Verzichtserklärung des Vaters auf Übertragung der Sorge beurkunden
Die Einwilligung in die Adoption eines Kindes durch die leiblichen Eltern ist gesetzlich vorgeschrieben. Der Vater kann auf den Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge verzichten.
Beschreibung
Die Einwilligung in die Adoption eines Kindes durch die Eltern ist eine gesetzlich vorgeschriebene Voraussetzung für eine Adoption. Bei Neugeborenen darf die Einwilligung erst dann erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist.
Sind die Eltern nicht verheiratet und haben keine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben, dann ist eine Einwilligung des rechtlichen Vaters in die Adoption bereits vor Geburt des Kindes möglich.
Hat der Vater dagegen einen Antrag auf Übertragung des Sorgerechts gestellt, ist über diesen Antrag vor der Adoption des Kindes zu entscheiden.
zuständige Stelle
Die Zuständigkeit obliegt dem Jugendamt des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (Landkreise oder kreisfreie Städte).
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an das Jugendamt des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (Landkreise oder kreisfreie Städte).
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Trier-Saarburg - Jugendamt - Soziale Hilfen - Allgemeiner Sozialer Dienst
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Postfach 2620
54216 Trier
Öffnungszeiten
Montag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr Mittwoch 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr Freitag 09:00 - 13:00 Uhr
Kontakt
Stichwörter
Abteilung 7
Stadtverwaltung Trier - Jugendamt - gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag 08:30 - 11:30 Uhr Mittwoch 08:30 - 11:30 Uhr Freitag 08:30 - 11:30 Uhr Hinweis: oder nach Vereinbarung
Kontakt
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- Vaterschaftsanerkennung oder Gerichtsbeschluss über die Feststellung der Vaterschaft
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Sind die Eltern nicht verheiratet und haben keine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben, dann ist bereits eine Einwilligung des rechtlichen Vaters vor Geburt des Kindes möglich.
Verfahrensablauf
Das Jugendamt hat den nicht mit der Mutter verheirateten Vater bei der Wahrnehmung seiner Rechte zu beraten.
Der Vater kann auf den Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge verzichten. Diese Erklärung muss öffentlich oder notariell beurkundet werden.
Fristen
Der Verzicht wird mit dem Zugang der Ausfertigung der Urschrift beim zuständigen Familiengericht wirksam.
Kosten
Beurkundungen durch die Urkundsperson des Jugendamts sind kostenfrei.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 11.09.2020
Stichwörter
Adoption, Verzichtserklärung des nicht mit der Mutter verheirateten Vaters auf Übertragung der Sorge/ Beurkundung, vor der Geburt, Vaterschaftsanerkennung, Einwilligung in die Adoption, Kind zur Adoption freigeben, Verzichtserklärung