Abfallsammlungen für gemeinnützige und gewerbliche Zwecke anzeigen
Sie möchten gemeinnützig oder gewerblich verwertbare Abfälle, sogenannte Wertstoffe, aus privaten Haushalten sammeln? Dann müssen Sie dies spätestens drei Monate vor Beginn der Sammlung der zuständigen Stelle anzeigen.
Beschreibung
Gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen verwertbarer Abfälle, sogenannte Wertstoffe aus privaten Haushalten müssen Sie spätestens drei Monate vor Beginn der Sammlung anzeigen. Anzeigepflichtig sind beispielsweise Straßen- oder Containersammlungen von Textilien und Schuhen, aber auch Ankaufstellen von Altpapier.
Die Sammlung kann durch die zuständige Behörde untersagt, befristet oder mit Auflagen versehen werden.
- Wertstoffe aus privaten Haushalten sind überlassungspflichtig. Das bedeutet, dass sie grundsätzlich den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen sind.
- die gewerbliche oder gemeinnützige Sammlung von Wertstoffen (verwertbare Abfälle) ist nur zulässig, wenn diese bei der zuständigen Behörde angezeigt wurde;
- angezeigte Sammlungen können von der zuständigen Behörde untersagt oder beschränkt werden
- gemischte Abfälle aus privaten Haushalten dürfen nicht gewerblich oder gemeinnützig gesammelt werden (z. B. Sperrmüll)
Elektroschrott (defekte Elektroaltgeräte) müssen beim öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder den zur Rücknahme verpflichteten Händlern zurückgegeben werden.
Hinweise für Worms: Abfallsammlungen nach § 18 KrWG
Seit dem 01.06.2012 sind gewerbliche und gemeinnützige Sammlungen von Abfällen aus Privathaushalten nach § 18 KrWG anzeigepflichtig.
Werden Sammlungen von z.B. Altkleidern oder Schrott im Raum Worms vorgenommen bzw. sind geplant, sind diese der unteren Abfallbehörde anzuzeigen.
Seit dem 01.06.2012 sind gewerbliche und gemeinnützige Sammlungen von Abfällen aus Privathaushalten nach § 18 KrWG anzeigepflichtig.
Werden Sammlungen von z.B. Altkleidern oder Schrott im Raum Worms vorgenommen bzw. sind geplant, sind diese der unteren Abfallbehörde anzuzeigen.
zuständige Stelle
Bitte wenden Sie sich an Ihre Kreis- beziehungsweise Stadtverwaltung als untere Abfallbehörde.
Ansprechpartner
Stadtverwaltung Worms - Abteilung 3.05 Umweltschutz und Landwirtschaft
Beschreibung
Eine persönliche Vorsprache ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag 08:00 Uhr - 12:00 Uhr Vorsprache nur mit Termin. Donnerstag 14:00 Uhr - 16:00 Uhr Vorsprache nur mit Termin.  
Kontakt
Kontaktperson
Herr Marcus Roos
Telefon Festnetz: +49 6241 853-3509
Fax: +49 6241 853-3599
Internet
Formulare
Anzeigeformular § 18 KrWG
erforderliche Unterlagen
- Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
- Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
- Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
- eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
- eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle gewährleistet wird.
Formulare
Gegebenenfalls erhalten Sie diese bei der jeweiligen unteren Abfallbehörde.
Voraussetzungen
Der Zweck muss eine Sammlung von Abfällen aus privaten Haushalten zu gewerblichen oder gemeinnützigen Zwecken sein.
Der Sammlung darf einem überwiegenden öffentlichen Interesse nicht entgegenstehen.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Widerspruch, gegebenenfalls weiterer Rechtsweg
Fristen
Sie als Sammler müssen dies mindestens 3 Monate vor Beginn der beabsichtigten Aufnahme zuständigen Behörde anzeigen.
Kosten
Es fallen Kosten in Höhe von 50,00 Euro bis 100,00 Euro an.
Gebühr ab 50.0 EUR bis 100.0 EUR
Hinweise (Besonderheiten)
Wer eine gemeinnützige oder gewerbliche Sammlung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anzeigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Dies kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
Dokumente
Ausgehend
Anzeigeunterlagen nach § 18 KrWG
Dokumenttyp: Anzeige
Benötigte Signatur: Keine Signatur
Bemerkungen
Die Anzeigeunterlagen sollten Sie als Nachweis bei Kontrollen mitführen.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz am 20.11.2024
Stichwörter
Schrottsammlung, (unzulässige) Elektroschrottsammlung, Alttextil-Sammlung, Altmetallsammlung, Alttextilien, Caritative Sammlung, Altpapiersammlung