Wohnort - Abmeldung der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung

    Wohnsitz abmelden wegen Auswanderung

    Hinweise für Rheinland-Pfalz: Wohnort - Abmeldung der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung

    Wenn sie auswandern wollen, müssen Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland abmelden.

    Beschreibung

    Wenn Sie aus Ihrer alleinigen Wohnung ausziehen und keine andere Wohnung im Inland beziehen, müssen Sie sich abmelden. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn Sie ins Ausland ziehen.

    Ziehen Sie innerhalb Deutschlands um, müssen Sie sich nicht abmelden. Es genügt, wenn Sie sich bei Ihrer neuen Gemeinde anmelden.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Stadtverwaltung Trier - Bürgerdienste - Pass-/Meldewesen

    Adresse

    Postanschrift

    Postfach 3470

    54224 Trier

    Hausanschrift

    Viehmarktplatz 20

    54290 Trier

    Öffnungszeiten

    Montag 10:00 - 12:30 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr Dienstag 07:00 - 12:30 Uhr Mittwoch 08:00 - 12:30 Uhr und 13:30 - 15:00 Uhr Donnerstag 10:00 - 13:30 Uhr und 14:30 - 18:00 Uhr Freitag 08:00 - 13:00 Uhr

    Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 115

    E-Mail: buergeramt@trier.de

    Internet

    Stichwörter

    36, Bürgeramt

    Version

    Technisch erstellt am 10.04.2014 (von: RP-SC-Import)

    Technisch geändert am 11.06.2024 (von: system)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    Bestätigung des Wohnungsgebers

    Voraussetzungen

    Bei Personen unter 16 Jahren ist darauf zu achten, dass diese von den Personen abzumelden sind, aus deren Wohnung sie ausziehen.

    Hinweise für Trier: Wohnsitz abmelden wegen Auswanderung

    Abmeldung von minderjährigen Kindern

    • haben beide Elternteile das Sorgerecht, ist grundsätzlich die Mitwirkung/Zustimmung des jeweils anderen sorgeberechtigten Elternteils bei Abmeldung eines minderjährigen Kindes unter 16 Jahren erforderlich 

    Abmeldung von minderjährigen Kindern

    • haben beide Elternteile das Sorgerecht, ist grundsätzlich die Mitwirkung/Zustimmung des jeweils anderen sorgeberechtigten Elternteils bei Abmeldung eines minderjährigen Kindes unter 16 Jahren erforderlich 

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Trier: Wohnsitz abmelden wegen Auswanderung

    Abmeldung

    • erfolgt online
    • schriftlich
      • unter www.trier.de steht das Formular Hauptwohnung, Abmeldung ins Ausland bereit
      • dieses kann ausgefüllt und mit ggfs. entsprechenden Unterlagen an das Bürgeamt gesendet werde

    Abmeldung

    • erfolgt online
    • schriftlich
      • unter www.trier.de steht das Formular Hauptwohnung, Abmeldung ins Ausland bereit
      • dieses kann ausgefüllt und mit ggfs. entsprechenden Unterlagen an das Bürgeamt gesendet werde

    Fristen

    Sie haben sich innerhalb von 2 Wochen nach Auszug aus der Wohnung bei der Meldebehörde abzumelden. Sie können die Abmeldung bereits in der Woche vor Auszug aus der Wohnung vornehmen.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium des Innern (BMI), Referat VII2 am 18.11.2015

    Version

    Technisch erstellt am 11.11.2020 (von: LeiKaImport)

    Technisch geändert am 12.02.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    auswandern, Umzug ins Ausland

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)