Änderung der Hauptwohnung
Als meldepflichtige Personen haben Sie jede Änderung der Hauptwohnung innerhalb von zwei Wochen der Meldebehörde mitzuteilen.
Beschreibung
Haben Sie mehrere Wohnungen im Inland und hat sich der Status Ihrer Wohnung geändert (Hauptwohnung wird jetzt als Nebenwohnung genutzt oder Nebenwohnung wird jetzt als Hauptwohnung genutzt, ohne dass ein Beziehen oder ein Auszug in eine neue oder aus einer früheren Wohnung stattgefunden hat), dann sind Sie verpflichtet, dies der zuständigen Meldebehörde mitzuteilen.
Hauptwohnung ist:
- Wenn Sie verheiratetet sind oder in Lebenspartnerschaft leben: die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartnerschaft. Dies gilt auch, wenn Sie nur vorübergehend getrennt von Ihrer Familie oder Ihrem Lebenspartner wohnen.
- Wenn Sie verheiratetet sind oder in Lebenspartnerschaft leben und dauernd getrennt wohnen: Ihre vorwiegend benutzte Wohnung.
- Wenn Sie minderjährig sind: die vorwiegend benutzte Wohnung Ihrer Eltern oder Pflegeeltern. Leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung, in der Sie vorwiegend wohnen.
- Erst wenn sich die vorwiegend benutzte Wohnung nicht zweifelsfrei bestimmen lässt, ist auf den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen abzustellen. Anhaltspunkte dafür sind zum Beispiel die Art der Wohnung, persönliche Bindungen, gesellschaftliche und kommunalpolitische Aktivitäten sowie die Mitgliedschaft in Vereinen und anderen Organisationen.
Gleichzeitig sind Sie verpflichtet, der Meldebehörde mitzuteilen, welche weiteren Wohnungen (Nebenwohnungen) Sie neben der Hauptwohnung im Inland haben.
Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung im Inland. Sie können somit eine Hauptwohnung und mehrere Nebenwohnungen haben.
Hinweise für Limburgerhof: Spezielle Hinweise für Gemeinde Limburgerhof
Beim Bezug einer neuen Wohnung oder eines Hauses wird eine Wohnungsgeberbestätigung benötigt. Bei einem Umzug innerhalb des Rhein-Pfalz-Kreises erfolgt die Adressänderung des Fahrzeugscheines bei der Antragstellung. Die Gebühr hierfür beträgt 10,80€.
Für die Ummeldung einer Familie reicht eine Person um die Ummeldung durchzuführen. Bei unverheirateten Paaren sollten beide Personen vorsprechen bzw. es muss eine Vollmacht vorgelegt werden.
Wenn nur ein Elternteil mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern umzieht, wird eine Vollmacht vom zweiten gesetzlichen Vertreter bzw. bei alleinigem Sorgerecht eine Negativbescheinigung benötigt.
Beim Bezug einer neuen Wohnung oder eines Hauses wird eine Wohnungsgeberbestätigung benötigt. Bei einem Umzug innerhalb des Rhein-Pfalz-Kreises erfolgt die Adressänderung des Fahrzeugscheines bei der Antragstellung. Die Gebühr hierfür beträgt 10,80€.
Für die Ummeldung einer Familie reicht eine Person um die Ummeldung durchzuführen. Bei unverheirateten Paaren sollten beide Personen vorsprechen bzw. es muss eine Vollmacht vorgelegt werden.
Wenn nur ein Elternteil mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern umzieht, wird eine Vollmacht vom zweiten gesetzlichen Vertreter bzw. bei alleinigem Sorgerecht eine Negativbescheinigung benötigt.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Zuständig ist die Meldebehörde für die neue Hauptwohnung
Ansprechpartner
Gemeinde Limburgerhof - Bürgerbüro
Adresse
Besucheranschrift
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag 08:00 - 12:30 Uhr Montag 14:00 - 17:00 Uhr Donnerstag 14:00 - 17:00 Uhr https://www.limburgerhof.de/rathaus-politik/gemeindeverwaltung/oeffnungszeiten/
Kontakt
Kontaktperson
Frau Stefanie Vogiatzoglou
Besucheranschrift
Fax: 06236 691-170
Telefon Festnetz: 06236 691-166
E-Mail: vogiatzoglou@limburgerhof.de
Frau Angelina Ventura
Frau Sandra Knörr
Frau Monique Curca
Internet
erforderliche Unterlagen
Bitte bringen Sie ein Personaldokument (zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass als Identitätsnachweis und zur Änderung der Wohnungsangaben) mit.
Formulare
Manche Meldebehörden bieten Formulare im Internet an.
- Onlineverfahren möglich: grundsätzlich nein
- Schriftform erforderlich: möglich
- Persönliches Erscheinen nötig: grundsätzlich ja
Hat die Meldebehörde Ihres Wohnortes für Meldeangelegenheiten einen Internet-Zugang eröffnet, können Sie die Übermittlung der erforderlichen Angaben unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz über diesen Zugang vornehmen.
Voraussetzungen
Sie haben mehrere Wohnungen im Inland.
Ihre bisherige Hauptwohnung wird von Ihnen als Nebenwohnung genutzt oder Ihre bisherige Nebenwohnung als Hauptwohnung.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Das persönliche Erscheinen bei der zuständigen Meldebehörde ist Pflicht.
Fristen
Sie sind verpflichtet, den Statuswechsel Ihrer Wohnung innerhalb von zwei Wochen der zuständigen Meldebehörde mitzuteilen.
Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem ein Wechsel der bisherigen Wohnung stattgefunden hat.
Bearbeitungsdauer
keine (der Statuswechsel wird direkt bei der Meldebehörde in das Melderegister eingetragen)
Kosten
keine
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern am 05.10.2020
Stichwörter
Meldewesen, Anmeldung in einer anderen Gemeinde, Hauptwohnsitz, Wohnsitzwechsel, Wohnsitz anmelden, Wohnsitz ummelden, Anmeldebescheinigung, Ummeldung, Anmeldebestätigung, ummelden, Wohnsitzabmeldung, Ummeldebescheinigung, Umzug, Meldeschein, Wohnsitz, Ummeldebestätigung, Anmeldung, Wohnsitzanmeldung, Nebenwohnsitz, Wohnsitzummeldung, Einwohnerwesen