Grundsteuer Festsetzung

    Grundsteuer festsetzen

    Hier erhalten Sie grundlegende Informationen zur Grundsteuer.

    Beschreibung

    Die Grundsteuer ist eine Realsteuer (auch Objektsteuer genannt), die an das Vorhandensein einer Sache, nämlich der wirtschaftlichen Einheiten des Grundbesitzes als Steuergegenstand anknüpft. Sie wird von der Gemeinde erhoben, auf deren Gemeindegebiet der Grundbesitz liegt. Steuerpflichtig ist, soweit keine Steuerbefreiung greift, der im Inland liegende Grundbesitz.

    Steuergegenstand ist der Grundbesitz und zwar

    • Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A),
    • Grundstücke (Grundsteuer B) einschließlich der jeweiligen Betriebsgrundstücke.

    Allgemeiner Hinweis: Im sogenannten Interimszeitraum von 01.01.2022 bis einschließlich 31.12.2024 werden sowohl Einheitswerte nach bisherigem Recht als auch Grundsteuerwerte nach neuem Recht festgestellt. Die auf Grundlage der Grundsteuerwerte nach neuem Recht festgesetzten Grundsteuermessbeträge entfalten ihre steuerliche Wirkung ab dem am 01.01.2025 beginnenden Kalenderjahr (Hauptveranlagung 2025). Die auf Basis der Einheitswerte festgesetzten Grundsteuermessbeträge gelten noch bis zum Ende des Jahres 2024.

    Hinweise für Worms: Grundsteuer

    Jede Gemeinde hat jeweils einen Hebesatz für die Ermittlung der Grundsteuer
    - für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A)
    - für Grundstücke (Grundsteuer B)
    durch Satzung festgelegt und kann diesen selbst ihren Bedürfnissen anpassen. Aus der Multiplikation des vom zuständigen Finanzamt festgesetzten Grundsteuermessbetrages mit dem Hebesatz ergibt sich die zu zahlende Grundsteuer.

    Die Hebesätze für die Grundsteuer ?A? und ?B? entwickelten sich bei der Stadt Worms wie folgt:

    Veranlagungszeitraum   Grundsteuer A    Grundsteuer B
                                                   %                         %
    1974 - 1982                          220                      270
    1983 - 1987                          240                      300
    1988 - 1994                          240                      330
    1995 - 2004                          260                      360
    2005 - 2011                          270                      370
    2012 - 2014                          305                      406
    2015 - 2019                          330                      440
    2020 - 2021                          330                      470
    2022 - 2023                          360                      550
    ab 2024                                360                      633

    Jede Gemeinde hat jeweils einen Hebesatz für die Ermittlung der Grundsteuer
    - für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A)
    - für Grundstücke (Grundsteuer B)
    durch Satzung festgelegt und kann diesen selbst ihren Bedürfnissen anpassen. Aus der Multiplikation des vom zuständigen Finanzamt festgesetzten Grundsteuermessbetrages mit dem Hebesatz ergibt sich die zu zahlende Grundsteuer.

    Die Hebesätze für die Grundsteuer ?A? und ?B? entwickelten sich bei der Stadt Worms wie folgt:

    Veranlagungszeitraum   Grundsteuer A    Grundsteuer B
                                                   %                         %
    1974 - 1982                          220                      270
    1983 - 1987                          240                      300
    1988 - 1994                          240                      330
    1995 - 2004                          260                      360
    2005 - 2011                          270                      370
    2012 - 2014                          305                      406
    2015 - 2019                          330                      440
    2020 - 2021                          330                      470
    2022 - 2023                          360                      550
    ab 2024                                360                      633

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Für Fragen zum Grundsteuerbescheid wenden Sie sich an die Gemeinde, in der das Grundstück belegen ist.

    Für Fragen zum Grundsteuermessbetrag, zum Einheitswert oder zum Grundsteuerwert wenden Sie sich an das zuständige Finanzamt. Dieses können Sie mit der Finanzamtssuche auf der Webseite des Bundeszentralamtes für Steuern ermitteln.

    Ansprechpartner

    Stadtverwaltung Worms - Abteilung 2.01 Kommunale Steuern

    Beschreibung

    VORSPRACHE IST DERZEIT NUR MIT TERMIN MÖGLICH.

    FÜR DIE TERMINVEREINBARUNG BITTE DIE BEI DEN JEWEILIGEN DIENSTLEISTUNGEN GENANNTEN MITARBEITER ANRUFEN ODER EINE E-MAIL AN steuerabteilung@worms.de SENDEN.

    Adresse

    Hausanschrift

    Klosterstraße 23

    67547 Worms

    Bereich 2 - Finanzen

    Öffnungszeiten

    Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag 08:30 Uhr - 12:00 Uhr Vorsprache nur mit Termin! Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag 14:00 Uhr - 15:30 Uhr Vorsprache nur mit Termin!  

    Kontakt

    Kontaktperson

    Internet

    Formulare

    Version

    Technisch erstellt am 08.08.2024 (von: Webservice, Stadt Worms)

    Technisch geändert am 24.11.2024 (von: Webservice, Stadt Worms)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Grundsteuer wird in einem dreistufigen Verfahren ermittelt:

    Die Feststellung des Einheitswerts bzw. des Grundsteuerwerts (Stufe 1) und die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags (Stufe 2) erfolgen durch das örtlich zuständige Finanzamt.

    Die Festsetzung der Grundsteuer (Stufe 3) erfolgt durch die Gemeinde. Die Gemeinde wendet auf den vom Finanzamt festgesetzten Grundsteuermessbetrag den von ihr festgelegten Hebesatz für die Grundsteuer A bzw. die Grundsteuer B an und bestimmt so die zu entrichtende Grundsteuer.

    Mit Wirkung (frühestens) ab dem 01.01.2025 kann die Gemeinde auf unbebaute, aber baureife Grundstücke für Zwecke der Baulandmobilisierung einen Sonderhebesatz (sog. Grundsteuer C) festsetzen.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz am 28.03.2024

    Version

    Technisch erstellt am 06.10.2020 (von: LeiKaImport)

    Technisch geändert am 01.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Grundbesitzabgaben, Grundbesitz

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)