Prüfung zur Steuerberaterin oder zum Steuerberater beantragen
Wenn Sie Steuerberaterin oder Steuerberater werden möchten, müssen Sie die Zulassung zur Steuerberaterprüfung beantragen.
Beschreibung
Steuerberaterinnen und Steuerberater helfen Menschen bei ihren steuerlichen Angelegenheiten. Sie sorgen so dafür, dass Bürgerinnen und Bürger ihre Finanzen führen und ihren steuerrechtlichen Pflichten nachkommen können.
Wenn Sie als Steuerberaterin oder Steuerberater arbeiten möchten, müssen Sie in der Regel eine Prüfung absolvieren, um Ihre Sachkunde nachzuweisen.
Für diese Prüfung sind Sie geeignet, wenn Sie über eine der folgenden Qualifikationen verfügen:
- Abschluss eines Hochschulstudiums, entweder
- wirtschaftswissenschaftlich,
- rechtswissenschaftlich, oder
- mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung, also mehr als 20 Prozent wirtschaftswissenschaftlicher Fächer vom gesamten Studieninhalt
- bestandene Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder eine andere gleichwertige Vorbildung
- bestandene Prüfung zur Bilanzbuchhalterin oder zum Bilanzbuchhalter
- Anstellung in der Finanzverwaltung als Beamte oder Beamter des gehobenen Dienstes
Zusätzlich zu einer dieser Qualifikationen müssen Sie über mehrjährige relevante Berufserfahrung im Anschluss des Studiums oder der Ausbildung verfügen, um für die Prüfung zugelassen zu werden.
Den Antrag auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung stellen Sie bei der örtlich zuständigen Steuerberaterkammer, in deren Bezirk Sie beruflich überwiegend tätig sind oder tätig sein werden. Wenn Sie keine Tätigkeit ausüben, stellen Sie den Antrag im Bezirk Ihres Wohnsitzes.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz.
Ansprechpartner
Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz
Aktuelles
Die Steuerberaterkammer ist die berufliche Selbstverwaltung aller in ihrem Kammergebiet niedergelassenen Steuerberater und Steuerberaterinnen. Als Körperschaft des öffentlichen Rechts nimmt sie die ihr durch das Gesetz übertragenen Aufgaben wahr und vertritt die beruflichen Interessen ihrer Mitglieder.
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Kreisverwaltung Ahrweiler - Kreis Ahrweiler
Adresse
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Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
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Besucheranschrift
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Besucheranschrift
Öffnungszeiten
Montag bis Mittwoch 07:30 - 12:00 Uhr Donnerstag 07:30 - 18:00 Uhr Freitag 07:30 - 12:00 Uhr
Kontakt
E-Mail: gesundheitsamt@kreis-ahrweiler.de
E-Mail: info@kreis-ahrweiler.de
Telefon Festnetz: 02636 9740-500
Telefon Festnetz: 02636 9740101
Telefon Festnetz: 02641 975-0
Telefon Festnetz: 02641 975-610
Telefon Festnetz: 02641 975-660
Telefon Festnetz: 02642 901966
Telefon Festnetz: 02691 305320
Fax: 02641 975-456
Fax: 02641 975-699
Internet
erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung, der folgende Informationen enthält:
- Name, Wohnsitz oder vorwiegenden Aufenthalt und Anschrift
- Beruf und Ort der vorwiegend beruflichen Tätigkeit
- den Ort der beabsichtigten beruflichen Niederlassung
- ob und bei welcher Stelle Sie bereits früher einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung eingereicht haben
- Angabe der Staatsangehörigkeit
- Lebenslauf mit genauen Angaben zur Person und dem beruflichen Werdegang
- Passbild (nicht älter als ein Jahr)
- beglaubigte Abschrift der Prüfungszeugnisse, Diplome und Befähigungsnachweise über die gesetzlichen Vorbildungsvoraussetzungen für die Prüfung als Steuerberaterin oder Steuerberater
- beglaubigte Abschrift der Zeugnisse und Tätigkeitsbescheinigungen über die bisherige berufliche Tätigkeit
- Nachweise über die Arbeitszeit
Voraussetzungen
Um für die Prüfung zur Steuerberaterin oder zum Steuerberater zugelassen zu werden, müssen Sie folgende Bedingungen erfüllen:
- Abschluss eines Hochschulstudiums, entweder
- wirtschaftswissenschaftlich,
- rechtswissenschaftlich oder
- mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung, also mehr als 20 Prozent wirtschaftswissenschaftlicher Fächer vom gesamten Studieninhalt;
- praktische Berufserfahrungen, abhängig von der Regelstudienzeit Ihres Studiengangs:
- bei einer Regelstudienzeit von mindestens 4 Jahren: 2 Jahre berufliche Tätigkeit
- bei einer Regelstudienzeit von weniger als 4 Jahren: 3 Jahre berufliche Tätigkeit
Haben Sie 2 verschiedene relevante Studiengänge erfolgreich abgeschlossen, werden die Regelstudienzeiten beider Studiengänge zusammengerechnet. Dies gilt zum Beispiel im Falle eines Bachelor- mit anschließenden Masterabschluss. Zeiten der praktischen Tätigkeit werden berücksichtigt, wenn sie nach dem Erwerb des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses liegen.
Auch ohne abgeschlossenes Hochschulstudium können Sie zur Prüfung zugelassen werden. Folgende Bedingungen müssen Sie dafür erfüllen:
- bestandene Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder eine andere gleichwertige Vorbildung sowie 8 Jahre praktische Arbeitserfahrung oder
- bestandene Prüfung zur Bilanzbuchhalterin oder zum Bilanzbuchhalter sowie 6 Jahre praktische Arbeitserfahrung oder
- bestandene Prüfung zur Steuerfachwirtin oder zum Steuerfachwirt sowie 6 Jahre praktische Arbeitserfahrung oder
- Anstellung in der Finanzverwaltung als Beamtin oder Beamter des gehobenen Dienstes oder als vergleichbarer Angestellter sowie 6 Jahre praktische Arbeitserfahrung als Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter oder in mindestens gleichwertiger Stellung
Die zuständige Steuerberaterkammer akzeptiert Ihre praktische Arbeitserfahrung, wenn diese folgende Bedingungen erfüllt:
- Umfang von mindestens 16 Wochenstunden
- Praxiserfahrung erfolgte auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Klage vor dem Finanzgericht
Fristen
Sie können den Antrag frühestens am 1. Januar und spätestens bis zum 30. April des Prüfungsjahres stellen.
Kosten
Gebühr wird in der Regel durch eine Gebührenordnung der zuständigen Steuerberaterkammer festgelegt. Gesetzlich ist eine Gebühr von 200 EUR vorgesehen. Die Gebührenordnung kann von diesem Betrag abweichen.
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt folgende Hinweise:
Bewerberinnen und Bewerber mit einem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis, der in einem
- anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
- Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
- in der Schweiz zur selbständigen Hilfe in Steuersachen berechtigt,
können auf Antrag eine Eignungsprüfung ablegen. Mit der erfolgreich abgelegten Eignungsprüfung werden dieselben Rechte erworben wie durch die erfolgreich abgelegte Steuerberaterprüfung.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz am 26.03.2024
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