Hilfe zur Gesundheit für entwicklungsgefährdete und behinderte Kinder und Jugendliche
Sie sind nicht gesetzlich oder privat krankenversichert? Dann leistet der Sozialhilfeträger Gesundheitshilfe auch für entwicklungsgefährdete und behinderte Kinder und Jugendliche.
Beschreibung
Wenn Sie Hilfe zum Lebensunterhalt benötigen und nicht - gesetzlich oder privat - krankenversichert sind, leistet der Sozialhilfeträger Gesundheitshilfe.
Dazu zählen:
- Unterstützung und Beratung der Eltern
- Betreuungsangebote und Pflegeangebote
- Medizinische Behandlungen
- Therapien wie zum Beispiel Sprechförderung und Bewegungsförderung
- Vorsorgeuntersuchungen
- Alltagsbegleitung
Hinweise für Worms: Eingliederungshilfe für Kinder/Jugendliche mit Behinderung
In dieser Fachabteilung erfolgt die Planung und Entscheidung über die Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit einer seelischen, körperlichen und/oder geistigen Behinderung bis diese das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Grundlage der Hilfegewährung für Kinder und Jugendliche mit einer seelischen Behinderung ist § 35 a SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe Gesetz. Die Grundlage für Kinder und Jugendliche mit einer körperlichen und/oder geistigen Behinderung ist § 99 SGB IX - Bildungs- und Teilhabe Gesetz.
Die Planung und Entscheidung erfolgt über die gemeinsame Erstellung eines Hilfe- und /Gesamtplan, indem die Bedarfe, Ressourcen und Ziele für Ihr Kind festgehalten werden. Dafür nutzen wir idR das Bedarfserhebungsinstrument (IBE) des Landes Rheinland-Pfalz.
Zu den möglichen Hilfen gehören Integrationshilfen in Kindertagesstätten und in Schulen, Hilfen in teilstationären und stationären Einrichtungen, Hilfen in ambulanter Form u.a. heilpädagogische Leistungen, wie auch Belegung einer integrativen Kindertagesstätte, Autismustherapie oder Hausfrühförderung, etc.
zuständige Stelle
Zuständig ist
- das Sozialamt des jeweiligen örtlichen Trägers der Sozialhilfe
oder
- das Sozialamt der vom örtlichen Sozialhilfeträger herangezogenen kreis oder regionsangehörigen Gemeinde,
in der der Wohnsitz liegt.
Ansprechpartner
Stadtverwaltung Worms - Abteilung 5.02 Prävention und Soziale Dienste
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag 08:00 Uhr - 12:00 Uhr Termine nach Vereinbarung Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag 14:00 Uhr - 15:30 Uhr Termine nach Vereinbarung
Kontakt
E-Mail: sozialesundjugend@worms.de
Internet
erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Hilfe zur Gesundheit
- Personalausweis oder Reisepass (oder sonstige Dokumente, die die Person zweifelsfrei ausweisen können)
Über die im Einzelfall erforderlichen Unterlagen informiert der zuständige Träger der Sozialhilfe.
Voraussetzungen
Hilfen zur Gesundheit erhalten Personen,
- die keine gesetzliche oder keine ausreichende private Krankenversicherung haben,
- eine Bereitstellung der Leistungen über die Krankenkasse nicht in Betracht kommt
- und denen die Aufbringung der Mittel für die erforderlichen Hilfen aus Einkommen und Vermögen nicht zumutbar ist.
Rechtsgrundlage(n)
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 07.08.2020
Stichwörter
Gesundheitsdienst, Gesundheitshilfe