Hilfe für junge Volljährige beantragen
Sie sind 18 bis 21 Jahre alt und sind in einer schwierigen Situation? Dann gibt es für junge Volljährige wie Sie verschiedene Hilfen. Das Jugendamt unterstützt Sie dabei.
Beschreibung
Die Hilfe für junge Volljährige beinhaltet unterschiedliche Leistungen. Es handelt sich sowohl um eine eigenständige Hilfe für 18 bis 21-Jährige sowie um eine Fortsetzungshilfe für über 21-Jährige und die Nachbetreuung.
Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden.
Die Hilfe wird gewährt, wenn sie aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen als Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und für die eigenverantwortliche Lebensführung erforderlich ist.
zuständige Stelle
Die Zuständigkeit obliegt dem Jugendamt.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an Ihr zuständiges Jugendamt.
Ansprechpartner
00.00.KVMZ.01.13.02.01 Allgemeiner Sozialer Dienst
Adresse
Hausanschrift
Behindertenparkplatz:
Gebühren: nein
Parkplatz:
Gebühren: ja
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Postanschrift
Konrad-Adenauer-Str. 34
55218 Ingelheim am Rhein
Öffnungszeiten
Bürgerbüro und Servicezeiten Montag bis Dienstag 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr Mittwoch 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr Donnerstag 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr Freitag 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr Allgemeine Verwaltung Montag bis Dienstag 09:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 15:30 Uhr Mittwoch 14:00 bis 15:30 Uhr Donnerstag 09:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr,  Freitag 09:00 bis 12:00 Uhr Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
erforderliche Unterlagen
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Eventuell einzureichende Unterlagen richten sich nach den Anforderungen des Einzelfalls.
Rechtsgrundlage(n)
Kosten
Die Finanzierung der Hilfe zur Erziehung erfolgt durch das Jugendamt.
Bei der Hilfe für junge Volljährige in stationärer oder teilstationärer Form können diese herangezogen werden. Über die Heranziehung der Volljährigen entscheidet der Kostenträger im Einzelfall.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch MFFJIV am 11.09.2020
Stichwörter
Jugendhilfekosten, Jugendhilfe, volljährig