beantragen. Eine gesetzliche Pflicht zur Nachbeurkundung besteht nicht. Auch eine ordnungsgemäße ausländische Geburtsurkunde (gegebenenfalls mit Übersetzung, Legalisation oder Apostille) beweist die Tatsache der Geburt. Sinnvoll kann eine Nachbeurkundung dann sein, wenn der Name oder die Abstammungsverhältnisse in Deutschland verbindlich nachgewiesen werden sollen. Ferner kann Ihnen das Standesamt nach der Beurkundung jederzeit neue Urkunden (auch mehrsprachig) ausstellen.

    Sofern der deutsche Elternteil nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurde, erwirbt das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland nur, wenn innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes die Beurkundung der Geburt im deutschen Geburtenregister beantragt wird, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos werden.

    Zuständigkeit

    Sofern Sie nie einen inländischen Wohnsitz hatten, ist das Standesamt I in Berlin für die Bearbeitung Ihres Antrags auf Nachbeurkundung der im Ausland erfolgten Geburt zuständig.

    Hatten Sie vor Ihrem Auslandsaufenthalt in Deutschland einen Wohnsitz, so ist das Standesamt Ihres ehemaligen deutschen Wohnsitzes für die Bearbeitung Ihres Antrags zuständig.

    Ansprechpartner

    Standesamt I in Berlin

    Adresse

    Hausanschrift

    Schönstedtstraße 5

    13357 Berlin

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 3090 2695000

    E-Mail: Post.Standesamt1@labo.berlin.de

    Version

    Technisch geändert am 04.04.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Vollständiger ausländischer Geburtenregisterauszug oder, falls nicht vorhanden, Geburtsurkunde des Kindes, gegebenenfalls mit Übersetzung, Legalisation oder Apostille,
    • Geburtsurkunden der Eltern, gegebenenfalls mit Übersetzung, Legalisation oder Apostille ,
    • Ausweise der Eltern sowie
      • gegebenenfalls Einbürgerungsurkunde
      • oder Staatsangehörigkeitsausweis.
    • Wenn die Mutter verheiratet ist oder war:
      • Eheurkunde, gegebenenfalls mit Übersetzung, Legalisation oder Apostille
      • und im Falle der Ehebeendigung: Nachweis der Auflösung.
    • Wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind:
      • gegebenenfalls Nachweis über die Vaterschaftsanerkennung und die Zustimmungserklärung der Mutter,
      • gegebenenfalls Nachweis über die gemeinsame elterliche Sorge

    Die Vorlage weiterer Urkunden kann erforderlich sein. Dies ist abhängig vom ausländischen Urkundenwesen und kann erst nach Prüfung des Antrags beurteilt werden.

      Formulare

      Formulare: ja
       Online-Dienst vorhanden: nein
       Schriftform erforderlich: nein
       Persönliches Erscheinen nötig: nein

      Voraussetzungen

      • Das Kind hat die deutsche Staatsangehörigkeit durch Abstammung nach einem deutschen Elternteil oder durch Einbürgerung erworben.
      • Antragsberechtigte sind
        • die einzutragende Person selbst,
        • deren Eltern,
        • deren Kinder,
        • der oder die Ehe- oder Lebenspartner(in).
      • Die antragstellende Person oder das Kind haben keinen Wohnsitz in Deutschland.

      Rechtsgrundlage(n)

      Rechtsbehelf

      Bei Ablehnung einer Amtshandlung kann (nur) ein Antrag auf Anweisung beim zuständigen Amtsgericht gestellt werden. Sofern das Standesamt I in Berlin die Vornahme einer Amtshandlung ablehnt, wäre für den Antrag auf Anweisung das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig:

      Verfahrensablauf

      Grundsätzlich kann der Antrag bei Auslandswohnsitz über die deutsche Auslandsvertretung gestellt werden.

      • Alle Urkunden und Ausweise sind dort im Original vorzulegen.
      • Gegebenenfalls können bei der Auslandsvertretung beglaubigte Kopien gefertigt werden, wofür weitere Gebühren anfallen.
      • Die Auslandsvertretung kann in der Regel auch feststellen, ob eine Namenserklärung erforderlich ist. In diesem Fall kann eine entsprechende Erklärung gleich vor Ort aufgenommen werden.

      Fristen

      Antragsfrist: 1 Jahr (Keine, aber in bestimmten Fällen kann es staatsangehörigkeitsrechtliche Konsequenzen haben, wenn nicht innerhalb eines Jahres die Nachbeurkundung der Geburt beantragt wird.)

      Bearbeitungsdauer

      Der jeweilige Bearbeitungsstand wird mit der Eingangsbestätigung mitgeteilt. Es ist mit einer längeren Bearbeitungszeit zu rechnen.

      Kosten

      Die Beurkundung im Geburtenregister ist gebührenpflichtig. Die Beurkundung einer im Ausland erfolgten Geburt kostet in Rheinland-Pfalz zwischen EUR 64,00 und EUR 127,00.: Gebühr ab 64.00 EUR bis 127.00 EUR

      Für die Ausstellung einer Geburtsurkunde fallen zusätzliche Gebühren an. Derzeit kostet in Rheinland-Pfalz die Ausstellung einer Urkunde EUR 13,00 jede weitere gleichzeitig bestellte und im selben Arbeitsgang hergestellte Urkunde EUR 6,50.: Gebühr ab 6.50 EUR bis 13.00 EUR

      Gültigkeitsgebiet

      Rheinland-Pfalz

      Fachliche Freigabe

      Fachlich freigegeben am 17.03.2023

      Version

      Technisch geändert am 01.10.2024

      Stichwörter

      Geburt, Erstregistrierung, Standesamt I in Berlin, Staatsangehörigkeit, Erstbeurkundung, Generationenschnitt, Nachbeurkundung, Ausland

      Sprachversion

      Englisch

      Sprache: en

      Sprachbezeichnung nativ: English

      Deutsch

      Sprache: de