Prüfung als Steuerberater Befreiung
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    Befreiung von Prüfung zur Steuerberaterin oder Steuerberater beantragen

    Wenn Sie Steuerberaterin oder Steuerberater werden möchten, können Sie eine Befreiung von der Steuerberaterprüfung beantragen. Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ist diese zu gewähren.

    Beschreibung

    Steuerberaterinnen und Steuerberater helfen Menschen bei ihren steuerlichen Angelegenheiten. Sie sorgen so dafür, dass Bürgerinnen und Bürger ihre Finanzen führen und ihren steuerrechtlichen Pflichten nachkommen können.

    Wenn Sie als Steuerberaterin oder Steuerberater arbeiten möchten, müssen Sie in der Regel eine Prüfung absolvieren, um Ihre Sachkunde nachzuweisen.

    Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie sich jedoch von der Prüfung befreien lassen. Dies gilt für

    • Professorinnen und Professoren,
    • ehemalige Finanzrichterinnen und Finanzrichter und
    • ehemalige Beamtinnen und Beamte des höheren oder gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte.

    Den Antrag auf Befreiung von der Steuerberaterprüfung stellen Sie bei der örtlich zuständigen Steuerberaterkammer, in deren Bezirk Sie beruflich überwiegend tätig sind oder tätig sein werden. Wenn Sie keine Tätigkeit ausüben, stellen Sie den Antrag im Bezirk Ihres Wohnsitzes.

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz

    Ansprechpartner

    Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz

    Aktuelles

    Die Steuerberaterkammer ist die berufliche Selbstverwaltung aller in ihrem Kammergebiet niedergelassenen Steuerberater und Steuerberaterinnen. Als Körperschaft des öffentlichen Rechts nimmt sie die ihr durch das Gesetz übertragenen Aufgaben wahr und vertritt die beruflichen Interessen ihrer Mitglieder.

    Adresse

    Hausanschrift

    Hölderlinstr. 1
    55131 Mainz

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    Kontakt

    Version

    Technisch erstellt am 09.02.2010
    Technisch geändert am 18.10.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Voraussetzungen

    Sie gehören einer der folgenden Berufsgruppen an und verfügen über mindestens 10 Jahre Berufserfahrung:

    • Professorinnen und Professoren auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern
    • ehemalige Finanzrichterinnen und ehemalige Finanzrichter auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern
    • ehemalige Beamtinnen oder ehemalige Beamte des höheren Dienstes oder vergleichbare Angestellte,
      • der Finanzverwaltung, die im höheren Dienst oder als Angestellter in vergleichbaren Vergütungsgruppen auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern als Sachgebietsleiter oder mindestens in gleichwertiger Stellung tätig gewesen sind
      • der gesetzgebenden Körperschaften, der Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit sowie der obersten Behörden und der Rechnungsprüfungsbehörden des Bundes und der Länder, die im höheren Dienst oder als Angestellter in vergleichbaren Vergütungsgruppen überwiegend auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern als Sachgebietsleiterin beziehungsweise Sachgebietsleiter oder mindestens in gleichwertiger Stellung tätig gewesen sind; die Angestellten der Fraktionen des Deutschen Bundestages gelten als Bedienstete der gesetzgebenden Körperschaften im Sinne dieser Vorschrift

    Oder Sie gehören einer der folgenden Berufsgruppen an und verfügen über mindestens 15 Jahre Berufserfahrung:

    • ehemalige Beamtinnen oder Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte
      • der Finanzverwaltung, die im gehobenen oder höheren Dienst oder als Angestellte beziehungsweise Angestellter in vergleichbaren Vergütungsgruppen auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern als Sachbearbeiterin beziehungsweise Sachbearbeiter oder mindestens in gleichwertiger Stellung tätig gewesen sind
      • der gesetzgebenden Körperschaften, der Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit sowie der obersten Behörden und der Rechnungsprüfungsbehörden des Bundes und der Länder, die im gehobenen oder höheren Dienst oder als Angestellte oder Angestellter in vergleichbaren Vergütungsgruppen überwiegend auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern als Sachbearbeiter oder mindestens in gleichwertiger Stellung tätig gewesen sind; die Angestellten der Fraktionen des Deutschen Bundestages gelten als Bedienstete der gesetzgebenden Körperschaften im Sinne dieser Vorschrift

    Außerdem gibt es folgende Voraussetzungen:

    • Zu der Berufserfahrung zählt nur, wenn Sie die Arbeit in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden ausgeführt haben.
    • Professorinnen und Professoren an staatlichen verwaltungsinternen Fachhochschulen mit Ausbildungsgängen für den öffentlichen Dienst können erst nach dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst von der Prüfung befreit werden. Dasselbe gilt für Beamtinnen und Beamte und bei einem Dienstverhältnis als Angestellte beziehungsweise Angestellter einer Fraktion des Deutschen Bundestages.

    Handlungsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Klage vor dem Finanzgericht

    Kosten

    Hinweise für Rheinland-Pfalz: Prüfung als Steuerberater Befreiung

    Für die Bearbeitung des Antrags auf Befreiung von der Steuerberaterprüfung ist - auch bei wiederholter Antragstellung: Gebühr 200,00 EUR

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 25.03.2024

    Version

    Technisch erstellt am 19.10.2020
    Technisch geändert am 22.11.2024

    Stichwörter

    Weiterbildung, Steuerberater, Steuerberaterin, Steuerberatung, Arbeitserfahrung für Steuerberater, Arbeitserfahrung für Steuerberaterin, Steuerberater Prüfung, Steuerberaterin Prüfung, Weiterbildung Steuerberater, Weiterbildung Steuerberaterin, Prüfung Steuerberater Befreiung, Prüfung Steuerberaterin Befreiung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English
    Technisch erstellt am 22.10.2025
    Technisch geändert am 23.04.2020