Hilfe zur Gesundheit Erbringung als Gesundheitsberatung anlässlich von Erstkontakten bei Familien mit Säuglingen

    Gesundheitsberatung für Familien mit Neugeborenen

    Wenn Sie Sozialhilfe oder Grundsicherung erhalten und gerade ein Baby bekommen haben, trägt das Sozialamt die Kosten für Beratungsgespräche.

    Beschreibung

    Viele Eltern erleben in den ersten Lebensmonaten und -jahren ihres Kindes Situationen, die sie verunsichern, besorgt machen oder überfordern.

    Die Gesundheitshilfe bietet Müttern und Vätern Beratung zum Beispiel bei Fragen wie:

    • unstillbarem Schreien und häufiger Unruhe des Säuglings
    • Ein und Durchschlafschwierigkeiten
    • Probleme beim Stillen, Füttern und Essen
    • Verhaltensauffälligkeiten wie übermäßig starke Wut und Trotzanfälle, Ängstlichkeit oder Aggressivität, Spielunlust
    • Trennungsängsten und schwierigkeiten
    • angespannter familiärer Situation
    • Beziehungsproblemen
    • Überforderung, Unsicherheit und Erschöpfung
    • Wochenbettdepression

    zuständige Stelle

    Zuständig ist

    • das Sozialamt des jeweiligen örtlichen Trägers der Sozialhilfe

    oder

    • das Sozialamt der vom örtlichen Sozialhilfeträger herangezogenen kreis- oder regionsangehörigen Gemeinde,

    in der der Wohnsitz liegt.

    Ansprechpartner

    Kreisverwaltung Bad Kreuznach - Amt 7 - Gesundheitsamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Ringstraße 4

    55543 Bad Kreuznach

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Kreisverwaltung: Mo bis Mi: 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr (nachmittags nur nach vorheriger Terminabsprache) Do: 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr Fr: 08:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 671 803-0

    Fax: +49 671 803-1750

    E-Mail: gesundheitsamt@kreis-badkreuznach.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 15.12.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag auf Hilfe zur Gesundheit
    • Personalausweis oder Reisepass (oder sonstige Dokumente, die die Person zweifelsfrei ausweisen können)

    Über die im Einzelfall erforderlichen Unterlagen informiert der zuständige Träger der Sozialhilfe.

    Voraussetzungen

    Hilfen zur Gesundheit erhalten Personen,

    • die keine gesetzliche oder keine ausreichende private Krankenversicherung haben,
    • eine Bereitstellung der Leistungen über die Krankenkasse (§ 264 Abs. 4 SGB V) nicht in Betracht kommt
    • und denen die Aufbringung der Mittel für die erforderlichen Hilfen aus Einkommen und Vermögen nicht zumutbar ist.

    Fristen

    Keine

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 07.08.2020

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Familien, Beratung, Gesundheitsdienst, Säuglinge, Gesundheitshilfe

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de