Steuerberater Zusatz "Landwirtschaftliche Buchstelle" zur Berufsbezeichnung beantragen
Auf Antrag kann die Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" zusätzlich zu ihrer Berufsbezeichnung des Steuerberaters erteilt werden.
Beschreibung
Der Begriff "Landwirtschaftliche Buchstelle" ist eine gesetzlich geschützte Bezeichnung. Sie wird an Personen verliehen, die für die Steuerberatung der Land- und Forstwirtschaft eine besondere Sachkunde nachgewiesen haben. Den Titel können Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte und niedergelassene europäische Rechtsanwälte erhalten.
Die Verleihung erfolgt durch die Steuerberaterkammer, in deren Kammerbezirk der Antragsteller seine berufliche Niederlassung hat. In Rheinland-Pfalz ist dies die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz.
erforderliche Unterlagen
- Antrag
- ausgefüllter Fragebogen zum beruflichen Werdegang
- Lebenslauf
Formulare
Den Antrag erhalten Sie auf Nachfrage bei der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz.
Voraussetzungen
Die erforderliche besondere Sachkunde ist durch eine vor einem Sachkundeausschuss abzulegende mündliche Prüfung nachzuweisen. Die erfolgreiche Ablegung der Prüfung erfordert mehrjährige Berufserfahrung auf diesem Gebiet. Es werden theoretische und praktische Kenntnisse in steuerlicher und betriebswirtschaftlicher Hinsicht verlangt.
Personen, die ihre Sachkunde durch eine einschlägige Ausbildung nachweisen und mindestens 3 Jahre buchführende land- und forstwirtschaftliche Betriebe steuerlich beraten haben, können auf Antrag von der mündlichen Prüfung befreit werden.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Der Antrag auf Verleihung der Berechtigung zur Führung der Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" ist an die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz zu richten.
In dem Antrag ist anzugeben, ob die besondere Sachkunde durch eine mündliche Prüfung vor dem Sachkunde-Ausschuss nachgewiesen werden soll oder ob der Antragsteller von dieser Prüfung befreit werden will.
Fristen
Keine.
Kosten
Die Gebühr beträgt 200 € zzgl. 150 € für die Teilnahme am Sachkundegespräch.
Die Gebühr beträgt 200 € zzgl. 150 € für die Teilnahme am Sachkundegespräch.: Gebühr 200.00 EUR
Hinweise (Besonderheiten)
Die Erlaubnis zum Führen des Zusatzes "Landwirtschaftliche Buchstelle" ist in das Berufsregister bei der zuständigen Steuerberaterkammer einzutragen.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 23.10.2020
Stichwörter
landwirtschaftlicher Betrieb, forstwirtschaftlicher Betrieb, landwirtschaftliche Betriebe