Ausbildungsdauer Verkürzung

    Ausbildungszeit berufliche Vorbildung anrechnen

    Sie haben eine berufsvorbereitende Maßnahme absolviert und möchten diese auf Ihre Ausbildungszeit einer dualen Berufsausbildung anrechnen lassen? Informieren Sie sich hier.

    Beschreibung

    Sie können eine berufliche Vorbildung auf Ihre Ausbildungszeit im Rahmen einer dualen Berufsausbildung anrechnen lassen.

    Dadurch verkürzt sich Ihre Ausbildungszeit.

    Folgende berufliche Vorbildungen können angerechnet werden:

    • ein Besuch eines Bildungsgangs auf einer berufsbildenden Schule (BBS) (zum Beispiel Berufsvorbereitungsjahr, höhere Berufsfachschule),
    • eine andere Berufsausbildung

    Eine Anrechnung erfolgt nur, wenn Sie gemeinsam mit Ihrem Ausbildungsbetrieb einen Antrag bei der zuständigen Stelle stellen.

    Zuständigkeit

    An die zuständige Stelle, die für diesen dualen Ausbildungsberuf zuständig ist. In der Regel handelt es sich um eine Kammer (IHK, Hwk etc.) oder – in wenigen Fällen - die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.

    Ansprechpartner

    Industrie- und Handelskammer Trier

    Adresse

    Hausanschrift

    Herzogenbuscher Straße 12

    54292 Trier

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 651 9777-0

    Fax: +49 651 9777-150

    E-Mail: infocenter@trier.ihk.de

    Version

    Technisch erstellt am 07.12.2009 (von: Plaue Frank)

    Technisch geändert am 11.06.2024 (von: system)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    • Nachweise über die berufliche Vorbildung, zum Beispiel durch:
      • Abschlusszeugnis
      • Zertifikat

    Voraussetzungen

    • berufliche Vorbildung

    Welche Voraussetzungen Sie außerdem erfüllen müssen, erfahren Sie bei der zuständigen Stelle.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Zusammen mit Ihrem Ausbildungsbetrieb stellen Sie einen Antrag auf Anrechnung Ihrer beruflichen Vorbildung.

    Die zuständige Stelle entscheidet darüber:

    • ob Ihre berufliche Vorbildung angerechnet wird,
    • ob Ihre Ausbildungszeit verkürzt wird,
    • welcher Anrechnungszeitraum berücksichtigt wird.

    Fristen

    Keine.

    Kosten

    Keine.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Sie können Ihre Ausbildungszeit auch verkürzen, wenn Sie einen höheren Schulabschluss vorweisen oder bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung besitzen. Darüber hinaus können Sie die Ausbildungszeit verkürzen, wenn Sie bereits Berufserfahrungen in Nebenjobs gesammelt haben. Wenn Sie sich die Fähigkeiten und das Wissen bereits anderweitig angeeignet haben, können Sie ebenso einen Antrag auf Verkürzung der Ausbildungszeit stellen.

    Jeder Ausbildungsberuf hat eine Mindestausbildungszeit, die Sie erfüllen müssen.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch MWVLW am 05.11.2020

    Version

    Technisch erstellt am 05.10.2020 (von: LeiKaImport)

    Technisch geändert am 01.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Anrechnungsverordnung, Berufsgrundbildungsjahr, BVJ, BGJ, Anrechnung von Ausbildungszeiten, Berufsvorbereitungsjahr

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)