Widerrufserklärung der Einwilligung des Kindes in die Annahme als Kind Beurkundung

    Adoption Widerrufserklärung des Kindes beurkunden

    Wenn für oder durch ein Kind in eine Adoption (auch in eine Stiefkind-Adoption) eingewilligt worden ist, kann diese Einwilligung durch das Kind widerrufen werden, wenn es 14 Jahre oder älter ist.. Ein Widerruf muss öffentlich beurkundet werden.

    Beschreibung

    Für eine Adoption sind grundsätzlich die Einwilligungen der Mutter, des Vaters und des Kindes erforderlich. Hierbei ist es ohne Bedeutung, ob es um eine Adoption durch eine neue Familie (Fremd-Adoption) oder durch einen Stiefelternteil (Stiefkind-Adoption) geht.

    Für Kinder, die jünger als 14 Jahre sind, kann nur die Person (bzw. können nur die Personen) die es gesetzlich vertritt (bzw. vertreten) die Einwilligung erteilen. Für ältere Kinder kann in der Regel nur das Kind selbst die Einwilligung erklären. Es braucht dann allerdings die Zustimmung der es gesetzlich vertretenden Person(en).

    Solange das Gericht noch nicht über die Adoption entschieden hat, kann ein Kind, das 14 Jahre oder älter ist seine Einwilligung zu seiner Adoption widerrufen. Das ist auch möglich, wenn der gesetzliche Vertreter die Einwilligung für das Kind erklärt hat und das Kind später 14 Jahre alt geworden ist, aber nur, wenn die Adoption noch nicht abgeschlossen ist. Das Kind kann die Einwilligung alleine widerrufen. Es braucht hierzu keine Erlaubnis. Warum das Kind die Einwilligung widerrufen will, spielt keine Rolle.

    Für den Widerruf der Einwilligung ist eine Form vorgeschrieben. Der Widerruf muss "öffentlich beurkundet" werden. Diese Beurkundung kann in einem Notariat oder in einem Jugendamt erfolgen. Die Beurkundung im Jugendamt ist gebührenfrei. Für die Beurkundung in einem Notariat entstehen Kosten.

    Hinweise für Worms: Gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle (GAV) Stadt Worms / Kreis Alzey-Worms

    Gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle (GAV)

    Seit dem Jahr 2020 haben sich die Adoptionsvermittlungsstellen der Stadt Worms und des Kreises Alzey-Worms zu der Gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle zusammengeschlossen.

    An jedem 4. Donnerstag im Monat bieten wir von 14:00 - 16:00 Uhr Uhr eine Sprechstunde in den Räumen der Kreisverwaltung Alzey-Worms an. Die Termine sind nur mit vorheriger Anmeldung möglich.

    Kreisverwaltung Alzey-Worms

    Ernst-Ludwig-Straße 36

    55232 Alzey

    Sonst sind wir zu den üblichen Öffnungszeiten in Worms erreichbar.

    Anmeldungen können unter den unten angegeben Nummer vereinbart werden.

    Beratung und Auswahl von Adoptionsbewerber/innen:

    Wir beraten Menschen, die gerne ein Kind adoptieren möchten. Hierzu gehören Aufklärung über die rechtlichen Folgen, Erläuterung des Verfahrensablaufs und des Überprüfungsprozesses.

    Außerdem sprechen wir mit den Adoptionsbewerbern über ihre Motivation sowie die nötigen Rahmenbedingungen für eine Adoption um ein Bild der Bewerber zu erhalten.

    Beratung von Eltern

    Wir beraten Eltern und werdende Eltern, die aus den unterschiedlichsten Gründen darüber nachdenken, ihr Kind zur Adoption frei zu geben. Dabei klären wir über rechtliche Konsequenzen einer Adoption, sowie über den Ablauf des Adoptionsverfahrens auf.

    Vermittlung von zur Adoption freigegebenen Kindern

    Wir vermitteln zur Adoption freigegebene Kinder zu potentiellen Adoptionseltern und begleiten alle Beteiligten während des Prozesses.

    zuständige Stelle

    Der Widerruf der Einwilligung kann in einem Jugendamt oder in einem Notariat beurkundet werden.

    Zuständigkeit

    Die zentrale Adoptionsvermittlungsstelle des für Sie örtlich zuständigen Jugendamtes.

    Ansprechpartner

    Stadtverwaltung Worms - Abteilung 5.05 Jugendhilfen

    Beschreibung

    Jugendamt der Stadt Worms

    Adresse

    Hausanschrift

    Schönauer Straße 2

    67547 Worms

    Abteilung 5.05 - Jugendhilfen

    Öffnungszeiten

    Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag 08:30 Uhr - 12:00 Uhr Termine nach Vereinbarung Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag 14:00 Uhr - 15:30 Uhr Termine nach Vereinbarung

    Kontakt

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 27.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Für die Beurkundung muss die Identität nachgewiesen werden, damit klar ist, dass das Kind das adoptiert werden soll und nicht jemand anderes die Einwilligung widerruft. Ein Kind, das 16 Jahre oder älter ist, kann hierfür den Personalausweis vorlegen. Ein Kind das jünger ist, sollte mit der Stelle bei der die Urkunde aufgenommen werden soll, klären, wie es seine Identität belegen kann.

    Formulare

    Keine

    Voraussetzungen

    Die gesetzliche Vertretung oder das mindestens 14 Jahre alte Kind selbst hat in der vorgeschriebenen Form in eine Adoption eingewilligt.

    Das Kind ist mindestens 14 Jahre alt und geschäftsfähig.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Keine

    Verfahrensablauf

    • Am günstigsten ist es, wenn mit der Stelle die die Urkunde aufnehmen soll ein Termin vereinbart wird. Vor der Beurkundung informiert die Person die die Urkunde aufnimmt über die rechtlichen Folgen, die die Beurkundung hat.
    • Für die Beurkundung im Jugendamt ist eine Terminvereinbarung erforderlich.
    • Die Urkunde wird an das Familiengericht übersandt.
    • Der Widerruf der Einwilligung wird wirksam, sobald die Urkunde bei dem Familiengericht eingegangen ist. Geht die Urkunde bei dem Familiengericht ein, bevor dieses abschließend über die Adoption entschieden hat, kann die Adoption nicht mehr erfolgen.

    Fristen

    Es sind keine Fristen zu beachten.

    Bearbeitungsdauer

    Die erforderlichen rechtlichen Belehrungen und Fragen, die ggf. vor der Beurkundung gestellt werden sollen, erfordern einen zeitlichen Aufwand. Der Zeitaufwand ist in jedem Einzelfall anders. Hinzu kommt eine eventuelle Wartezeit vor Ort.

    Es ist empfehlenswert, einen Termin für die Beurkundung zu vereinbaren.

    Kosten

    Für die notarielle Beurkundung entstehen Kosten entsprechend der jeweils gültigen Gebührenordnung. Die genaue Höhe der Kosten kann das Notariat vor einer Beurkundung mitteilen.

    Die öffentliche Beurkundung des Widerrufs vor der Urkundsperson eines Jugendamtes ist kostenfrei.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Der Widerruf der Einwilligung muss öffentlich beurkundet werden. Das ist in einem Notariat und in einem Jugendamt möglich.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 05.02.2021

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Widerrufserklärung, Einwilligung, Adoption, Wunsch , ab 14 Jahre, gesetzlicher Vertreter

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de