Adoption eines ausländischen Kindes Beschluss

    Adoption eines ausländischen Kindes Beschluss

    Sie können nicht nur ein deutsches Kind adoptieren sondern auch ein Ausländisches. Hierüber entscheidet das Familiengericht und benötigt dazu einen notariell beurkundeten Antrag.

    Beschreibung

    Bei einer nationalen Adoption können nicht nur Kinder mit deutscher, sondern auch mit ausländischer Staatsangehörigkeit adoptiert werden. Obwohl es sich um eine Adoption mit Auslandsberührung des Kindes handelt, wird der Adoptionsbeschluss von einem deutschen Familiengericht ausgesprochen. Entscheidend bei der Adoption eines ausländischen Kindes ist, dass die Beteiligten (Adoptiveltern und Adoptivkind) ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.

    zuständige Stelle

    Der Adoptionsbeschluss wird vom zuständigen Familiengericht ausgesprochen.

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich für den notariellen Antrag an eine Notarin beziehungsweise einen Notar. Die Anträge müssen dort beurkundet werden und an das zuständige Familiengericht weitergeleitet werden. Die Adoptionsvermittlungsstellen stehen Ihnen als Ansprechpartner zur Verfügung.

    Ansprechpartner

    Für Gemeindeverband Ransbach-Baumbach (Kreis Westerwaldkreis, Rheinland-Pfalz) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Für ein Adoptionsverfahren werden insbesondere folgende Unterlagen benötigt:

    • Notariell beurkundeter Adoptionsantrag
    • Einwilligungserklärungen
    • Geburtsurkunde des Kindes
    • Heiratsurkunde der Annehmende
    • Staatsangehörigkeitsnachweise der Beteiligten
    • Meldebescheinigungen der Beteiligten
    • Gesundheitszeugnisse der Beteiligten
    • polizeiliches Führungszeugnisse der Annehmenden
    • Einkommensnachweise der Annehmenden

    Das Familiengericht wird gegebenenfalls weitere Dokumente anfordern.

    Voraussetzungen

    Grundlegende Voraussetzung für die Adoption eines Kindes ist, dass sie dem Wohl des Kindes dient und die Entstehung eines Eltern-Kind-Verhältnisses prognostiziert werden kann.

    Die Minderjährigen-Adoption ist nur möglich, wenn das Kind bei Ausspruch der Adoption noch nicht 18 Jahre alt ist.

    Weitere Voraussetzungen sind die Befähigung der Annehmenden, Eltern für dieses Kind zu sein, eine angemessene Adoptionspflegezeit und das Vorliegen der Einwilligungserklärungen der Beteiligten.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Der ausgesprochende Adoptionsbeschluss ist nicht anfechtbar.

    Verfahrensablauf

    Die Adoption setzt einen notariell beurkundeten Antrag voraus, der beim Familiengericht eingereicht werden muss. Spricht das Familiengericht die Adoption aus, erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Adoptiveltern. Mit dem Adoptionsbeschluss erlischt das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zu seinen leiblichen Eltern und Verwandten.

    Fristen

    Der Antrag auf Minderjährigen-Adoption sollte rechtzeitig vor Erreichen der Volljährigkeit des Kindes gestellt werden.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer ist vom Familiengericht abhängig.

    Kosten

    Es fallen Kosten für die Beurkundung des notariellen Antrags sowie die Ausstellung der Dokumente an.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 11.09.2020

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Urkunde, Annahme als Kind, internationale Adoption, Adoptionsverfahren, Adoptivfamilie, Adoptionsurkunde, Beurkundung, Adoptiveltern, Adoptivkind

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de