Ausnahmegenehmigung für gewerbliche Tätigkeiten von Steuerberatern Zulassung

    Steuerberater Ausnahmegenehmigung für gewerbliche Tätigkeiten beantragen

    Prinzipiell ist Ihnen als Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten eine gewerbliche Tätigkeit untersagt. Von diesem Verbot kann die zuständige Steuerberaterkammer jedoch Ausnahmen zulassen, soweit keine Verletzung der Berufspflichten zu erwarten ist.

    Beschreibung

    Steuerberater haben ihren Beruf unabhängig, eigenverantwortlich, gewissenhaft und unter Verzicht auf berufswidrige Werbung auszuüben. Sie haben sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit ihrem Beruf oder dem Ansehen des Berufs nicht vereinbar ist.

    Steuerberatern ist daher eine gewerbliche Tätigkeit grundsätzlich untersagt. Ausnahmen sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich, wenn durch die Tätigkeit eine Verletzung von Berufspflichten nicht zu erwarten ist.

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz.

    Ansprechpartner

    Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz

    Adresse

    Hausanschrift

    Hölderlinstr. 1

    55131 Mainz

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 6131 95210-0

    Fax: +49 6131 95210-40

    E-Mail: info-sbk@datevnet.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 18.10.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Formloser Antrag.

    Welche weiteren Unterlagen benötigt werden, ist abhängig vom jeweiligen Einzelfall.

    Voraussetzungen

    Fallgruppen, die sich für Ausnahmeregelungen eignen, sind in der Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer geregelt. Hiernach ist eine Ausnahmeregelung möglich, sofern es sich um die Ausübung der gewerblichen Tätigkeiten im Rahmen vereinbarer Tätigkeiten handelt oder mit dem Beruf des Steuerberaters vereinbare Tätigkeiten in Gesellschaften ausgeübt werden, die nicht Berufsausübungsgesellschaften sind. Dabei ist jedoch sicherzustellen, dass Steuerberater nicht in ihren Berufspflichten beeinträchtigt werden. Weitere Ausnahmen gelten für gewerbliche Tätigkeiten, die gemessen an Art und Umfang unter Beachtung der wirtschaftlichen Auswirkungen nur geringfügig sind, den vorübergehenden Betrieb von gewerblichen Unternehmen, die im Wege der Erbfolge auf den Steuerberater übergegangen sind oder von Unternehmen naher Angehöriger des Steuerberaters sowie für die Übernahme der Notgeschäftsführung bei Mandantenunternehmen.

    Zu beachten ist, dass diese Regelungen als Kann-Regelungen ausgestaltet sind und die Steuerberaterkammer somit zu einer Einzelfallprüfung verpflichtet ist.

    Generell nicht genehmigungsfähig ist die Ausübung von Tätigkeiten nach § 33 StBerG in gewerblicher Form sowie Tätigkeiten, die nach der gefestigten Rechtsprechung zur Bundesrechtsanwaltsordnung mit dem Anwaltsberuf unvereinbar sind (insbesondere Vermittler- und Maklertätigkeiten).

    Die Ausnahmegenehmigung kann auch unter Auflagen erteilt werden, um eine Ablehnung und damit ein Tätigkeitsverbot zu vermeiden. Auch eine Befristung der Ausnahmegenehmigung ist möglich.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Gegen einen abgelehnten Antrag sind Widerspruch und Klage vor dem Verwaltungsgericht möglich.

    Verfahrensablauf

    Einreichung eines formlosen Antrags auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Verbot der gewerblichen Tätigkeit. Dabei sind Art und Umfang des beabsichtigten Vorhabens detailliert und ggf. unter Vorlage von Nachweisen zu schildern.

    Fristen

    Keine.

    Kosten

    Der Antrag ist gebührenpflichtig. Die Gebühr ist bei Antragstellung zu entrichten und beträgt 300 € (gültig ab 01.01.2021).

    Die Gebühr ist bei Antragstellung: Gebühr 300.00 EUR

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es empfiehlt sich vor Antragstellung telefonischen Kontakt zur Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz aufzunehmen.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 23.10.2020

    Version

    Technisch geändert am 01.10.2024

    Stichwörter

    StBK, Freiberufler, Ausnahme

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de