Prüfung als Steuerberater Zulassung

    Prüfung zur Steuerberaterin oder zum Steuerberater beantragen

    Wenn Sie Steuerberaterin oder Steuerberater werden möchten, müssen Sie die Zulassung zur Steuerberaterprüfung beantragen.

    Beschreibung

    Steuerberaterinnen und Steuerberater helfen Menschen bei ihren steuerlichen Angelegenheiten. Sie sorgen so dafür, dass Bürgerinnen und Bürger ihre Finanzen führen und ihren steuerrechtlichen Pflichten nachkommen können.

    Wenn Sie als Steuerberaterin oder Steuerberater arbeiten möchten, müssen Sie in der Regel eine Prüfung absolvieren, um Ihre Sachkunde nachzuweisen.

    Für diese Prüfung sind Sie geeignet, wenn Sie über eine der folgenden Qualifikationen verfügen:

    • Abschluss eines Hochschulstudiums, entweder
      • wirtschaftswissenschaftlich,
      • rechtswissenschaftlich, oder
      • mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung, also mehr als 20 Prozent wirtschaftswissenschaftlicher Fächer vom gesamten Studieninhalt
    • bestandene Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder eine andere gleichwertige Vorbildung
    • bestandene Prüfung zur Bilanzbuchhalterin oder zum Bilanzbuchhalter
    • Anstellung in der Finanzverwaltung als Beamte oder Beamter des gehobenen Dienstes

    Zusätzlich zu einer dieser Qualifikationen müssen Sie über mehrjährige relevante Berufserfahrung im Anschluss des Studiums oder der Ausbildung verfügen, um für die Prüfung zugelassen zu werden.

    Den Antrag auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung stellen Sie bei der örtlich zuständigen Steuerberaterkammer, in deren Bezirk Sie beruflich überwiegend tätig sind oder tätig sein werden. Wenn Sie keine Tätigkeit ausüben, stellen Sie den Antrag im Bezirk Ihres Wohnsitzes.

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz.

    Ansprechpartner

    Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz

    Aktuelles

    Die Steuerberaterkammer ist die berufliche Selbstverwaltung aller in ihrem Kammergebiet niedergelassenen Steuerberater und Steuerberaterinnen. Als Körperschaft des öffentlichen Rechts nimmt sie die ihr durch das Gesetz übertragenen Aufgaben wahr und vertritt die beruflichen Interessen ihrer Mitglieder.

    Adresse

    Hausanschrift

    Hölderlinstr. 1

    55131 Mainz

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 6131 95210-0

    Fax: +49 6131 95210-40

    E-Mail: info-sbk@datevnet.de

    Version

    Technisch erstellt am 09.02.2010 (von: Main Admin)

    Technisch geändert am 18.10.2022 (von: Meißner, Kathrin)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Kreisverwaltung Ahrweiler - Kreis Ahrweiler

    Adresse

    Hausanschrift

    Kirchstraße 15

    53518 Adenau

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Hausanschrift

    Wilhelmstraße 36

    53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler

    ehemaliges AOK Gebäude

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Hausanschrift

    Wilhelmstraße 23

    53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Hausanschrift

    Kapellenstraße 12

    56651 Niederzissen

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Hausanschrift

    Lindenstraße 7

    53489 Sinzig

    (gegenüber Bahnhof)

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Besucheranschrift

    Wilhelmstraße 24-30

    53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Besucheranschrift

    Wilhelmstraße 59

    53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag bis Mittwoch 07:30 - 12:00 Uhr Donnerstag 07:30 - 18:00 Uhr Freitag 07:30 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: gesundheitsamt@kreis-ahrweiler.de

    E-Mail: info@kreis-ahrweiler.de

    Telefon Festnetz: 02636 9740-500

    Telefon Festnetz: 02636 9740101

    Telefon Festnetz: 02641 975-0

    Telefon Festnetz: 02641 975-610

    Telefon Festnetz: 02641 975-660

    Telefon Festnetz: 02642 901966

    Telefon Festnetz: 02691 305320

    Fax: 02641 975-456

    Fax: 02641 975-699

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 05.08.2023 (von: Webservice, LK_Ahrweiler)

    Technisch geändert am 18.11.2024 (von: Webservice, LK_Ahrweiler)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung, der folgende Informationen enthält:
      • Name, Wohnsitz oder vorwiegenden Aufenthalt und Anschrift
      • Beruf und Ort der vorwiegend beruflichen Tätigkeit
      • den Ort der beabsichtigten beruflichen Niederlassung
      • ob und bei welcher Stelle Sie bereits früher einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung eingereicht haben
      • Angabe der Staatsangehörigkeit
    • Lebenslauf mit genauen Angaben zur Person und dem beruflichen Werdegang
    • Passbild (nicht älter als ein Jahr)
    • beglaubigte Abschrift der Prüfungszeugnisse, Diplome und Befähigungsnachweise über die gesetzlichen Vorbildungsvoraussetzungen für die Prüfung als Steuerberaterin oder Steuerberater
    • beglaubigte Abschrift der Zeugnisse und Tätigkeitsbescheinigungen über die bisherige berufliche Tätigkeit
    • Nachweise über die Arbeitszeit

    Voraussetzungen

    Um für die Prüfung zur Steuerberaterin oder zum Steuerberater zugelassen zu werden, müssen Sie folgende Bedingungen erfüllen:

    • Abschluss eines Hochschulstudiums, entweder
      • wirtschaftswissenschaftlich,
      • rechtswissenschaftlich oder
      • mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung, also mehr als 20 Prozent wirtschaftswissenschaftlicher Fächer vom gesamten Studieninhalt;
    • praktische Berufserfahrungen, abhängig von der Regelstudienzeit Ihres Studiengangs:
      • bei einer Regelstudienzeit von mindestens 4 Jahren: 2 Jahre berufliche Tätigkeit
      • bei einer Regelstudienzeit von weniger als 4 Jahren: 3 Jahre berufliche Tätigkeit

    Haben Sie 2 verschiedene relevante Studiengänge erfolgreich abgeschlossen, werden die Regelstudienzeiten beider Studiengänge zusammengerechnet. Dies gilt zum Beispiel im Falle eines Bachelor- mit anschließenden Masterabschluss. Zeiten der praktischen Tätigkeit werden berücksichtigt, wenn sie nach dem Erwerb des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses liegen.

    Auch ohne abgeschlossenes Hochschulstudium können Sie zur Prüfung zugelassen werden. Folgende Bedingungen müssen Sie dafür erfüllen:

    • bestandene Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder eine andere gleichwertige Vorbildung sowie 8 Jahre praktische Arbeitserfahrung oder
    • bestandene Prüfung zur Bilanzbuchhalterin oder zum Bilanzbuchhalter sowie 6 Jahre praktische Arbeitserfahrung oder
    • bestandene Prüfung zur Steuerfachwirtin oder zum Steuerfachwirt sowie 6 Jahre praktische Arbeitserfahrung oder
    • Anstellung in der Finanzverwaltung als Beamtin oder Beamter des gehobenen Dienstes oder als vergleichbarer Angestellter sowie 6 Jahre praktische Arbeitserfahrung als Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter oder in mindestens gleichwertiger Stellung

    Die zuständige Steuerberaterkammer akzeptiert Ihre praktische Arbeitserfahrung, wenn diese folgende Bedingungen erfüllt:

    • Umfang von mindestens 16 Wochenstunden
    • Praxiserfahrung erfolgte auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Klage vor dem Finanzgericht

    Fristen

    Sie können den Antrag frühestens am 1. Januar und spätestens bis zum 30. April des Prüfungsjahres stellen.

    Kosten

    Gebühr wird in der Regel durch eine Gebührenordnung der zuständigen Steuerberaterkammer festgelegt. Gesetzlich ist eine Gebühr von 200 EUR vorgesehen. Die Gebührenordnung kann von diesem Betrag abweichen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt folgende Hinweise:                

    Bewerberinnen und Bewerber mit einem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis, der in einem

    • anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
    • Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
    • in der Schweiz zur selbständigen Hilfe in Steuersachen berechtigt,

    können auf Antrag eine Eignungsprüfung ablegen. Mit der erfolgreich abgelegten Eignungsprüfung werden dieselben Rechte erworben wie durch die erfolgreich abgelegte Steuerberaterprüfung.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz am 26.03.2024

    Version

    Technisch erstellt am 20.10.2020 (von: LeiKaImport)

    Technisch geändert am 06.11.2024 (von: Sievers, Frank)

    Stichwörter

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    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)