Abfallentsorgung der gelben Liste Verbringung in Deutschland und Europa zustimmen
Sie möchten als Unternehmen Abfälle über die staatlichen Grenzen hinwegtransportieren? Dann gelten für Sie die Regelungen der EG-Verordnung über die Verbringung von Abfällen.
Beschreibung
Alle Abfälle, die beseitigt oder anderweitig verwertet werden sollen und über Staatsgrenzen transportiert werden , müssen grundsätzlich notifiziert werden. Das Notifizierungsverfahren ermöglicht es den zuständigen Behörden, die grenzüberschreitende Abfallverbringung zu überwachen. Insbesondere der Export von gefährlichen Abfällen in Länder, die über geringe Umwelt- und Sicherheitsstandards verfügen, soll verhindert werden.
Notifiziert werden müssen demnach:
- alle Abfälle, die beseitigt werden, (Ausnahme: Abfälle für eine Laboranalyse, max. 25 kg),
- alle in Anhang IV aufgeführten Abfälle zur Verwertung (sogenannte Abfälle der „Gelben Liste“),
- alle in Anhang V Teil 1 Liste A aufgeführten Abfälle zur Verwertung (gefährliche Abfälle gemäß Anlage VIII des Basler Übereinkommens),
- alle nicht als Einzeleintrag in den Anhängen III, IIIA, IIIB, IV oder IVA gelisteten Abfälle zur Verwertung oder Abfallgemische zur Verwertung.
Ausnahmeregelungen zur Notifizierungspflicht können Sie bei der zuständigen Stelle erfragen.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an die Sonderabfall-Management-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbH.
Ansprechpartner
SAM Sonderabfall-Management-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbH
Aktuelles
Die Sonderabfall-Management-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbH - SAM - wurde 1994 gegründet. Sie ist zentraler Ansprechpartner aller Erzeuger und Entsorger von Sonderabfällen in Rheinland-Pfalz.
Beschreibung
Die SAM nimmt unter anderem folgende Aufgaben wahr:
- Knotenstelle für Rheinland-Pfalz im abfallrechtlichen Nachweisverfahren,
- Zentrale Stelle für die Lenkung und Kontrolle der Sonderabfallströme vom Erzeuger zum Entsorger,
- Erteilung von Behördenbestätigungen und landesrechtlichen Zuweisungen für Entsorgungsnachweise,
- Kontrolle von Begleitscheinen im Nachweisverfahren,
- Entgegennahme und Bestätigung von Anzeigen der abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln,
- Erteilung von Erlaubnissen für die abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln bei gefährlichen Abfällen,
- Durchführung des Notifizierungsverfahrens bei grenzüberschreitenden Abfallverbringungen,
- Beratung über Möglichkeiten zur Vermeidung, Verminderung und Verwertung von Sonderabfällen,
- Überprüfung der Registerpflicht – auch für nicht gefährliche Abfälle.
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
erforderliche Unterlagen
Formulare
- Onlineverfahren möglich: nein
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Voraussetzungen
Wer muss notifizieren?
Als Notifizierender gelten Sie als natürliche oder juristische Person im Versandstaat, wenn Sie Abfälle selbst transportieren oder transportieren lassen. In der Regel ist dies der Abfallersterzeuger, in der Rangfolge der weiteren Nennung auch der Neuerzeuger, ein zugelassener Einsammler, ein eingetragener Händler, ein eingetragener Makler oder der Besitzer der Abfälle.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der SAM Sonderabfall-Management-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbH schriftlich oder mündlich zur Niederschrift einzulegen.
Verfahrensablauf
Die Notifizierung ist über die zuständige Behörde am Versandort vorzunehmen. Der Notifizierende legt der Versandortbehörde dazu alle für die Notifizierung erforderlichen Unterlagen einschließlich der notwendigen Kopien für alle beteiligten Behörden vor. Die Versandortbehörde prüft dann, ob die Notifizierung ordnungsgemäß ausgeführt wurde, übersendet die Unterlagen bei positiver Bewertung innerhalb von drei Werktagen an die Bestimmungsortbehörde sowie an alle betroffenen Transitlandbehörden und informiert den Notifizierenden darüber. Die Versandortbehörde kann allerdings die Weiterleitung der Unterlagen verweigern, wenn sie innerhalb der Frist von drei Werktagen Unterlagen nachfordert oder einen Einwand gegen die Notifizierung erhebt.
Weiterhin haben alle beteiligten Behörden drei Werktage nach Eingang der Notifizierungsunterlagen die Möglichkeit, zusätzliche Informationen und Unterlagen nachzufordern, wenn dies erforderlich ist. Spätestens drei Werktage nach Erhalt der Unterlagen, auch derjenigen, die zuvor angefordert wurden, übermittelt die zuständige Behörde am Bestimmungsort eine sogenannte Empfangsbestätigung. Selbst bei ordnungsgemäßer Ausführung der Notifizierung kann die Versandortbehörde weitere, für die Beurteilung zur Zustimmung notwendige Unterlagen nachfordern. Über diese Nachforderung informiert sie dann alle Betroffenen. Sie ist aber verpflichtet, die Notifizierung weiterzuleiten. In diesem Fall darf die Bestimmungsortbehörde erst dann eine Eingangsbestätigung versenden, wenn sie von der Versandortbehörde die Nachricht erhält, dass auch diese nachgeforderten Unterlagen eingegangen sind. Spätestens 30 Tage nach Übermittlung der Empfangsbestätigung geben alle beteiligten Behörden ihre Entscheidung zur geplanten Notifizierung ab, entweder Zustimmung ohne Auflagen, Zustimmung mit Auflagen oder Einwandserhebung.
Nachdem alle Zustimmungen zur Notifizierung vorliegen, trägt der Notifizierende das tatsächliche Datum der Verbringung in das Begleitformular ein und füllt dieses soweit wie möglich aus. Daraufhin übermittelt der Notifizierende den betroffenen zuständigen Behörden und dem Empfänger der Abfälle mindestens drei Werktage vor der geplanten Verbringung Kopien des ausgefüllten und unterschriebenen Begleitformulars. Das Begleitformular im Original und das Notifizierungsformular in Kopie sowie die Kopien der Zustimmungsbescheide sind beim Transport mitzuführen. Die Entsorgungsanlage bestätigt auf dem Begleitformular die Annahme der Abfälle spätestens drei Tage nach deren Erhalt und übermittelt dieses dem Notifizierenden und den betroffenen zuständigen Behörden. Spätestens 30 Tage nach Abschluss der Entsorgung und nicht später als ein Jahr nach Erhalt der Abfälle bestätigt die Entsorgungsanlage diese Entsorgung dem Notifizierenden und den betroffenen zuständigen Behörden, indem sie diesen eine unterzeichnete Kopie des Begleitformulars übermittelt. Werden die Abfälle unmittelbar nach Annahme (z. B. innerhalb von drei Tagen) in der Entsorgungsanlage dem in der Notifizierung angegebenen Entsorgungsverfahren unterzogen, so kann die Annahme und die Entsorgung gleichzeitig übermittelt werden. In diesem Fall entfällt der letzte Schritt wie oben beschrieben.
Fristen
Sie können zu jederzeit Abfälle notifizieren. Fehlen Unterlagen für das Verfahren oder es gibt Einwände meldet sich die Versandortbehörde innerhalb von drei Werktagen bei Ihnen.
Spätestens 30 Tage nach Übermittlung der Empfangsbestätigung geben alle beteiligten Behörden ihre Entscheidung zur geplanten Notifizierung ab und Sie erhalten das exakte Datum zur Verbringung der Abfälle.
Bearbeitungsdauer
i.d.R. 4 Wochen aufgrund verschiedener Fristen
Kosten
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten Rheinland-Pfalz am 29.10.2020
Stichwörter
Entsorgung, Abfallverbringung, Müll, Abfalltransport, Mülltransport, Grenzüberschreitend , Abfall