Grundsteuer festsetzen
Hier erhalten Sie grundlegende Informationen zur Grundsteuer.
Beschreibung
Die Grundsteuer ist eine Realsteuer (auch Objektsteuer genannt), die an das Vorhandensein einer Sache, nämlich der wirtschaftlichen Einheiten des Grundbesitzes als Steuergegenstand anknüpft. Sie wird von der Gemeinde erhoben, auf deren Gemeindegebiet der Grundbesitz liegt. Steuerpflichtig ist, soweit keine Steuerbefreiung greift, der im Inland liegende Grundbesitz.
Steuergegenstand ist der Grundbesitz und zwar
- Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A),
- Grundstücke (Grundsteuer B) einschließlich der jeweiligen Betriebsgrundstücke.
Allgemeiner Hinweis: Im sogenannten Interimszeitraum von 01.01.2022 bis einschließlich 31.12.2024 werden sowohl Einheitswerte nach bisherigem Recht als auch Grundsteuerwerte nach neuem Recht festgestellt. Die auf Grundlage der Grundsteuerwerte nach neuem Recht festgesetzten Grundsteuermessbeträge entfalten ihre steuerliche Wirkung ab dem am 01.01.2025 beginnenden Kalenderjahr (Hauptveranlagung 2025). Die auf Basis der Einheitswerte festgesetzten Grundsteuermessbeträge gelten noch bis zum Ende des Jahres 2024.
Hinweise für Worms: Grundsteuer
Jede Gemeinde hat jeweils einen Hebesatz für die Ermittlung der Grundsteuer
- für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A)
- für Grundstücke (Grundsteuer B)
durch Satzung festgelegt und kann diesen selbst ihren Bedürfnissen anpassen. Aus der Multiplikation des vom zuständigen Finanzamt festgesetzten Grundsteuermessbetrages mit dem Hebesatz ergibt sich die zu zahlende Grundsteuer.
Die Hebesätze für die Grundsteuer ?A? und ?B? entwickelten sich bei der Stadt Worms wie folgt:
Veranlagungszeitraum Grundsteuer A Grundsteuer B
% %
1974 - 1982 220 270
1983 - 1987 240 300
1988 - 1994 240 330
1995 - 2004 260 360
2005 - 2011 270 370
2012 - 2014 305 406
2015 - 2019 330 440
2020 - 2021 330 470
2022 - 2023 360 550
ab 2024 360 633
Jede Gemeinde hat jeweils einen Hebesatz für die Ermittlung der Grundsteuer
- für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A)
- für Grundstücke (Grundsteuer B)
durch Satzung festgelegt und kann diesen selbst ihren Bedürfnissen anpassen. Aus der Multiplikation des vom zuständigen Finanzamt festgesetzten Grundsteuermessbetrages mit dem Hebesatz ergibt sich die zu zahlende Grundsteuer.
Die Hebesätze für die Grundsteuer ?A? und ?B? entwickelten sich bei der Stadt Worms wie folgt:
Veranlagungszeitraum Grundsteuer A Grundsteuer B
% %
1974 - 1982 220 270
1983 - 1987 240 300
1988 - 1994 240 330
1995 - 2004 260 360
2005 - 2011 270 370
2012 - 2014 305 406
2015 - 2019 330 440
2020 - 2021 330 470
2022 - 2023 360 550
ab 2024 360 633
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Für Fragen zum Grundsteuerbescheid wenden Sie sich an die Gemeinde, in der das Grundstück belegen ist.
Für Fragen zum Grundsteuermessbetrag, zum Einheitswert oder zum Grundsteuerwert wenden Sie sich an das zuständige Finanzamt. Dieses können Sie mit der Finanzamtssuche auf der Webseite des Bundeszentralamtes für Steuern ermitteln.
Ansprechpartner
Stadtverwaltung Worms - Abteilung 2.01 Kommunale Steuern
Beschreibung
VORSPRACHE IST DERZEIT NUR MIT TERMIN MÖGLICH.
FÜR DIE TERMINVEREINBARUNG BITTE DIE BEI DEN JEWEILIGEN DIENSTLEISTUNGEN GENANNTEN MITARBEITER ANRUFEN ODER EINE E-MAIL AN steuerabteilung@worms.de SENDEN.
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag 08:30 Uhr - 12:00 Uhr Vorsprache nur mit Termin! Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag 14:00 Uhr - 15:30 Uhr Vorsprache nur mit Termin!  
Kontakt
E-Mail: steuerabteilung@worms.de
Kontaktperson
Herr Daniel Späth
Fax: +49 6241 853-2199
Telefon Festnetz: +49 6241 853-2100
Frau Michelle Bock
Telefon Festnetz: +49 6241 853-2103
Fax: +49 6241 853-2199
Frau Carmen Keller
Telefon Festnetz: +49 6241 853-2102
Fax: +49 6241 853-2199
Frau Julya Weyerich
Telefon Festnetz: +49 6241 853-2106
Fax: +49 6241 853-2199
Internet
Formulare
Grundsteuerreform - FAQ
Grundsteuer-Übernahmeerklärung
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Die Grundsteuer wird in einem dreistufigen Verfahren ermittelt:
Die Feststellung des Einheitswerts bzw. des Grundsteuerwerts (Stufe 1) und die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags (Stufe 2) erfolgen durch das örtlich zuständige Finanzamt.
Die Festsetzung der Grundsteuer (Stufe 3) erfolgt durch die Gemeinde. Die Gemeinde wendet auf den vom Finanzamt festgesetzten Grundsteuermessbetrag den von ihr festgelegten Hebesatz für die Grundsteuer A bzw. die Grundsteuer B an und bestimmt so die zu entrichtende Grundsteuer.
Mit Wirkung (frühestens) ab dem 01.01.2025 kann die Gemeinde auf unbebaute, aber baureife Grundstücke für Zwecke der Baulandmobilisierung einen Sonderhebesatz (sog. Grundsteuer C) festsetzen.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz am 28.03.2024
Stichwörter
Grundbesitzabgaben, Grundbesitz