Grundsteuer festsetzen
Hier erhalten Sie grundlegende Informationen zur Grundsteuer.
Beschreibung
Die Grundsteuer ist eine Realsteuer (auch Objektsteuer genannt), die an das Vorhandensein einer Sache, nämlich der wirtschaftlichen Einheiten des Grundbesitzes als Steuergegenstand anknüpft. Sie wird von der Gemeinde erhoben, auf deren Gemeindegebiet der Grundbesitz liegt. Steuerpflichtig ist, soweit keine Steuerbefreiung greift, der im Inland liegende Grundbesitz.
Steuergegenstand ist der Grundbesitz und zwar
- Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A),
- Grundstücke (Grundsteuer B) einschließlich der jeweiligen Betriebsgrundstücke.
Allgemeiner Hinweis: Im sogenannten Interimszeitraum von 01.01.2022 bis einschließlich 31.12.2024 werden sowohl Einheitswerte nach bisherigem Recht als auch Grundsteuerwerte nach neuem Recht festgestellt. Die auf Grundlage der Grundsteuerwerte nach neuem Recht festgesetzten Grundsteuermessbeträge entfalten ihre steuerliche Wirkung ab dem am 01.01.2025 beginnenden Kalenderjahr (Hauptveranlagung 2025). Die auf Basis der Einheitswerte festgesetzten Grundsteuermessbeträge gelten noch bis zum Ende des Jahres 2024.
Hinweise für Andernach: Spezielle Hinweise für Stadt Andernach
Reform der Grundsteuer
Vorbereitende Maßnahmen zur Umsetzung der Grundsteuerreform sind bereits in vollem Gange. Derzeit werden in der rheinland-pfälzischen Finanzverwaltung technische, organisatorische, personelle und inhaltliche Veränderungen eingeleitet, um die neuen Aufgaben zeitnah erledigen zu können.
Hintergrund:
Bisher basiert die Festsetzung der Grundsteuer auf Steuermessbeträgen, die ausgehend von den sogenannten Einheitswerten ermittelt werden. Diese Werte knüpfen an die Verhältnisse des Jahres 1964 (betrifft die „alten“ Bundesländer) bzw. 1935 (betrifft die „neuen“ Bundesländer) an. Diese Einheitswerte sind hinter der tatsächlichen Wertentwicklung bei Grundstücken in erheblichem Maße zurückgeblieben. Dies führt zu Wertverzerrungen und Ungleichbehandlungen. Deshalb hat das Bundesverfassungsgericht die bisherige Einheitsbewertung in den „alten“ Bundesländern seit 2002 für verfassungswidrig erklärt. Am 2. Dezember 2019 wurde das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsgesetzes (Grundsteuer-Reformgesetz) verkündet.
Die weiteren Schritte:
Der Stichtag der neuen Hauptfeststellung der Grundsteuerwerte ist der 1. Januar 2022. Für die Ermittlung der Grundsteuerwerte werden die Eigentümerinnen und Eigentümer im Kalenderjahr 2022 zur Abgabe von entsprechenden Steuererklärungen aufgefordert. Abgabefrist: 31. Oktober 2022.
Die Kommunen (Städte und Gemeinden) sind für die Festsetzung und Erhebung der Steuer zuständig. Die auf Grundlage der Grundsteuerwerte festzusetzenden Grundsteuermessbeträge werden den Kommunen bis Mitte 2024 von den Finanzämtern zur Verfügung gestellt.
Ab dem Kalenderjahr 2025 verwenden die Kommunen erstmals die auf der Basis der neuen Grundsteuerwerte beruhenden Steuermessbeträge und setzen die zu zahlende Steuer fest.
Bis dahin sind die Einheitswerte weiterhin für die Festsetzung von Grundsteuermessbeträgen und Grundsteuer maßgeblich.
Quelle: https://www.lfst-rlp.de/unsere-themen/grundsteuer
Weitere Informationen zur Grundsteuerreform finden Sie auf nachfolgenden Seiten:
Reform der Grundsteuer
Vorbereitende Maßnahmen zur Umsetzung der Grundsteuerreform sind bereits in vollem Gange. Derzeit werden in der rheinland-pfälzischen Finanzverwaltung technische, organisatorische, personelle und inhaltliche Veränderungen eingeleitet, um die neuen Aufgaben zeitnah erledigen zu können.
Hintergrund:
Bisher basiert die Festsetzung der Grundsteuer auf Steuermessbeträgen, die ausgehend von den sogenannten Einheitswerten ermittelt werden. Diese Werte knüpfen an die Verhältnisse des Jahres 1964 (betrifft die "alten" Bundesländer) bzw. 1935 (betrifft die "neuen" Bundesländer) an. Diese Einheitswerte sind hinter der tatsächlichen Wertentwicklung bei Grundstücken in erheblichem Maße zurückgeblieben. Dies führt zu Wertverzerrungen und Ungleichbehandlungen. Deshalb hat das Bundesverfassungsgericht die bisherige Einheitsbewertung in den "alten" Bundesländern seit 2002 für verfassungswidrig erklärt. Am 2. Dezember 2019 wurde das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsgesetzes (Grundsteuer-Reformgesetz) verkündet.
Die weiteren Schritte:
Der Stichtag der neuen Hauptfeststellung der Grundsteuerwerte ist der 1. Januar 2022. Für die Ermittlung der Grundsteuerwerte werden die Eigentümerinnen und Eigentümer im Kalenderjahr 2022 zur Abgabe von entsprechenden Steuererklärungen aufgefordert. Abgabefrist: 31. Oktober 2022.
Die Kommunen (Städte und Gemeinden) sind für die Festsetzung und Erhebung der Steuer zuständig. Die auf Grundlage der Grundsteuerwerte festzusetzenden Grundsteuermessbeträge werden den Kommunen bis Mitte 2024 von den Finanzämtern zur Verfügung gestellt.
Ab dem Kalenderjahr 2025 verwenden die Kommunen erstmals die auf der Basis der neuen Grundsteuerwerte beruhenden Steuermessbeträge und setzen die zu zahlende Steuer fest.
Bis dahin sind die Einheitswerte weiterhin für die Festsetzung von Grundsteuermessbeträgen und Grundsteuer maßgeblich.
Quelle: https://www.lfst-rlp.de/unsere-themen/grundsteuer
Weitere Informationen zur Grundsteuerreform finden Sie auf nachfolgenden Seiten:
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Für Fragen zum Grundsteuerbescheid wenden Sie sich an die Gemeinde, in der das Grundstück belegen ist.
Für Fragen zum Grundsteuermessbetrag, zum Einheitswert oder zum Grundsteuerwert wenden Sie sich an das zuständige Finanzamt. Dieses können Sie mit der Finanzamtssuche auf der Webseite des Bundeszentralamtes für Steuern ermitteln.
Ansprechpartner
Stadt Andernach - Abgabenabteilung
Beschreibung
Adresse
Besucheranschrift
Aufzug vorhanden
Kontakt
E-Mail: abgaben@andernach.de
Telefon Festnetz: 02632 922-134
Telefon Festnetz: 02632 922-135
Telefon Festnetz: 02632 922-137
Fax: 02632 922-242
Internet
Weitere Informationen
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Die Grundsteuer wird in einem dreistufigen Verfahren ermittelt:
Die Feststellung des Einheitswerts bzw. des Grundsteuerwerts (Stufe 1) und die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags (Stufe 2) erfolgen durch das örtlich zuständige Finanzamt.
Die Festsetzung der Grundsteuer (Stufe 3) erfolgt durch die Gemeinde. Die Gemeinde wendet auf den vom Finanzamt festgesetzten Grundsteuermessbetrag den von ihr festgelegten Hebesatz für die Grundsteuer A bzw. die Grundsteuer B an und bestimmt so die zu entrichtende Grundsteuer.
Mit Wirkung (frühestens) ab dem 01.01.2025 kann die Gemeinde auf unbebaute, aber baureife Grundstücke für Zwecke der Baulandmobilisierung einen Sonderhebesatz (sog. Grundsteuer C) festsetzen.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz am 28.03.2024
Stichwörter
Grundbesitzabgaben, Grundbesitz