Testament Verwahrung

    Testament verwahren

    Sie möchten, dass Ihr Testament sicher verwahrt wird? Dann können Sie es beim Nachlassgericht verwahren lassen.

    Beschreibung

    Wenn Sie sicherstellen möchten, dass Ihr eigenhändiges Testament im Erbfall gefunden und eröffnet wird, können Sie es in besondere amtliche Verwahrung geben. Die Verwahrung bei Gericht schützt Ihr Testament außerdem vor Fälschungen oder Verlust.

    Notarielle Testamente werden unmittelbar von dem beurkundenden Notar bzw. der beurkundenden Notarin bei dem Nachlassgericht in die besondere amtliche Verwahrung gegeben.

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an das Nachlassgericht am Amtsgericht.

    Ansprechpartner

    Adressdatenbank deutschlandweite Orts- und Gerichtssuche

    Internet

    Stichwörter

    Amtsgericht, Familiengericht, Indolvenzgericht

    Version

    Technisch geändert am 18.11.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Geburtsurkunde
    • Antrag auf Testamentshinterlegung

    Voraussetzungen

    Es handelt sich um eine Verfügung von Todes wegen (Testament).

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Stellen Sie einen formlosen Antrag auf amtliche Verwahrung Ihres Testamentes beim Amtsgericht.

    Die Annahme zur Verwahrung der jeweiligen Verfügung von Todes wegen werden vom Rechtspfleger des Amtsgerichts angeordnet und von ihm und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gemeinschaftlich durchgeführt. Die Verwahrung erfolgt unter gemeinschaftlichem Verschluss des Rechtspflegers und des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Das Gericht ist verpflichtet Ihr Testament oder auch Erbvertrag im Zentralen Testamentsregister bei der Bundesnotarkammer erfassen zu lassen.

    Fristen

    Keine.

    Kosten

    Für die besondere amtliche Verwahrung und die Eröffnung der Verfügungen von Todes wegen fallen Gebühren an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Auch Erbverträge können in die besondere amtliche Verwahrung gegeben oder bei der Notarin oder dem Notar verwahrt werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 04.08.2020

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de