Betriebsbeauftragte für Gewässerschutz Bestellung

    Betriebsbeauftragte für Gewässerschutz Bestellung

    Die Behörde kann auch über die ohnehin zur Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten Verpflichteten hinaus die Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten anordnen.

    Beschreibung

    Die zuständige Behörde kann anordnen, dass

    1. die Einleiter von Abwasser in Gewässer, für die eine Pflicht zur Bestellung von Gewässerschutzbeauftragten nicht ohnehin besteht,
    2. die Einleiter von Abwasser in Abwasseranlagen,
    3. die Betreiber von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 62 Absatz 1 WHG,
    4. die Betreiber von Rohrleitungsanlagen nach Nummer 19.3 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

    einen oder mehrere Gewässerschutzbeauftragte zu bestellen haben.

    Falls keine anderweitige Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten erfolgt, sind abweichend von Gewässerschutzbeauftragten für Abwassereinleitungen von Gebietskörperschaften, aus Gebietskörperschaften gebildeten Zusammenschlüssen oder Wasser- und Bodenverbänden die oder der für die Abwasseranlagen zuständige Betriebsleiterin oder Betriebsleiter oder die Werkleiterin oder der Werkleiter des für die Abwasseranlage gebildeten Eigenbetriebes.

    Hinweise für Rheinland-Pfalz: Betriebsbeauftragte für Gewässerschutz Bestellung

    Falls keine anderweitige Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten erfolgt, sind abweichend von Gewässerschutzbeauftragten für Abwassereinleitungen von Gebietskörperschaften, aus Gebietskörperschaften gebildeten Zusammenschlüssen oder Wasser- und Bodenverbänden die oder der für die Abwasseranlagen zuständige Betriebsleiterin oder Betriebsleiter oder die Werkleiterin oder der Werkleiter des für die Abwasseranlage gebildeten Eigenbetriebes.

    zuständige Stelle

    Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis zur Einleitung des Abwassers ist die zuständige Wasserbehörde (je nachdem: Struktur- und Genehmigungsdirektion (obere Wasserbehörde) oder Kreisverwaltung / Verwaltung Kreisfreier Städte (untere Wasserbehörde))

    Hinweise für Rheinland-Pfalz: Betriebsbeauftragte für Gewässerschutz Bestellung

    Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis zur Einleitung des Abwassers ist die zuständige Wasserbehörde (je nachdem: Struktur- und Genehmigungsdirektion (obere Wasserbehörde) oder Kreisverwaltung / Verwaltung Kreisfreier Städte (untere Wasserbehörde))

    Ansprechpartner

    Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein

    Aktuelles

    Die Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein gehört zum Landkreis Kusel und umfasst die Städte Lauterecken und Wolfstein sowie die Ortsgemeinden Adenbach, Aschbach, Buborn, Cronenberg, Deimberg, Einöllen, Eßweiler, Ginsweiler, Glanbrücken, Grumbach, Hausweiler, Hefersweiler, Heinzenhausen, Herren-Sulzbach, Hinzweiler, Hohenöllen, Homberg, Hoppstädten, Jettenbach, Kappeln, Kirrweiler, Kreimbach-Kaulbach, Langweiler, Lohnweiler, Medard, Merzweiler, Nerzweiler, Nußbach, Oberweiler im Tal, Oberweiler-Tiefenbach, Odenbach, Offenbach-Hundheim, Reipoltskirchen, Relsberg, Rothselberg, Rutsweiler an der Lauter, Sankt Julian, Unterjeckenbach und Wiesweiler.

    Adresse

    Besucheranschrift

    Schulstraße 6 a

    67742 Lauterecken

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Besucheranschrift

    Bergstraße 2

    67752 Wolfstein

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag bis Freitag 08:30 - 12:00 Uhr Montag bis Dienstag 14:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: info@vg-lw.de

    Telefon Festnetz: 06382 791-0

    Fax: 06382 791-990

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 26.11.2018

    Technisch geändert am 06.02.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021

    Technisch geändert am 23.04.2020

    Formulare

    • Formularbezeichnung: nicht existent
    • Onlineverfahren möglich: ja
    • Schriftform erforderlich: ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Es erfolgt die Anordnung seitens der Behörde.

    Fristen

    Die Anordnung seitens der Behörde ist nicht an Fristen gebunden.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten Rheinland-Pfalz. 28.09.2020

    Hinweise für Rheinland-Pfalz: Betriebsbeauftragte für Gewässerschutz Bestellung

    Fachlich freigegeben durch 28.09.2020 am 28.09.2020

    Version

    Technisch erstellt am 30.09.2020

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Einleiten von Abwasser, Rohrleistungsanlagen, Gewässerschutzbeauftragte, Gewässer, Abwasseranlagen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021

    Technisch geändert am 23.04.2020