Aufenthaltserlaubnis verlängern aufgrund ausstehender Qualifizierungsmaßnahme
Sie können Ihre Aufenthaltserlaubnis zur Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme zum Zweck der Anerkennung Ihrer ausländischer Berufsqualifikation vor Ablauf ihrer Geltungsdauer verlängern lassen , wenn Sie hierfür bestimmte Voraussetzungen erfüllen
Beschreibung
Die Aufenthaltserlaubnis zur Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie können die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragen, wenn die Qualifizierungsmaßnahme(n) die festgestellten Defizite ausländischer Qualifikation noch nicht ausgeglichen hat/haben, weil Sie z.B. eine Prüfung wiederholen müssen oder den Prüfungen lange Wartezeiten vorausgehen.
Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zur Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme gelten dieselben Voraussetzungen wie für die Erteilung. Insbesondere soll Ihr Lebensunterhalt für die gesamte Dauer der Qualifizierungsmaßnahme(n) gesichert sein.
Im Falle der Verlängerung wird Ihre Aufenthaltserlaubnis erneut befristet. Die Aufenthaltserlaubnis zur Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme kann um sechs Monate verlängert werden. Die Gesamtaufenthaltsdauer zum Zweck der Durchführung der Qualifizierungsmaßnahmen darf aber nicht zwei Jahre überschreiten.
Die Aufenthaltserlaubnis kann in der Regel nicht verlängert werden, wenn dies bei der Erteilung oder der zuletzt erfolgten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bereits ausgeschlossen wurde.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde
Zuständigkeit
Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Westerwaldkreis - Referat 32 - Ausländerwesen
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Internet
Formulare
Online-Anträge Aufenthaltswesen
erforderliche Unterlagen
- Pass oder Passersatz
- Aktuelles biometrisches Foto
- Bestehender Aufenthaltstitel
- Nachweise zum Lebensunterhalt (z.B. Sperrkonto bei einer Bank)
- Nachweis über Ihre Krankenversicherung
- Mietvertrag
- Nachweise über Qualifizierungsmaßnahme, ggfls. Weiterbildungsplan
Formulare
- Formulare: behördenspezifische Formulare erhalten Sie bei Ihrer Ausländerbehörde, ggf. werden diese auch online angeboten.
- Onlineverfahren vereinzelt möglich
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen erforderlich: ja
Voraussetzungen
- Sie besitzen einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz sowie die gültige Aufenthaltserlaubnis zur Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme zum Zweck der Anerkennung Ihrer ausländischen Berufsqualifikation nach § 16d Absatz 1 Aufenthaltsgesetz.
- Die Geltungsdauer Ihrer Aufenthaltserlaubnis wird in naher Zukunft ablaufen.
- Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
- Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland
- Die Qualifizierungsmaßnahme ist noch geeignet die Anerkennung der Berufsqualifikation oder den Berufszugang zu ermöglichen.
- Ihr Lebensunterhalt ist gesichert.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis ist bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen.
- Je nach Ausländerbehörde und Anliegen kann eine Beantragung über das Internet möglich sein. Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die elektronische Beantragung der Aufenthaltserlaubnis anbietet.
- Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie mit der Ausländerbehörde einen Vorsprachetermin.
- Während des Termins werden Ihr Antrag entgegengenommen und Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese bitte zum Termin mit). Für die Ausstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) werden Ihre Fingerabdrücke genommen.
- Für den Fall einer elektronischen Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Online-Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Gesprächstermin in der Ausländerbehörde zu vereinbaren. Während des Termins werden Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese bitte zum Termin mit) und Ihre Fingerabdrücke für die Ausstellung der eAT- Karte genommen.
- Wenn Ihrem Antrag entsprochen wird, veranlasst die Ausländerbehörde die Herstellung der eAT- Karte.
- Nach etwa sechs bis acht Wochen können Sie eAT- Karte bei der Ausländerbehörde abholen.
- Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis fallen Gebühren an. Der Zeitpunkt sowie die Form der Bezahlung variieren je nach Behörde
Fristen
- Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis: spätestens acht Wochen vor Ablauf Ihrer noch gültigen Aufenthaltserlaubnis
- Widerspruchsfrist: 1 Monat
Bearbeitungsdauer
etwa sechs bis acht Wochen
Kosten
- Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zur Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikation:
für einen weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten: EUR 96
für einen weiteren Aufenthalt von mehr als drei Monaten: EUR 93 - Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen.
Weitere Informationen
- Zentrale Stelle Berufsanerkennung:
https://www.anerkennung-in-deutschland.de/html/de/pro/zsba.php#
(Deutsch)
https://www.anerkennung-in-deutschland.de/html/en/pro/service-center.php
(Englisch) - Anerkennung in Deutschland:
https://www.anerkennung-in-deutschland.de/html/de/index.php
(Deutsch)
https://www.anerkennung-in-deutschland.de/html/en/index.php
(Englisch) - Kostenlose Beratung zu den Themen Einreise, Aufenthalt und Beruf erhalten Sie auch bei der "Hotline Arbeiten und Leben in Deutschland" vom Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland.
Telefon: 030 1815-1111
Servicezeiten: Montag bis Freitag von 8:00 bis 16:00 Uhr - Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland:
https://www.make-it-in-germany.com/de/ueber-das-portal/kontakt/hotline/
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 01.09.2020
Stichwörter
festgestellten Defizite, Prüfung mit lange Wartezeiten, Aufenthaltserlaubnis zur Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme, Prüfung wiederholen, befristeter Aufenthaltstitel, ausländischer Qualifikation