Güterrechtsregister Einsicht gewähren

    Einsicht in das Güterrechtsregister

    Sie können Einsicht in das Güterrechtsregister nehmen.

    Beschreibung

    Im Güterrechtsregister sind die zwischen Ehegatten vereinbarten Güterstände der Gütertrennung und der Gütergemeinschaft oder deren Aufhebung eingetragen. Die Einsichtnahme in das Register ist jedem gestattet, ohne dass ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht werden muss.

    Soweit es nicht nur um die Eintragung selbst (etwa die Existenz eines entsprechenden Ehevertrages) geht, sondern auch um deren genauen Inhalt, bedarf es der Einsichtnahme in die Registerakten, für die ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht werden muss. Von der Eintragung können Sie eine Abschrift beantragen. Diese kann auch beglaubigt werden. Es wird angeraten, vorab telefonisch einen Termin zu vereinbaren oder den Antrag schriftlich zu stellen.

    zuständige Stelle

    Amtsgericht, bei dem die Eintragung im Güterrechtsregister erfolgt ist

    Zuständigkeit

    Ansprechpartner

    Adressdatenbank deutschlandweite Orts- und Gerichtssuche

    Internet

    Stichwörter

    Amtsgericht, Familiengericht, Indolvenzgericht

    Version

    Technisch geändert am 18.11.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • evtl. Nachweis, dass ein berechtigtes Interesse besteht

    Formulare

    Keine

    Voraussetzungen

    • Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses - nur bei Einsichtnahme in die Registerakten

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Wenn Sie Einsicht in das Güterrechtsregister nehmen bzw. eine Abschrift der Eintragung beantragen möchten, stellen Sie einen schriftlichen Antrag oder vereinbaren vorab telefonisch einen Termin beim Amtsgericht, in dem die Eintragung erfolgt ist..

    Fristen

    Keine

    Bearbeitungsdauer

    • Ein Antrag wird i.d.R. innerhalb von 24 Stunden bearbeitet.
    • Telefonische Terminvereinbarungen sind jederzeit möglich.

    24 Stunden (In der Regel)

    24 Stunden (In der Regel)

    24 Stunden (In der Regel)

    Kosten

    • Die Einsicht ist gebührenfrei.
    • Für die Erteilung von Abschriften oder Bescheinigungen wird eine Gebühr von derzeit 10,00 Euro (einfache Abschrift) oder 20,00 Euro (beglaubigte Abschrift) erhoben (Nr. 17000 KV GNotKG).

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 25.11.2020

    Version

    Technisch geändert am 01.10.2024

    Stichwörter

    Abschrift der Eintragung, gesetzlicher Güterstand, Gütertrennung, Änderung, Einsicht Güterrechtsregister, Gütergemeinschaft, Ehevertrag, Zugewinngemeinschaft, Einsicht in das Güterrechtsregister, Aufhebung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de