Schulwechsel an eine andere Schulart erlauben
Sie wollen für Ihr Kind einen Schulwechsel an eine andere Schulart beantragen? Lesen Sie hier, was es zu beachten gibt.
Beschreibung
Ein Schulartwechsel findet regelmäßig nach dem Besuch der Grundschule statt. In der 4. Klasse der Grundschule erhalten alle Schülerinnen und Schüler eine Empfehlung für den weiteren Schulbesuch ab der 5. Klasse. Diese Empfehlung ist nicht bindend. Sie können Ihr Kind auch an einer anderen Schulart anmelden.
Auch zwischen den Schularten der Sekundarstufe I sind unter bestimmten Voraussetzungen Wechsel möglich.
Wird bei Ihrem Kind ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt, entscheiden Sie, ob ihr Kind eine Förderschule besuchen soll oder am inklusiven Unterricht -in der Regel an einer Schwerpunktschule - teilnimmt. Die konkret zu besuchende Schule legt die Schulbehörde fest.
Zuständigkeit
Beim Wechsel von einer Grundschule an eine Schule der Sekundarstufe I wenden Sie sich an die gewünschte Schule.
Beim Wechsel an eine andere Schulart der Sekundarstufe I wenden Sie sich an die die zurzeit besuchte Schule.
Beim Wechsel aus dem inklusiven Unterricht an eine Förderschule oder von einer Förderschule in den inklusiven Unterricht wenden Sie sich an die besuchte Schule.
Ansprechpartner
Grundschule Pfaffendorfer Höhe Balthasar-Neumann-Schule
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GS Koblenz-Pfaffendorfer Höhe
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Grundschule Immendorf St. Christophorus-Schule
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GS Koblenz-Immendorf
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Gymnasium auf dem Asterstein Koblenz
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GY Koblenz auf dem Asterstein
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Gemeinschaftsklinikum Mittelrhein gGmbH Pflegeschule Ev. Stift St. Martin Koblenz
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BBS Koblenz St. Martin
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E-Mail: karriere@gk.de
Grundschule Asterstein Koblenz
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GS Koblenz-Asterstein
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Grundschule Freiherr-vom-Stein Koblenz
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GS Koblenz Freiherr-vom-Stein
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Telefon Festnetz: 0261 42168
Fax: 0261 4010165
Grundschule Horchheim Joseph-Mendelssohn-Schule
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GS Koblenz-Horchheim
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Grundschule Neukarthause Koblenz
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GS Koblenz-Neukarthause
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Schule am Bienhorntal Schule mit dem Förderschwerpunkt ganzheitliche Entwicklung
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SFG Koblenz
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St. Franziskus-Schule Koblenz - Staatlich anerkannte Realschule plus Integrative Realschule und Staatlich genehmigte Fachoberschule Ersatzschule - in Trägerschaft des Bistums Trier
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RS+FOS Koblenz St. Franziskus
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Clemens-Brentano-/ Overberg Realschule plus Koblenz
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RS+ Koblenz Clemens-Brentano
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Realschule plus auf der Karthause Koblenz
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RS+ Koblenz Auf der Karthause
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Bischöfliches Cusanus-Gymnasium i. Tr. des Bistums Trier
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GY Koblenz Cusanus
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Julius-Wegeler-Schule Berufsbildende Schule
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BBS Koblenz Gew/Hsw/Soz
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Dr. Zimmermannsche Wirtschaftsschule Koblenz
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BBS Koblenz Dr. Zimmermannsche
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Hildegard-von-Bingen-Schule Koblenz Priv. Fachschule für Sozialwesen
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BBS Koblenz Hil. von Bingen
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Telefon Festnetz: 0261 18410
Fax: 0261 309460
E-Mail: sekretariat-hildegard-von-bingen-schule@bistum-trier.de
Gemeinschaftsklinikum Mittelrhein gGmbH Pflegeschule Kemperhof Koblenz
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BBS Koblenz Kemperhof
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E-Mail: karriere@gk.de
Bildungscampus Katholisches Klinikum Koblenz-Montabaur Schule für Gesundheits- und Krankenpflege
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BBS Koblenz Kath. Klinikum
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erforderliche Unterlagen
Bei einem Wechsel werden folgende Unterlagen benötigt:
Wechsel von der Grundschule auf eine Schule der Sekundarstufe I:
- Halbjahreszeugnis des letzten Grundschuljahres
- das von der Grundschule erhaltene Anmeldeformular
Wechsel in eine andere Schulart der Sekundarstufe I:
- Empfehlung der Klassenkonferenz der abgebenden Realschule plus
Wechsel von der Förderschule in den inklusiven Unterricht oder vom inklusiven Unterricht an eine Förderschule
- Bescheid der Schulbehörde über die zu besuchende Schule
Voraussetzungen
Voraussetzung zum Wechsel von der Grundschule zu einer Schule der Sekundarstufe I ist der erfolgreiche Besuch der Grundschule.
Voraussetzung für einen Wechsel von einer Realschule plus innerhalb der Sekundarstufe I auf ein Gymnasium ist eine entsprechende Empfehlung der Klassenkonferenz.
Ein Wechsel zu einer Integrierten Gesamtschule ist nur möglich, wenn dort Aufnahmekapazität besteht.
In eine Förderschule oder eine Schwerpunktschule mit inklusivem Unterricht werden nur Schülerinnen und Schüler aufgenommen, bei denen die Schulbehörde sonderpädagogischen Förderbedarf festgestellt hat. Die konkret zu besuchende Schule legt die Schulbehörde nach Anhörung der Eltern fest.
Rechtsgrundlage(n)
§§ 11, 12,1318, 19, 20, 21 de für Förderschulen geltenden Schulordnung (Sonderschulordnung SoSchO)
- § 11 Übergreifende Schulordnung (SchulO RP)
- § 12 Übergreifende Schulordnung (SchulO RP)
- § 13 Übergreifende Schulordnung (SchulO RP)
- § 28 Übergreifende Schulordnung (SchulO RP)
- § 29 Übergreifende Schulordnung (SchulO RP)
- § 11 Sonderschulordnung (SoSchO)
- § 12 Sonderschulordnung (SoSchO)
- § 13 Sonderschulordnung (SoSchO)
- § 18 Sonderschulordnung (SoSchO)
- § 19 Sonderschulordnung (SoSchO)
- § 20 Sonderschulordnung (SoSchO)
- § 21 Sonderschulordnung (SoSchO)
- §§ 11, 12,13,18, 19, 20, 21 Sonderschulordnung (SoSchO)
Rechtsbehelf
Widerspruchsverfahren
Verfahrensablauf
Wechsel von der Grundschule an eine Schule der Sekundarstufe I:
- Sie melden Ihr Kind an der von Ihnen gewünschten Schule der Sekundarstufe I an.
- Bei Gymnasien und Realschulen plus findet ggf. ein „Umlenkungsverfahren“ an eine andere Schule der entsprechenden Schulart statt, wenn die Aufnahmekapazität der gewünschten Schule überschritten ist.
- Bei Integrierten Gesamtschulen findet bei Kapazitätsüberschreitung ein Losverfahren statt.
Wechsel innerhalb der Schularten der Sekundarstufe I:
- Ein Wechsel von einer Realschule plus auf ein Gymnasium setzt eine entsprechende Empfehlung der Klassenkonferenz voraus.
- Ein Wechsel von einem Gymnasium zu einer Realschule plus ist im Regelfall jeweils zum Ende eines Schulhalbjahres möglich; in der Klassenstufe 10 nur in besonderen Fällen und nur zum Ende des Schulhalbjahres.
Wechsel aus dem inklusiven Unterricht an eine Förderschule oder Wechsel von der Förderschule in den inklusiven Unterricht
- Wenn der sonderpädagogische Förderbedarf weiterhin besteht, können Sie zum Termin der Halbjahreszeugnisse einen formlosen Antrag auf Wechsel an eine Förderschule oder in den inklusiven Unterricht stellen. Der Wechsel wird zum Beginn des nächsten Schuljahres wirksam. Die konkret zu besuchende Förderschule oder die konkret zu besuchende Schwerpunktschule legt die Schulbehörde fest.
Wechsel in einen anderen Bildungsgang an einer Förderschule oder im inklusiven Unterricht
- Sie müssen einen formlosen Antrag auf Überprüfung des sonderpädagogischen Förderschwerpunkts oder Bildungsgangs stellen. Die besuchte Schule führt das Verfahren durch. Die Entscheidung trifft die Schulbehörde auf der Grundlage eines sonderpädagogischen Gutachtens.
- Für Aufhebung des sonderpädagogischen Förderschwerpunkts oder den Wechsel in den zielgleichen Unterricht stellen Sie einen formlosen Antrag an die besuchte Schule. Die Entscheidung trifft die Schulleitung der besuchten Schule.
- Die aufnehmende und die abgebende Schule arbeiten beim Übergang zusammen, damit der Wechsel gelingt.
- Sie werden hierbei umfassend beraten.
Fristen
Bei der Anmeldung an einer weiterführenden Schule nach der Grundschule:
- an einem neunjährigen Gymnasium/einer Realschule: Anmeldung nach Ausgabe der Halbjahreszeugnisse bis zum 5. März
- an einem achtjährigen Gymnasium/einer Integrierten Gesamtschule: Anmeldung nach schulischem Anmeldetermin zwischen Ausgabe der Halbjahreszeugnisse und 14. Februar
Für den Wechsel an eine Förderschule oder für den Wechsel in den inklusiven Unterricht:
- der Antrag ist spätestens am Tag der Ausgabe der Halbjahreszeugnisse zu stellen
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch BM am 14.01.2021
Stichwörter
Schulwechsel, andere Schule, Schulformwechsel, anmelden, beantragen