Antrag auf Berechtigung zur Führung des Zusatz "Landwirtschaftliche Buchstelle" zur Berufsbezeichnung Verleihung

    Steuerberater Zusatz "Landwirtschaftliche Buchstelle" zur Berufsbezeichnung beantragen

    Auf Antrag kann die Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" zusätzlich zu ihrer Berufsbezeichnung des Steuerberaters erteilt werden.

    Beschreibung

    Der Begriff "Landwirtschaftliche Buchstelle" ist eine gesetzlich geschützte Bezeichnung. Sie wird an Personen verliehen, die für die Steuerberatung der Land- und Forstwirtschaft eine besondere Sachkunde nachgewiesen haben. Den Titel können Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte und niedergelassene europäische Rechtsanwälte erhalten.

    Die Verleihung erfolgt durch die Steuerberaterkammer, in deren Kammerbezirk der Antragsteller seine berufliche Niederlassung hat. In Rheinland-Pfalz ist dies die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz.

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz.

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag
    • ausgefüllter Fragebogen zum beruflichen Werdegang
    • Lebenslauf

    Formulare

    Den Antrag erhalten Sie auf Nachfrage bei der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz.

    Voraussetzungen

    Die erforderliche besondere Sachkunde ist durch eine vor einem Sachkundeausschuss abzulegende mündliche Prüfung nachzuweisen. Die erfolgreiche Ablegung der Prüfung erfordert mehrjährige Berufserfahrung auf diesem Gebiet. Es werden theoretische und praktische Kenntnisse in steuerlicher und betriebswirtschaftlicher Hinsicht verlangt.

    Personen, die ihre Sachkunde durch eine einschlägige Ausbildung nachweisen und mindestens 3 Jahre buchführende land- und forstwirtschaftliche Betriebe steuerlich beraten haben, können auf Antrag von der mündlichen Prüfung befreit werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Der Antrag auf Verleihung der Berechtigung zur Führung der Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" ist an die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz zu richten.

    In dem Antrag ist anzugeben, ob die besondere Sachkunde durch eine mündliche Prüfung vor dem Sachkunde-Ausschuss nachgewiesen werden soll oder ob der Antragsteller von dieser Prüfung befreit werden will.

    Fristen

    Keine.

    Kosten

    Die Gebühr beträgt 200 € zzgl. 150 € für die Teilnahme am Sachkundegespräch.

    Die Gebühr beträgt 200 € zzgl. 150 € für die Teilnahme am Sachkundegespräch.: Gebühr 200.00 EUR

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Erlaubnis zum Führen des Zusatzes "Landwirtschaftliche Buchstelle" ist in das Berufsregister bei der zuständigen Steuerberaterkammer einzutragen.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 23.10.2020

    Version

    Technisch geändert am 12.02.2024

    Stichwörter

    landwirtschaftlicher Betrieb, forstwirtschaftlicher Betrieb, landwirtschaftliche Betriebe

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de