Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Altenpfleger" oder "Altenpflegerin" bei Berufsqualifikation aus EU/EWR/Schweiz Erteilung

    Anerkennung als Altenpflegerin oder Altenpfleger mit Berufsqualifikation aus EU/EWR/Schweiz beantragen

    Beschreibung

    Die Tätigkeit als Altenpfleger oder Altenpflegerin ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Damit Sie in Deutschland die erforderliche Berufsbezeichnung "Altenpflegerin" oder "Altenpfleger" führen dürfen, benötigen Sie eine staatliche Erlaubnis.

    Mit dieser Erlaubnis können Sie ohne Einschränkungen in Einrichtungen der Altenhilfe arbeiten.

    Auch mit einer Berufsqualifikation aus der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz können Sie in Deutschland die staatliche Erlaubnis von der zuständigen Stelle (einer Behörde) erhalten.

    Um die Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen.
    Im Anerkennungs-Verfahren vergleicht die zuständige Stelle Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation und prüft die Gleichwertigkeit. Die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation ist eine wichtige Voraussetzung für die Erteilung der staatlichen Erlaubnis.
     
    Neben der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation müssen Sie noch weitere Voraussetzungen für die volle Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation erfüllen.

    Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht aus der EU, dem EWR oder der Schweiz stammt, ist das Verfahren anders.

    Den Antrag für das Verfahren können Sie auch aus dem Ausland stellen.

    Zuständigkeit

      Ansprechpartner

      Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz - Dienstort Landau

      Adresse

      Hausanschrift

      Reiterstraße 16

      76829 Landau in der Pfalz

      Kontakt

      Telefon Festnetz: +49 6341 26-1

      Fax: +49 6341 26-287

      E-Mail: poststelle-ld@lsjv.rlp.de

      Version

      Technisch erstellt am 09.01.2013

      Technisch geändert am 09.12.2024

      Sprachversion

      Deutsch

      Sprache: de

      Technisch erstellt am 07.06.2017

      Technisch geändert am 09.06.2017

      Stadtverwaltung Worms - Abteilung 3.03 Ausländerwesen

      Beschreibung

      Eine persönliche Vorsprache ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

      Wegen stark erhöhtem Arbeitsaufkommen und knapper Personalressourcen beträgt die Wartezeit für einen Termin derzeit 8 bis 10 Wochen. Anträge werden nach Eingangsdatum bearbeitet. Von telefonischen Rückfragen bitten wir abzusehen. Durch die Vielzahl von Anrufen müssen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter immer wieder die gerade bearbeiteten Vorgänge unterbrechen. Dies führt zu Verzögerungen bei der Antragsbearbeitung. Wir bitten um Verständnis.

      ++ Ukraine Aufenthaltserlaubnis bis 2026 verlängert: Mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Ukrainer-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung (1.UkraineAufenthÄndFGV) vom 22.11.2024 in Verbindung mit der Verordnung zur Regelung der Fortgeltung der gemäß § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz erteilten Aufenthaltserlaubnisse für vorübergehend Schutzberechtigte aus der Ukraine (UkraineAufenthFGV) vom 28.11.2023 werden Aufenthaltserlaubnisse zum vorübergehenden Schutz, die am 01.02.2025 noch gültig sind, automatisch bis zum 04.03.2026 verlängert. Diese wurden und werden gemäß § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz für anlässlich des Krieges in der Ukraine nach Deutschland eingereisten Ausländern gewährt. Für die Verlängerung müssen die Geflüchtete die zuständige Ausländerbehörde nicht aufsuchen. ++

      Adresse

      Hausanschrift

      Folzstraße 5

      67547 Worms

      Bereich 3 - Sicherheit und Ordnung. Bürgerrathaus

      Öffnungszeiten

      Montag, Mittwoch, Donnerstag 08:00 Uhr - 12:00 Uhr Vorsprache nur mit Terminvereinbarung Montag, Mittwoch, Donnerstag 14:00 Uhr - 16:00 Uhr Vorsprache nur mit Terminvereinbarung Dienstag, Freitag 08:00 Uhr - 12:00 Uhr Vorsprache nur mit Terminvereinbarung  

      Kontakt

      Internet

      Version

      Technisch erstellt am 07.08.2024

      Technisch geändert am 22.03.2025

      Sprachversion

      Deutsch

      Sprache: de

      Technisch erstellt am 07.06.2017

      Technisch geändert am 09.06.2017

      Englisch

      Sprache: en

      Sprachbezeichnung nativ: English

      Technisch erstellt am 08.07.2021

      Technisch geändert am 23.04.2020

      erforderliche Unterlagen

      Die zuständige Stelle sagt Ihnen, welche Unterlagen Sie einreichen müssen. Wichtige Unterlagen sind oft:

      • Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
      • deutschsprachiger Lebenslauf in Tabellenform mit Ihren Ausbildungen und beruflichen Tätigkeiten
      • amtlich beglaubigte Kopie Ihres Ausbildungsnachweises
      • Nachweise über Ihre relevante Berufspraxis als Altenpfleger oder Altenpflegerin
      • Nachweise über weitere relevante Kenntnisse für die Arbeit als Altenpfleger oder Altenpflegerin
      • Strafregisterauszug oder Führungszeugnis aus Ihrem Herkunftsstaat als Nachweis Ihrer Zuverlässigkeit (Dieser Nachweis darf bei Antragstellung maximal 3 Monate alt sein)
      • Ärztliche Bescheinigung Ihrer Gesundheit (Diese Bescheinigung darf bei Antragstellung maximal 3 Monate alt sein. Der Nachweis kann von einer Behörde aus Ihrem Ausbildungsstaat sein.) 

      Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie im Original oder als Kopie einreichen müssen.

      Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen Sie deutsche Übersetzungen von Ihren Unterlagen einreichen. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die öffentlich bestellt oder ermächtigt sind.

      Voraussetzungen

      • Sie verfügen über eine Berufsqualifikation als Altenpfleger oder Altenpflegerin aus der EU, dem EWR oder der Schweiz.
      • Sie sind gesundheitlich geeignet. (Das heißt, dass Sie psychisch und physisch als Altenpfleger oder Altenpflegerin arbeiten können.)
      • Sie sind zuverlässig für die Arbeit als Altenpfleger oder Altenpflegerin und haben keine Vorstrafen.
      • Sie haben die für die Tätigkeit nötigen Deutschkenntnisse. Das ist normalerweise das Sprachniveau B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen.

      Rechtsgrundlage(n)

      Rechtsbehelf

      Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie rechtlich vorgehen. Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit der zuständigen Stelle, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.

      Verfahrensablauf

      Prüfung der Gleichwertigkeit

      Sie stellen einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Altenpfleger“ oder „Altenpflegerin“ bei der zuständigen Stelle. Die zuständige Stelle prüft dann, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen. Eine wichtige Voraussetzung ist die Berufsqualifikation. Die zuständige Stelle vergleicht Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation als Altenpfleger oder Altenpflegerin. Die zuständige Stelle prüft, ob Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.

      Mögliche Ergebnisse der Prüfung

      Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist, wird Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkannt. Die Behörde kann Ihnen das Ergebnis schriftlich bestätigen. Sie müssen noch die weiteren Voraussetzungen erfüllen und Ihre Sprachkenntnisse nachweisen. Dann erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung als „Altenpfleger“ oder „Altenpflegerin“.

      Wenn die zuständige Stelle wesentliche Unterschiede feststellt, können Sie die Unterschiede durch Ihre Berufspraxis und andere Kenntnisse und Fähigkeiten (lebenslanges Lernen) ausgleichen. Die Berufspraxis müssen Sie nachweisen. Kenntnisse und Fähigkeiten muss eine Behörde Ihres Herkunftslandes bescheinigen.

      Es kann aber ein, dass diese Kenntnisse nicht ausreichen. Die wesentlichen Unterschiede können Sie dann nicht ausgleichen. Ihre ausländische Berufsqualifikation wird dann nicht anerkannt.

      Die zuständige Stelle nennt Ihnen aber die wesentlichen Unterschiede und warum Sie die wesentlichen Unterschiede nicht durch Ihre Berufspraxis ausgleichen können. Sie dürfen dann nicht als Altenpfleger oder Altenpflegerin arbeiten. Die zuständige Stelle bietet Ihnen aber an, einen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen.

      Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung

      Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist, können Sie zwischen einer Eignungsprüfung und einem maximal dreijährigen Anpassungslehrgang wählen. Die Eignungsprüfung bezieht sich auf die wesentlichen Unterschiede Ihrer Berufsqualifikation. Wenn Sie den Anpassungslehrgang absolvieren oder die Eignungsprüfung bestehen (und alle weiteren Voraussetzungen erfüllen) erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung als „Altenpfleger“ oder „Altenpflegerin“.

      Fristen

      Keine.

      Manchmal fehlen noch Unterlagen im Verfahren. Die zuständige Stelle informiert Sie dann, bis wann Sie die Unterlagen nachreichen müssen.

      Bearbeitungsdauer

      Die zuständige Stelle bestätigt Ihnen nach maximal einem Monat, dass Ihre Unterlagen angekommen sind. Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, wenn Unterlagen fehlen.

      Wenn die Unterlagen vollständig sind, dauert das Verfahren maximal 4 Monate.

      Hinweise (Besonderheiten)

      • Dienstleistungsfreiheit
        Wenn Sie nur vorübergehend und gelegentlich selbständig als Dienstleister in Deutschland arbeiten wollen, brauchen Sie keine staatliche Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung. Es gelten aber besondere Voraussetzungen: Sie müssen Ihre Arbeit vor der ersten Tätigkeit der zuständigen Stelle melden. Die zuständige Stelle informiert Sie genau über das Verfahren
      • Gleichwertigkeitsbescheid
        Im Erlaubnis-Verfahren erfolgt auch die Prüfung der Gleichwertigkeit (Anerkennungs-Verfahren). Für das Ergebnis der Prüfung können Sie einen separaten Bescheid beantragen.
      • Elektronische Antragstellung
        Sie können Ihren Antrag auch elektronisch stellen. Die Antragstellung kann direkt bei der zuständigen Stelle erfolgen. Sie können den Antrag auch bei dem Einheitlichen Ansprechpartner stellen. Der Einheitliche Ansprechpartner hilft Ihnen und leitet den Antrag an die zuständige Stelle weiter, die das Anerkennungsverfahren durchführt.
      • Verfahren für Spätaussiedler
        Als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler können Sie das Anerkennungs-Verfahren wahlweise nach dem hier genannten Gesetz oder nach dem Bundesvertriebenengesetz durchlaufen. Dies können Sie selbst entscheiden. Ihre zuständige Stelle wird Sie dazu beraten.

      Gültigkeitsgebiet

      Rheinland-Pfalz

      Fachliche Freigabe

      Fachlich freigegeben durch BM am 20.05.2021

      Version

      Technisch erstellt am 01.10.2020

      Technisch geändert am 01.02.2025

      Stichwörter

      Anerkennung, Anerkennungsgesetz, Anerkennung in Deutschland, Altenpfleger, Anerkennen, Altersheim, Altenheim, Anerkennungsbescheid, Altenpflegerin, Anerkennungsverfahren

      Sprachversion

      Deutsch

      Sprache: de

      Technisch erstellt am 07.06.2017

      Technisch geändert am 09.06.2017

      Englisch

      Sprache: en

      Sprachbezeichnung nativ: English

      Technisch erstellt am 08.07.2021

      Technisch geändert am 23.04.2020