Steuerberater Ausnahmegenehmigung für gewerbliche Tätigkeiten beantragen
Prinzipiell ist Ihnen als Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten eine gewerbliche Tätigkeit untersagt. Von diesem Verbot kann die zuständige Steuerberaterkammer jedoch Ausnahmen zulassen, soweit keine Verletzung der Berufspflichten zu erwarten ist.
Beschreibung
Steuerberater haben ihren Beruf unabhängig, eigenverantwortlich, gewissenhaft und unter Verzicht auf berufswidrige Werbung auszuüben. Sie haben sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit ihrem Beruf oder dem Ansehen des Berufs nicht vereinbar ist.
Steuerberatern ist daher eine gewerbliche Tätigkeit grundsätzlich untersagt. Ausnahmen sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich, wenn durch die Tätigkeit eine Verletzung von Berufspflichten nicht zu erwarten ist.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Formloser Antrag.
Welche weiteren Unterlagen benötigt werden, ist abhängig vom jeweiligen Einzelfall.
Voraussetzungen
Fallgruppen, die sich für Ausnahmeregelungen eignen, sind in der Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer geregelt. Hiernach ist eine Ausnahmeregelung möglich, sofern es sich um die Ausübung der gewerblichen Tätigkeiten im Rahmen vereinbarer Tätigkeiten handelt oder mit dem Beruf des Steuerberaters vereinbare Tätigkeiten in Gesellschaften ausgeübt werden, die nicht Berufsausübungsgesellschaften sind. Dabei ist jedoch sicherzustellen, dass Steuerberater nicht in ihren Berufspflichten beeinträchtigt werden. Weitere Ausnahmen gelten für gewerbliche Tätigkeiten, die gemessen an Art und Umfang unter Beachtung der wirtschaftlichen Auswirkungen nur geringfügig sind, den vorübergehenden Betrieb von gewerblichen Unternehmen, die im Wege der Erbfolge auf den Steuerberater übergegangen sind oder von Unternehmen naher Angehöriger des Steuerberaters sowie für die Übernahme der Notgeschäftsführung bei Mandantenunternehmen.
Zu beachten ist, dass diese Regelungen als Kann-Regelungen ausgestaltet sind und die Steuerberaterkammer somit zu einer Einzelfallprüfung verpflichtet ist.
Generell nicht genehmigungsfähig ist die Ausübung von Tätigkeiten nach § 33 StBerG in gewerblicher Form sowie Tätigkeiten, die nach der gefestigten Rechtsprechung zur Bundesrechtsanwaltsordnung mit dem Anwaltsberuf unvereinbar sind (insbesondere Vermittler- und Maklertätigkeiten).
Die Ausnahmegenehmigung kann auch unter Auflagen erteilt werden, um eine Ablehnung und damit ein Tätigkeitsverbot zu vermeiden. Auch eine Befristung der Ausnahmegenehmigung ist möglich.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Gegen einen abgelehnten Antrag sind Widerspruch und Klage vor dem Verwaltungsgericht möglich.
Verfahrensablauf
Einreichung eines formlosen Antrags auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Verbot der gewerblichen Tätigkeit. Dabei sind Art und Umfang des beabsichtigten Vorhabens detailliert und ggf. unter Vorlage von Nachweisen zu schildern.
Fristen
Keine.
Kosten
Der Antrag ist gebührenpflichtig. Die Gebühr ist bei Antragstellung zu entrichten und beträgt 300 € (gültig ab 01.01.2021).
Die Gebühr ist bei Antragstellung: Gebühr 300.00 EUR
Hinweise (Besonderheiten)
Es empfiehlt sich vor Antragstellung telefonischen Kontakt zur Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz aufzunehmen.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 23.10.2020
Stichwörter
StBK, Freiberufler, Ausnahme