Aufenthaltserlaubnis erteilen aufgrund der Anerkennung der Berufsqualifikation während einer Beschäftigung
Sie können eine Aufenthaltserlaubnis zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikation erhalten, um die durch die Anerkennungsstelle festgestellten Defizite Ihrer Berufsqualifikation auch im Rahmen einer qualifizierten Beschäftigung in dem angestrebten Beruf ausgleichen.
Beschreibung
Sie können eine Aufenthaltserlaubnis zur Anerkennung einer Qualifizierungsmaßnahme erhalten, wenn sie beabsichtigen in einem nicht reglementieren Berufs zu arbeiten um die festgestellten Defizite im Rahmen der qualifizierten Beschäftigung auszugleichen. Nicht reglementierte Berufe sind Berufe ohne bestimmte staatliche Vorgaben zu deren Ausübung. Das heißt, es gibt keine Berufszulassung, die nötig wäre, um in dem Beruf zu arbeiten.
Die Bundesagentur für Arbeit muss der Ausübung der Beschäftigung zustimmen. Im Rahmen der Zustimmung prüft sie u.a. ob die Beschäftigung nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen erfolgt als die Beschäftigung vergleichbarer inländischer Beschäftigter.
Die Aufenthaltserlaubnis zur Anerkennung der Berufsqualifikation während einer Beschäftigung ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird für zwei Jahre erteilt.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde
Zuständigkeit
Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde
Ansprechpartner
Für Gemeindeverband Bitburger Land (Kreis Eifelkreis Bitburg-Prüm, Rheinland-Pfalz) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
- Gültiger Reisepass
- Aktuelles biometrisches Foto
- Visum, soweit erforderlich
- Defizit Bescheid der Anerkennungsstelle
- Nachweis über mindestens hinreichende Deutschkenntnisse auf dem Niveau A 2 durch Vorlage eines Sprachzertifikats
- Konkretes Arbeitsplatzangebot (Nachweis durch die Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis, siehe unter "Weiterführende Informationen)
- Nachweise zum Lebensunterhalt
- Mietvertrag
- Nachweis über Ihre Krankenversicherung
Formulare
- Formulare: Formulare erhalten Sie bei Ihrer Ausländerbehörde, ggf. werden diese auch online angeboten
- Onlineverfahren vereinzelt möglich
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: ja
Voraussetzungen
- Sie besitzen einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz und sofern für die Einreise erforderlich - ein zweckentsprechendes Visum.
- Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
- Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
- Die für die Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation in Deutschland zuständige Stelle hat mit einem Bescheid festgestellt, dass Ihnen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten überwiegend in der betrieblichen Praxis fehlen.
- Sie verfügen mindestens über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2
- Ein konkretes Jobangebot liegt vor.
- Ihr zukünftiger Arbeitgeber hat arbeitsvertraglich zugesichert, dass er Ihnen die berufliche Anerkennung während des Aufenthalts in Deutschland ermöglicht.
- Die Bundesagentur für Arbeit hat der Ausübung der Beschäftigung zugestimmt, (die Zustimmung wird in der Regel von der Ausländerbehörde eingeholt).
- Sie können Ihren Lebensunterhalt und Krankenversicherungsschutz ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sichern.
Rechtsgrundlage(n)
§ 16d Abs. 3 AufenthG
Verfahrensablauf
Die Aufenthaltserlaubnis ist bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen. Das Verfahren gestaltet sich wie folgt:
- Je nach Ausländerbehörde und Anliegen kann eine Beantragung über das Internet möglich sein. Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die elektronische Beantragung der Aufenthaltserlaubnis anbietet.
- Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie mit der Ausländerbehörde einen Termin. Während des Termins werden Ihr Antrag entgegengenommen und Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese mit zum Termin). Für die Herstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels (eATKarte) werden Ihre Fingerabdrücke genommen.
- Für den Fall einer elektronischen Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres OnlineAntrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um bei Bedarf einen Termin in der Ausländerbehörde zu vereinbaren. Während des Termins werden Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese mit zum Termin) und Ihre Fingerabdrücke für die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT- Karte) genommen.
- Wenn Ihrem Antrag entsprochen wird, veranlasst die Ausländerbehörde die Herstellung der eATKarte.
- Nach etwa sechs bis acht Wochen können Sie die eATKarte bei der Ausländerbehörde abholen.
- Die eATKarte ist grundsätzlich persönlich abzuholen.
- Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis fallen Gebühren an. Der Zeitpunkt sowie die Form der Bezahlung variieren je nach Behörde
Fristen
- Die Aufenthaltserlaubnis sollte spätestens acht Wochen vor Ablauf Ihres noch gültigen Visums beantragt werden.
- Widerspruchsfrist: 1 Monat
Bearbeitungsdauer
etwa sechs bis acht Wochen.
Kosten
Erteilung Aufenthaltserlaubnis: EUR 100,00
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen.
Weitere Informationen
- Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland
https://www.make-it-in-germany.com/de/visum/arten/anerkennung-berufsqualifikationen/
(Deutsch)
https://www.make-it-in-germany.com/en/visa/kinds-of-visa/recognition/
(Englisch)
- Kostenlose Beratung zu den Themen Einreise, Aufenthalt und Beruf erhalten Sie auch bei der "Hotline Arbeiten und Leben in Deutschland" vom Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland.
Telefon: 030 1815-1111
Servicezeiten: Montag bis Freitag von 8:00 bis 16:00 Uhr
- Formular für die Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis:
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 11.09.2020
Stichwörter
Einwanderung, Bundesagentur für Arbeit, Nicht-reglementierte Berufe, Sprachkenntnisse, Einreise, Arbeitsplatzangebot, Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen, Hinreichende deutsche Sprachkenntnisse, Aufenthaltserlaubnis, Beschäftigung, Ausländische Berufsqualifikationen, Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, Anerkennungsverfahren