Freistellung für Jugendleiter bewilligen
Wenn Sie sich ehrenamtlich in der Jugendarbeit z.B. für internationale Jugendmaßnahmen oder für Begegnungsstätten engagieren wollen, können Sie sich von der Arbeit freistellen lassen.
Beschreibung
Ehrenamtlich und leitend in der Jugendarbeit tätige Personen, die in einem Dienst-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis stehen, können sich auf Antrag bei ihrem Arbeitgeber für die Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit freistellen lassen.
Eine Freistellung kann erfolgen, wenn Sie sich im Rahmen einer ehrenamtlich leitenden Tätigkeit in z.B. Zeltlagern, Jugendherbergen, bei Jugendwanderungen, internationalen Jugendmaßnahmen oder Begegnungsstätten engagieren und entsprechend von der Arbeit freistellen lassen wollen.
Sie kann auch erfolgen, wenn Sie Aus- und Fortbildungslehrgänge, Schulungsmaßnahmen oder Fachtagungen besuchen wollen, die zur Vorbereitung der ehrenamtlichen Tätigkeit dienen.
Eine Freistellung ist für bis zu 12 Arbeitstage im Jahr möglich, auch für halbe Tage.
Ein Anspruch auf Lohnfortzahlung während der Freistellung besteht nicht. Das Land gewährt allerdings für jeden vollen Arbeitstag, an dem Sie freigestellt wurden, einen Ausgleich von derzeit bis zu 70 Euro, für halbe Tage entsprechend geringer.
zuständige Stelle
- Ministerium für Familie, Frauen, Kultur und Integration Rheinland-Pfalz (MFFKI)
- Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung (LSJV)
Zuständigkeit
Vor dem Beginn der Maßnahme:
Informationen können über das MFFKI, Abteilung 73, das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung, Abtl. Landesjugendamt oder über den Landesjugendring (LJR) und deren jeweilige Webseiten eingeholt werden
Das Antragsformular geht zunächst an den öffentlichen/freien Träger der Jugendhilfe, welcher die Freistellung im Namen des Antragstellers beim Arbeitgeber beantragt.
Anschließend geht es an den eigenen Arbeitgeber, der die Freistellung bestätigt.
Nach Beendigung der Maßnahme:
Nun wird dasselbe Formular vom Antragsteller ergänzt und an das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung, Abtl. Landesjugendamt weitergeleitet. Dort wird der Antrag geprüft und ggf. die Aufwandsentschädigung ausgezahlt.
Ansprechpartner
Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz - Dienstort Mainz
Aktuelles
Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung bildet zusammen mit seinen regionalen Dienstorten in Landau, Koblenz, Mainz und Trier die Landessozialverwaltung in Rheinland-Pfalz. Durch die Bündelung aller Aufgaben des sozialen Leistungsbereiches in der Trägerschaft des Landes steht den am sozialen Geschehen Beteiligten eine kompetente Verwaltungsorganisation zur Verfügung.
Beschreibung
Aufgaben des Landesamtes:
Im Geschäftsbereich des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung werden vielfältige Aufgaben im Rahmen des Verwaltungsvollzugs wahrgenommen. Zu den wesentlichen Aufgaben gehören:
Qualitätssicherung im sozialen Bereich
- Förderung arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen durch Programme des Landes und des Europäischen Sozialfonds
- Beratungs- und Prüfbehörde nach dem Landesgesetz über Wohnformen und Teilhabe (LWTG) für Einrichtungen der Altenhilfe und Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
- Vergütungsangelegenheiten/-verhandlungen ; Geschäftsstelle der Vergütungskommissionen - Verhandlungen zur Festsetzung neuer Vergütungssätze für Einrichtungen –
- Investive Förderung und Finanzierung von Einrichtungen für Menschen mit Behinderung
- Bußgeldverfahren nach dem Sozialgesetzbuch - Viertes und Elftes Buch - (SGB IV / XI); Festsetzung und Eintreibung von Bußgeldern nach dem Pflegeversicherungsrecht
- Maßnahmen nach dem Maßregelvollzugsgesetz; Aufsicht über die Maßregelvollzugseinrichtungen in Rheinland-Pfalz und Vergütung der Einzelfallleistungen
- Grundsatzangelegenheiten Tarifregister und Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Landestariftreuegesetz (LTTG)
Kinder, Jugend und Familie
- Anregung, Förderung im Bereich der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, des Jugendschutzes, der Erziehung in der Familie und des Pflegekinder- und Adoptionswesens; Förderung von Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Jugendhilfe
- Psychologisches Beratungswesen, Unterstützung und Beratung der Jugend- und Sozialämter sowie der Träger der freien Wohlfahrtspflege
- Überörtlicher Träger der Jugendhilfe; Beratung der Jugendämter und anteilige Kostenerstattung bei Hilfe zur Erziehung, Hilfe für junge Volljährige sowie Eingliederungshilfe für seelisch behinderte junge Menschen
- Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen, Regionale Anlauf- und Beratungsstelle für ehemalige Heimkinder, Heimaufsicht nach Sozialgesetzbuch - Achtes Buch - (SGB VIII)
- Stiftung "Familie in Not - Rheinland-Pfalz" und Bundesstiftung "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens"; Bewilligung von Hilfen
- Sozialpädagogisches Fortbildungszentrum; Berufspraktikum für Sozialarbeiter/-pädagogen, staatliche Anerkennung von Sozialarbeitern und Sozialpädagogen
- Kindertagesstättenaufsicht;
- Umsetzung des Bundesprogramms Kinderbetreuungsausbau in Rheinland-Pfalz
- Aufgaben nach dem Landesgesetz zum Schutz von Kindeswohl und Kindergesundheit Rheinland-Pfalz (LKindSchuG)
- Projekt "Netzwerk Familienbildung"
- Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle Rheinland-Pfalz und Hessen
- Elterninitiative gegen Rechts - Hilfen für Eltern von rechtsextremistisch orientierten Jugendlichen
- Programm "(R)AUSwege aus dem Extremismus" - Beratung und Hilfen für Aussteigewillige in Rheinland-Pfalz
- Prävention der Glücksspielsucht und Hilfeangebote für glücksspielsüchtige Menschen und deren Angehörigen in Rheinland-Pfalz
- Landesstelle unbegleitete minderjährige Ausländer
- Verbraucherinsolvenzverfahren - Anerkennung und Förderung von Beratungsstellen
Gesundheit und Pharmazie
- Öffentliches Gesundheitswesen; Fachaufsicht über die Gesundheitsämter
- Beruferecht der akademischen und nichtakademischen Heilberufe: Ausbildungs- und Prüfungswesen sowie Weiterbildung in Gesundheitsfachberufe und nach dem Psychotherapeutengesetz, Überprüfung ausländischer Berufsqualifikationen, Erteilung von Approbationen und Berufserlaubnissen an Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Apothekerinnen und Apotheker und Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
- Landesprüfungsamt; Organisation und Durchführung der Prüfungen für Studierende der Medizin, der Pharmazie, der Psychotherapie und Zahnheilkunde sowie Anerkennung von Studienleistungen
- Aufsicht über die Bezirksärztekammern einschließlich Versorgungseinrichtungen; Fachaufsicht über die Versicherungsämter bei den Kreisverwaltungen und kreisfreien Städten sowie Aufsichtsfunktionen über landesunmittelbare soziale Versicherungsträger und die Unfallkasse Rheinland-Pfalz
- Medizinische Begutachtung als Grundlage für staatliche Hilfen
- Zentrale Medizinische Untersuchungsstelle
- Überwachung des Arzneimittelverkehrs und der Tierarzneimittel und des Verkehrs mit nicht aktiven Medizinprodukten, Apothekenüberwachung
- Erteilung von Zertifikaten für den Export von Arzneimitteln in das Ausland oder für die Registrierung von Arzneimitteln im Ausland
Soziales
- Überörtlicher Träger der Sozialhilfe; Gewährung von Hilfen in besonderen Lebenslagen - insbesondere Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege - an behinderte Menschen in Heimen, Gewährung von Hilfen in Einrichtungen an Personen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
- Sozialhilfe für Deutsche im Ausland
- Überörtliche Betreuungsbehörde; Landesarbeitsgemeinschaft für Betreuungsangelegenheiten (LAG BtG); Einzelfallförderung im Bereich des betreuten Wohnens
- Integrationsamt; begleitende Hilfe im Arbeits- und Berufsleben, Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen einschließlich Fragen der Rehabilitation sowie die Erhebung und Verwendung der Ausgleichsabgabe
- Institutionelle Förderung der Integrationsfachdienste
- Clearingstellen für suchtkranke Menschen
Soziales Entschädigungsrecht und Feststellungsverfahren nach dem SGB IX
- Gewährung der gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden an Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene nach dem Bundesversorgungsgesetz und Versorgungsberechtigte nach den Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für entsprechend anwendbar erklären, insbesondere nach dem Opferentschädigungsgesetz (Verbrechensopfer) und dem Infektionsschutzgesetz (Impfgeschädigte)
- Feststellung einer Behinderung, ihres Grades, weiterer gesundheitlicher Merkmale für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen und die Ausstellung der entsprechenden Nachweise im Rahmen des Sozialgesetzbuches - Neuntes Buch - (SGB IX)
Weitere Aufgaben:
Der Landesprüfdienst der Kranken- und Pflegeversicherung Rheinland-Pfalz und der Ständige Vertreter der Obersten Landesjugendbehörden bei der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) sind dem Landesamt organisatorisch zugeordnet.
Das Landesamt hat die vier Dienstorte Mainz, Koblenz, Landau und Trier. Dort werden die verschiedenen Aufgaben des Landesamtes bürgernah in der jeweiligen Region wahrgenommen. Dienstsitz des Landesamtes ist Mainz. Dem Landesamt nachgeordnet sind die drei Landesschulen für Sinnesbehinderte.
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Freistellung und Erstattung von Verdienstausfall
- Teilnahmebescheinigung über den Besuch eines Aus- bzw. Fortbildungslehrgangs, einer Schulungsmaßnahme oder einer Fachtagung in Fragen der Jugendhilfe
- Bestätigung über die Nichtfreistellung nach dem Gesetz des anderen Bundeslandes in dem der Antragsteller wohnt
- Bestätigung der Förderfähigkeit des Jugendamtes (falls keine Anerkennung vorliegt)
Formulare
Voraussetzungen
- Als Antragsteller haben Sie mindestens das 16. Lebensjahr erreicht.
- Sie stehen in einem Dienst-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis.
- die Maßnahme erfolgt über einen öffentlichen oder anerkannten freien Träger der Jugendhilfe mit Sitz in Rheinland-Pfalz.
- Eigenständige Prüfung des Trägers, ob eine Anerkennung gem. § 75 SGB VIII vorliegt, wenn nein, dann Antragstellung auf Bestätigung der Förderfähigkeit beim zuständigen Jugendamt.
- Der Antrag wird mindestens vier Wochen vor Beginn der Maßnahme beim Arbeitgeber vorgelegt.
- Zur Erstattung des Verdienstausfalls muss der Antrag spätestens zwei Monate nach Beendigung der Maßnahme beim Landesjugendamt eingegangen sein.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Der Rechtsbehelf wird im Rahmen des Bescheids an den Antragsteller zugesandt.
Verfahrensablauf
- Die Beantragung der Freistellung erfolgt mindestens vier Wochen vor dem beabsichtigten Freistellungszeitraum durch einen öffentlichen oder anerkannten freien Träger der Jugendhilfe, der seinen Sitz in RLP hat.
- Der „Antrag auf Freistellung und Erstattung von Verdienstausfall“ wird vom Träger in erstem Schritt ausgefüllt und dann an den Arbeitgeber übermittelt.
- Der Arbeitgeber bestätigt die Anzahl der Arbeitstage, die freigestellt werden, und die Höhe des Verdienstausfalls.
- Die ehrenamtliche Tätigkeit im Rahmen der Jugendarbeit erfolgt.
- Der Antragsteller füllt die letzten Daten aus und unterschreibt.
- Spätestens zwei Monate nach Beendigung der Freistellung muss der Antrag auf Erstattung des Verdienstausfalls beim Landejugendamt eingereicht werden.
- Der Antrag gilt gleichzeitig als Einzelverwendungsnachweis - den Verfahrensablauf kurz einleitend beschreiben und als stichwortartige Aufzählung die Verfahrensschritte verständlich auflisten.
Fristen
Das Antragsformular zur Freistellung muss mindestens vier Wochen vor Beginn der ehrenamtlichen Tätigkeit beim Arbeitgeber vorgelegt werden.
Nach Beendigung der Maßnahme muss der Antrag nach spätestens zwei Monaten beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung, Landesjugendamt eingegangen sein, um eine Erstattung des Verdienstausfalls zu erwirken.
Bearbeitungsdauer
1 bis 3 Wochen
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Hinweise (Besonderheiten)
- Als Antragsteller müssen Sie das 16. Lebensjahr vollendet haben. Bei unter 18-Jährigen wird zusätzlich eine Zustimmung der Erziehungsberechtigten benötigt.
- Ein Anspruch auf eine Freistellung ist nicht auf das kommende Jahr übertragbar.
- Sollte ein betrieblicher Grund gegen die Freistellung sprechen, der nicht abzuwenden ist, kann es auch zur Verweigerung des Antrags kommen.
- Hinsichtlich des Beschäftigungsverhältnisses dürfen durch die Freistellung keinerlei Nachteile entstehen.
- Die Erstattung richtet sich nach dem Beschäftigungsumfang (voller Anspruch nur bei Vollzeit).
FAQ
Wie kann ich mich für die Ausübung meines Ehrenamtes in der Jugendarbeit freistellen lassen?
- Sie benötigen zur Freistellung von Ihrem Dienst, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses einen Antrag auf Freistellung und Erstattung von Verdienstausfall. Diesen können Sie unter "Anträge/Formulare" oder über die Seiten des MFFKI und LSJV abrufen. Dieser muss schließlich durch den öffentlichen bzw. anerkannten freien Träger der Jugendarbeit ausgefüllt, dann Ihrem Arbeitgeber vorgelegt und schließlich aufbewahrt werden, bis Sie die ehrenamtliche Tätigkeit vollzogen haben. Im Anschluss ist dieser Antrag an das Landesjugendamt (LSJV) in Mainz zu senden, um dort die Erstattung des Verdienstausfalls beantragen zu können.
Wie viele Tage im Jahr kann ich mich von der Arbeit zur Ausübung meines Ehrenamtes in der Jugendarbeit freistellen lassen?
- An bis zu 12 Arbeitstagen im Jahr können Sie sich zugunsten des ehrenamtlichen Engagements in der Jugendarbeit von Ihrem Arbeitgeber freistellen lassen. Dies ist auch für halbe Tage möglich.
Kann ich für meinen Verdienstausfall eine Erstattung erhalten? Wie hoch kann die Ausgleichszahlung für meinen Verdienstausfall ausfallen?
- Ja. Das Land gewährt für jeden vollen Arbeitstag unbezahlter Freistellung einen Ausgleich von bis zu 70 Euro. Die Berechnung der Erstattung richtet sich nach dem Arbeitsstundenumfang pro Woche. Im Fall einer Freistellung für halbe Tage erfolgt die Ausgleichszahlung entsprechend.
Was wird die Erstattung berechnet?
- Die Erstattung des Verdienstausfalls richtet sich nach dem Bruttoarbeitslohn pro Tag. Liegt dieser unter dem Höchstbetrag von derzeit 70 Euro pro Tag und arbeitet der Antragsteller 7,48 Stunden pro Tag (5 Tage die Woche) wird der volle Lohn erstattet.
Liegt der Bruttoarbeitslohn pro Tag über 70 Euro und ist der Antragsteller vollzeit beschäftigt erhält er 70 Euro.
Eine Reduzierung des max. Erstattungsbetrages wird auch vorgenommen, wenn der Antragsteller einen reduzierten Stundenumfang pro Woche arbeitet. Dann erfolgt die Berechnung wie folgt: 70 Euro x Stundenumfang pro Woche/39 Stunden pro Woche. Dies ist dann die max. Höhe des Erstattungsanspruches pro Tag.
Gibt es Fristen, die zu beachten sind, wenn ich mich zur Ausübung meines Ehrenamtes in der Jugendarbeit freistellen lassen will?
- Sie sollten Ihren Arbeitgeber mindestens vier Wochen vor Beginn der gewünschten Freistellung informieren und den Antrag auf Freistellung und Erstattung von Verdienstausfall vorlegen. So erhält der Arbeitgeber die Möglichkeit eine Vertretung zu organisieren. Nach Durchführung der Maßnahme in der Jugendarbeit sollten Sie den Antrag spätestens zwei Monate nach Beendigung der Freistellung an das Landesjugendamt übermitteln.
Woher bekomme ich den Antrag auf Freistellung und Erstattung von Verdienstausfall?
- Das Antragsformular finden Sie unter "Anträge/Formulare" oder auf den Seiten des MFFKI und LSJV
An wen muss ich den Antrag auf Freistellung und Erstattung von Verdienstausfall senden, um eine Ausgleichszahlung zu erhalten?
- Der vollständig ausgefüllte Antrag ist schließlich an das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung zu senden.
- Die vollständige Adresse befindet sich im oberen Abschnitt der ersten Seite des Antragsformulars:
- Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung – Landesjugendamt – Rheinallee 97-101, 55118 Mainz
Benötige ich neben dem Antrag noch weitere Dokumente, um eine Ausgleichszahlung zu erhalten?
- Neben dem Antragsformular benötigen Sie im Anschluss an die durchgeführte Maßnahme eine Teilnahmebescheinigung über den Besuch eines Aus bzw. Fortbildungslehrgangs, einer Schulungsmaßnahme oder einer Fachtagung in Fragen der Jugendhilfe. Sollten Sie zudem öffentliche Mittel von anderer Seite erhalten haben, so sind diese ebenfalls anzugeben. Vorlage einer Förderfähigkeitsbescheinigung des Jugendamtes gem. § 74 SGB VIII, sofern der Träger keine Anerkennung nachweisen kann (§ 3 des Ehrenamtsgesetzes).
Was wird unter anerkannte freie Träger Jugendhilfe verstanden?
- Anerkannte freie Träger sind juristische Personen oder Personenvereinigungen oder Jugendverbände die eine Anerkennung gem. § 75 SGB VIII erlangt haben. Dies muss der jeweilige Träger selbst beantworten können, ggf. kann die Anerkennung auch der Landesverband des Trägers inne haben, die für deren Mitglieder ebenfalls gilt.
Der freie Träger hat keine Anerkennung? Der Träger weiß nicht, ob er anerkannt ist?
- Kann der Träger die Anerkennung nicht nachwiesen, hat der Träger die Möglichkeit gem. § 3 des Ehrenamtsgesetzes die Förderfähigkeit für sich und für die Maßnahme bestätigen zu lassen. Dies muss schriftlich beim Jugendamt angefordert und dem Antrag auf Verdienstausfall beigefügt werden.
Wie erhält man die Bestätigung der Förderfähigkeit?
- Der Träger, der nicht anerkannt ist, muss sich an das für ihn zuständige Jugendamt wenden und die Förderfähigkeit gem. § 74 SGB VIII im Sinne des § 3 Abs. 1 des Ehrenamtsgesetzes anfordern. Das Jugendamt prüft den Träger und die Maßnahme auf Förderwürdigkeit und bestätigt dies in einem Schreiben.
Unterstützende Institutionen
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch MFFKI am 02.09.2021
Stichwörter
Landesjugendamt, Erstattung Jugendarbeit, Ehrenamt, Verdienstausfall, Jugendarbeit Freistellung, Ausgleichszahlung