Außerordentliches Testament

    Nottestament abgeben

    Wenn der Weg zu einem Notar zur Errichtung eines Testamentes nicht mehr möglich ist, kann ein vorläufig gültiges Nottestament errichtet werden.

    Beschreibung

    Ein Nottestament ist eine Sonderform des Testaments und kann dann verfasst werden, wenn die notarielle Testamentserrichtung aufgrund bestimmter Umstände nicht mehr möglich ist. Hierfür gibt es drei verschiedene Möglichkeiten ein gültiges Nottestament kurzfristig aufzustellen.

    • Bürgermeistertestament
    • Dreizeugentestament
    • Seetestament

    Ansprechpartner

    Für Gemeindeverband Leiningerland (Kreis Bad Dürkheim, Rheinland-Pfalz) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    Voraussetzungen

    • Niederschrift
    • außergewöhnliche Umstände

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Im Falle des Bürgermeistertestaments wird das Testament vom zuständigen Bürgermeister des Aufenthaltsortes des Erblassers in Gegenwart von zwei Zeugen zur Niederschrift gebracht und somit errichtet. Der Erblasser muss diese Niederschrift genehmigen und sie muss von allen Beteiligten unterschrieben werden. Die Unterschrift des Erblassers kann durch die Feststellung, das er nicht mehr seinen Namen schreiben kann, ersetzt werden.

    Wenn ein Erblasser einen Ort nicht mehr verlassen kann beispielweise durch eine Naturkastrophe oder Unfall und sein Tod zu befürchten ist, dann ist die Errichtung eines Nottestamentes durch die Erklärung des letzten Willens gegenüber drei Zeugen möglich. Auch hier ist die Niederschrift und Unterschrift aller Beteiligten notwendig. Die Unterschrift des Erblassers kann auch hier ersetzt werden.

    Das Seetestament setzt keine Notlage voraus. Jedoch muss sich der Erblasser auf einer Seereise mit einem deutschen Schiff außerhalb eines inländischen Hafens befinden. Hier wird der letzte Wille gegenüber drei Zeugen mündlich erklärt.

    Fristen

    Nottestamenten gelten nur vorläufig und werden nach drei Monaten nach ihrer Errichtung unwirksam, wenn der Erblasser noch lebt und somit ein notarielles Testament errichten kann.

    Kosten

    Es fallen keine Gebühren an.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch JM am 04.08.2020

    Version

    Technisch erstellt am 04.08.2020 (von: LeiKaImport)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Stichwörter

    Bürgermeistertestament, Nottestament, Dreizeugentestament, Seetestament

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)