Aufenthaltserlaubnis erteilen aufgrund der Anerkennung der Berufsqualifikation
Aufenthaltserlaubnis zur Anerkennung Ihrer ausländischen Berufsqualifikation, wenn Sie aufgrund einer Absprache der Bundesagentur für Arbeit mit der Arbeitsverwaltung Ihres Herkunftslandes in eine Beschäftigung vermittelt worden sind und weitere Voraussetzungen erfüllt sind.
Beschreibung
Sie können Aufenthaltserlaubnis zur Anerkennung Ihrer ausländischen Berufsqualifikation erhalten, wenn Sie aufgrund einer Absprache der Bundesagentur für Arbeit mit der Arbeitsverwaltung Ihres Herkunftslandes im Gesundheits- und Pflegebereich (z.B. im Rahmen des Programms "Triple Win" zur Vermittlung von Pflegekräften) oder aufgrund einer Absprache in einem anderen ausgewählten Bereich in eine Beschäftigung vermittelt worden sind.
Sie müssen vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis kein Anerkennungsverfahren in Deutschland betreiben. Dieses kann auch nach Ankunft in Deutschland begonnen werden. Das hierzu insgesamt erforderliche Verfahren wird in der Vermittlungsabsprache geregelt.
Die Bundesarbeitsagentur für Arbeit muss der Ausübung der Beschäftigung im angestrebten Berufsfeld zugestimmt haben. Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit wird befristet für ein Jahr erteilt. Eine Zustimmung kann für die Ausübung einer Beschäftigung sowohl in reglementierten wie auch nicht-reglementierten Berufen erteilt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden.
Reglementierte Berufe sind solche für dessen Zugang und Ausübung besondere Berufsqualifikationen erworben werden mussten, wie z.B. bei Ärzten, Architekten, Apotheker. Ob Ihr Beruf in Deutschland reglementiert ist, durch welche Gesetze er geregelt wird und an welche Stelle Sie sich zur Prüfung Ihrer Qualifikationen wenden müssen, erfahren Sie im Informationsportal "Anerkennung in Deutschland" (siehe "Weiterführende Informationen").
Die Bundesagentur für Arbeit kann ihre Zustimmung für die Ausübung einer Beschäftigung in einem reglementierten Beruf erteilen, wenn die angestrebte Beschäftigung in einem engen Zusammenhang mit den berufsfachlichen Kenntnissen in dem nach Einreise anzuerkennenden Beruf steht und weitere Voraussetzungen erfüllt werden (siehe unter "Voraussetzungen"). Ein enger berufsfachlicher Zusammenhang ist gegeben wenn Sie z.B. Ihre Qualifikation als Gesundheits- und KinderkrankenpflegerIn anerkennen lassen wollen und während des Anerkennungsverfahrens im Pflegehelferbereich tätig sein wollen.
Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer von der anzuerkennenden Berufsqualifikation unabhängigen Beschäftigung bis zu zehn Stunden in der Woche.
Die Aufenthaltserlaubnis zur Anerkennung der Berufsqualifikation aufgrund einer Absprache der Bundesagentur für Arbeit ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird für ein Jahr erteilt.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde
Zuständigkeit
Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde
Ansprechpartner
Stadt Frankenthal (Pfalz) - Bereich 31 - Migration und Integration
Adresse
Postanschrift
Westliche Ringstraße 27
67227 Frankenthal (Pfalz)
Öffnungszeiten
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr Dienstag 14:00 - 16:00 Uhr Donnerstag bis Freitag 08:00 - 12:00 Uhr Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr Telefonisch ist die Ausländerbehörde von Montag von 09:00 bis 12:00 Uhr Freitag von 09:00 bis 12:00 Uhr unter der Rufnummer 06233 89 757 erreichbar. Die Ausländerbehörde ist Montag und Mittwoch geschlossen. Bitte wenden Sie sich für eine Terminvereinbarung möglichst per E-Mail an die Ausländerbehörde unter migration@frankenthal.de . Aktuell ist leider mit längeren Wartezeiten für einen Termin zu rechnen.
Kontakt
Kontaktperson
Frau Ayse Engin
Postanschrift
Westliche Ringstraße 27
67227 Frankenthal (Pfalz)
Gebäude: Westliche Ringstraße 27
Fax: 06233 89-15394
Telefon Festnetz: 06233 89-545
E-Mail: aufenthaltsrecht@frankenthal.de
Frau Sandra Kehrer
Postanschrift
Westliche Ringstraße 27
67227 Frankenthal (Pfalz)
Gebäude: Westliche Ringstraße 27
Fax: 06233 89-15394
Telefon Festnetz: 06233 89-916
E-Mail: aufenthaltsrecht@frankenthal.de
Frau Heidi Lukard
Postanschrift
Westliche Ringstraße 27
67227 Frankenthal (Pfalz)
Gebäude: Westliche Ringstraße 27
Telefon Festnetz: 06233 89-517
Fax: 06233 89-15394
E-Mail: aufenthaltsrecht@frankenthal.de
Herr Marius Hach
Postanschrift
Westliche Ringstr. 27
67227 Frankenthal (Pfalz)
Telefon Festnetz: 06233 89-534
Fax: 06233 89-15394
E-Mail: aufenthaltsrecht@frankenthal.de
Herr Björn Fiedler
Postanschrift
Westliche Ringstr. 27
67227 Frankenthal (Pfalz)
Telefon Festnetz: 06233 89-406
Fax: 06233 89-15394
E-Mail: aufenthaltsrecht@frankenthal.de
Frau Silvia Znajewski
Postanschrift
Westliche Ringstr. 27
67227 Frankenthal (Pfalz)
Fax: 06233 89-15394
Telefon Festnetz: 06233 89-967
E-Mail: aufenthaltsrecht@frankenthal.de
Internet
Formulare
Formular für Antrag auf Erteilung - Verlängerung Aufenthaltstitel - Niederlassungserlaubnis - Daueraufnethalt - Blaue Karte
Informationen nach Artikel 13 DSGVO über die Verarbeitung personenbezogener Daten Die Anstalt für kommunale Datenverarbeitung in Bayern (AKDB) stellt im Auftrag des Ministeriums des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg Online-Dienste für Au...
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Antrag auf Auflagenänderung
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Weitere Informationen
Der Bereich Migration und Integration umfasst den Servicepoint sowie die Abteilungen Migration (Ausländerbehörde) und Integration.
Stadt Frankenthal (Pfalz) - Abteilung Migration (Ausländerbehörde)
Beschreibung
Bitte beachten: Aktuell kann es bei Terminvergabe und Bearbeitung zu längeren Wartezeiten kommen!
Adresse
Hausanschrift
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr Dienstag 14:00 - 16:00 Uhr Donnerstag bis Freitag 08:00 - 12:00 Uhr Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr Telefonische Erreichbarkeit Montag von 09:00 bis 12:00 Uhr Freitag von 09:00 bis 12:00 Uhr Montag und Mittwoch geschlossen
Kontakt
Kontaktperson
Frau Ayse Engin
Postanschrift
Westliche Ringstraße 27
67227 Frankenthal (Pfalz)
Gebäude: Westliche Ringstraße 27
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Fax: 06233 89-15394
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Formular für Antrag auf Erteilung - Verlängerung Aufenthaltstitel - Niederlassungserlaubnis - Daueraufnethalt - Blaue Karte
Antrag auf Auflagenänderung
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Weitere Informationen
Allgemeines Aufenthaltsrecht
Buchstaben
A - K
06233 89 916
Buchstaben
L - Z
06233 89 545
Für weitere Anfragen kontaktieren Sie uns bitte per Mail unter der Adresse aufenthaltsrecht@frankenthal.de
Verpflichtungserklärungen / Überträge / Aufenthaltstitel gem. §§22 - 24 AufenthG:
erforderliche Unterlagen
- Gültiger Reisepass
- Aktuelles biometrisches Foto
- Visum, soweit erforderlich
- Nachweise zum Lebensunterhalt
- Nachweis über ausländische Berufsqualifikation
- Mietvertrag
- Nachweis über Ihre Krankenversicherung
- Ggfls. Berufsausübungserlaubnis
- Bei reglementierten Berufen: Konkretes Arbeitsplatzangebot für eine qualifizierte Beschäftigung in dem nach Einreise anzuerkennenden Beruf
- Nachweis über Sprachkenntnisse (Zertifikat)
Formulare
- Formulare: Formulare erhalten Sie bei Ihrer Ausländerbehörde, ggf. werden diese auch online angeboten
- Onlineverfahren vereinzelt möglich
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: ja
Voraussetzungen
- Sie besitzen einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz und sofern für die Einreise erforderlich - ein zweckentsprechendes Visum.
- Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
- Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
- Sie sind aufgrund einer Vermittlungsabsprache zwischen der Bundesagentur für Arbeit und der Arbeitsverwaltung Ihres Herkunftslandes in eine Beschäftigung vermittelt worden.
- Die Bundesagentur für Arbeit hat der Ausübung der Beschäftigung im angestrebten Berufsfeld zugestimmt, wenn die Zustimmung erforderlich ist.
Die Zustimmung wird in der Regel von der Ausländerbehörde eingeholt. Diese kann erteilt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden.
Wenn Sie einem reglementierten Beruf arbeiten wollen, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
-
- Sie können ein konkretes Arbeitsplatzangebot für eine qualifizierte Beschäftigung in dem nach Einreise anzuerkennenden Beruf vorlegen.
- Für die Beschäftigung im angestrebten Berufsfeld, wurde bereits eine Berufsausübungserlaubnis erteilt, soweit diese erforderlich ist.
- Sie erklären, dass Sie nach der Einreise nach Deutschland bei der zuständigen Anerkennungsstelle das Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und, soweit erforderlich zur Erteilung der Berufsausübungserlaubnis durchführen.
Wenn Sie in einem nicht-reglementierten Beruf arbeiten wollen, müssen Sie erklären, dass Sie nach der Einreise nach Deutschland bei der zuständigen Stelle das Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit Ihrer ausländischen Berufsqualifikation durchführen.
- Sie verfügen über die in der Vermittlungsabsprache festgelegten deutsche Sprachkenntnisse, die in der Regel dem Niveau A2 entsprechen.
Sie können Ihren Lebensunterhalt und Krankenversicherungsschutz ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sichern.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Die Aufenthaltserlaubnis ist bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen. Das Verfahren gestaltet sich wie folgt:
- Je nach Ausländerbehörde und Anliegen kann eine Beantragung über das Internet möglich sein. Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die elektronische Beantragung der Aufenthaltserlaubnis anbietet.
- Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie mit der Ausländerbehörde einen Termin. Während des Termins werden Ihr Antrag entgegengenommen und Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese mit zum Termin). Für die Herstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels (eATKarte) werden Ihre Fingerabdrücke genommen.
- Für den Fall einer elektronischen Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres OnlineAntrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um bei Bedarf einen Termin in der Ausländerbehörde zu vereinbaren. Während des Termins werden Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese mit zum Termin) und Ihre Fingerabdrücke für die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT- Karte) genommen.
- Wenn Ihrem Antrag entsprochen wird, veranlasst die Ausländerbehörde die Herstellung der eATKarte.
- Nach etwa sechs bis acht Wochen können Sie die eATKarte bei der Ausländerbehörde abholen.
- Die eATKarte ist grundsätzlich persönlich abzuholen.
- Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis fallen Gebühren an. Der Zeitpunkt sowie die Form der Bezahlung variieren je nach Behörde.
Fristen
- Die Aufenthaltserlaubnis sollte spätestens acht Wochen vor Ablauf Ihres noch gültigen Visums beantragt werden.
- Widerspruchsfrist: 1 Monat
Bearbeitungsdauer
etwa sechs bis acht Wochen
Kosten
Erteilung Aufenthaltserlaubnis: EUR 100,00
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen.
Weitere Informationen
- Kostenlose Beratung zu den Themen Einreise, Aufenthalt und Beruf erhalten Sie auch bei der "Hotline Arbeiten und Leben in Deutschland" vom Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland.
Telefon: 030 1815-1111
Servicezeiten: Montag bis Freitag von 8:00 bis 16:00 Uhr
- Anerkennung in Deutschland:
www.anerkennung-in-deutschland.de
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 11.09.2020
Stichwörter
Arbeitsagentur für Arbeit, Gesundheitsbereich, Einreise, Reglementierte Berufe, Konkretes Arbeitsplatzangebot, Hinreichende deutsche Sprachkenntnisse, Vermittlung, Pflegebereich, Pflegekräfte, Sprachkenntnisse, Triple Win, Ausländische Berufsqualifikationen, Nicht-reglementierte Berufe, Qualifizierungsmaßnahmen, Einwanderung, Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen, Vermittlungsabsprache