Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Gesundheits- und Krankenpflegerin" oder "Gesundheits- und Krankenpfleger" bei Berufsqualifikation aus Drittstaaten Erteilung
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    Gesundheits- und Krankenpfleger/in aus Drittstaaten Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung beantragen

    Sie möchten in Deutschland als Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger arbeiten? Dann brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis. Dafür müssen Sie einen Antrag stellen und Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen.

    Beschreibung

    Der Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegerin oder des Gesundheits- und Krankenpflegers ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Damit Sie in Deutschland als Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger arbeiten können, brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis. Mit der Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ oder „Gesundheits- und Krankenpfleger“ führen und in dem Beruf arbeiten.

    Auch mit einer Berufsqualifikation aus einem sogenannten Drittstaat können Sie in Deutschland die staatliche Erlaubnis von der zuständigen Stelle erhalten. Drittstaaten sind alle Staaten, die nicht zur Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz gehören. Um die Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen.

    Zum 1. Januar 2020 wurde in Deutschland die Pflegeausbildung reformiert und es gilt das neue Pflegeberufegesetz. Der Beruf auf dieser Grundlage heißt „Pflegefachfrau“ oder „Pflegefachmann“ und ist neu. Es gibt eine Übergangsfrist für die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen auf Grundlage des Krankenpflegegesetzes. Bis zum 31. Dezember 2024 können unter Umständen ausländische Berufsqualifikationen übergangsweise noch als Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger anerkannt werden. Die zuständige Stelle berät Sie.

    Im Anerkennungsverfahren vergleicht die zuständige Stelle Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation und prüft die Gleichwertigkeit. Die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation ist eine wichtige Voraussetzung für die Erteilung der staatlichen Erlaubnis. Neben der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation müssen Sie noch weitere Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis erfüllen. Weitere Voraussetzungen sind z. B. ausreichende deutsche Sprachkenntnisse und die gesundheitliche Eignung.

    Wenn Ihre Berufsqualifikation aus der EU, dem EWR oder der Schweiz stammt, gelten andere Regelungen.
    Den Antrag für das Verfahren können Sie auch aus dem Ausland stellen.

    Online-Dienst

    Anerkennungsportal - Anerkennung in Deutschland

    ID: L100039_269014562

    Beschreibung

    Sie möchten in Deutschland in Ihrem Beruf arbeiten? Wie und wo Sie Ihren Abschluss anerkennen lassen können, erfahren Sie hier in 11 Sprachen.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Identifizierung

    • Elektronische Identifizierung mittels notifizierten eID Mittel aus dem EU Ausland
    • Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Personalausweis

    Version

    Technisch erstellt am 25.09.2023
    Technisch geändert am 23.04.2025

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Zuständigkeit

    Ansprechpartner

    Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz - Dienstort Landau

    Adresse

    Hausanschrift

    Reiterstraße 16
    76829 Landau in der Pfalz

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    Kontakt

    Version

    Technisch erstellt am 09.01.2013
    Technisch geändert am 05.02.2026

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Formulare

    • Formulare: Formulare erhalten Sie von der zuständigen Stelle.
    • Onlineverfahren möglich: Fragen Sie bei der zuständigen Stelle nach, ob Sie den Antrag online einreichen können.
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    • Sie haben eine vergleichbare Berufsqualifikation als Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger aus einem Drittstaat.
    • Sie wollen in Deutschland als Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger arbeiten.
    • Persönliche Eignung: Sie sind zuverlässig für die Arbeit als Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger und haben keine Vorstrafen.
    • Gesundheitliche Eignung: Sie können psychisch und physisch als Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger arbeiten.
    • Sie haben Deutschkenntnisse auf dem erforderlichen Sprachniveau. Das ist normalerweise das Sprachniveau B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER).

    Handlungsgrundlage(n)

    • § 66a Absatz 1 Gesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz - PflBG)

      i.V.m. §§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 2 Absatz 3 Krankenpflegegesetz (KrPflG) in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung

      i.V.m. §§ 20b, 20c Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege (KrPflAPrV) in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung

    Rechtsbehelf

    Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie innerhalb einer bestimmten Frist rechtlich vorgehen (zum Beispiel Widerspruch einlegen). Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit der zuständigen Stelle, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.

    Verfahrensablauf

    Antragstellung

    Sie stellen einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ oder „Gesundheits- und Krankenpfleger“ bei der zuständigen Stelle.

    Sie können den Antrag mit den Dokumenten bei der zuständigen Stelle abgeben oder mit der Post schicken. Versenden Sie keine Originale. Manchmal können Sie den Antrag auch elektronisch senden. Die zuständige Stelle informiert Sie.


    Prüfung der Gleichwertigkeit

    Die zuständige Stelle prüft dann, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen. Eine wichtige Voraussetzung ist die Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation. Die zuständige Stelle vergleicht Ihre Berufsqualifikation mit der deutschen Berufsqualifikation als Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger nach dem Krankenpflegegesetz. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.


    Mögliche Ergebnisse der Gleichwertigkeitsprüfung

    Wenn Ihre ausländische Berufsqualifikation gleichwertig ist, wird sie anerkannt. Die zuständige Stelle kann Ihnen das Ergebnis schriftlich bestätigen. Sie müssen noch die weiteren Voraussetzungen erfüllen. Dann erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ oder „Gesundheits- und Krankenpfleger“.

    Gibt es wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation? Vielleicht können Sie die Unterschiede durch Ihre Berufserfahrung, andere Kenntnisse oder Fähigkeiten (lebenslanges Lernen) ausgleichen. Kenntnisse und Fähigkeiten muss eine Behörde des Staates bescheinigen, in dem Sie die Kenntnisse oder Fähigkeiten erworben haben.

    Es kann aber sein, dass die wesentlichen Unterschiede nicht durch Ihre Berufserfahrung, Kenntnisse oder Fähigkeiten ausgeglichen werden können. In diesem Fall nennt die zuständige Stelle Ihnen die wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation und warum Sie die wesentlichen Unterschiede nicht ausgleichen können.

    Die zuständige Stelle nennt Ihnen auch Ausgleichsmaßnahmen, die Sie machen können, um die wesentlichen Unterschiede auszugleichen.
    Wenn Sie sich entscheiden, keine Ausgleichsmaßnahmen zu machen, wird Ihre Berufsqualifikation nicht anerkannt und Sie dürfen nicht in Deutschland als Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger arbeiten.


    Ausgleichsmaßnahmen

    Es gibt verschiedene Ausgleichsmaßnahmen:

    • Anpassungslehrgang: Der Anpassungslehrgang dauert maximal 3 Jahre.
    • Kenntnisprüfung: Bei der Kenntnisprüfung wird Ihr Wissen in bestimmten Fächern und Gebieten geprüft. Die Eignungsprüfung besteht aus einer praktischen Prüfung, die mit einem Prüfungsgespräch verbunden ist.

    Sie können zwischen einem Anpassungslehrgang oder einer Kenntnisprüfung wählen.
    Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich abschließen und alle weiteren Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ oder „Gesundheits- und Krankenpfleger“.

    Bearbeitungsdauer

    4 Monate (Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, wenn Unterlagen fehlen. Wenn die Unterlagen vollständig sind, dauert das Verfahren maximal 4 Monate.)

    Kosten

    Die zuständige Stelle informiert Sie über die Kosten. Die Kosten hängen generell von dem Aufwand für die Bearbeitung ab.

    Zusätzlich können weitere Kosten entstehen (zum Beispiel für Übersetzungen, Beglaubigungen oder Ausgleichsmaßnahmen wie einen Anpassungslehrgang oder eine Kenntnisprüfung). Diese Kosten sind individuell unterschiedlich.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Gleichwertigkeitsbescheid

    Im Erlaubnisverfahren erfolgt auch die Prüfung der Gleichwertigkeit (Anerkennungsverfahren). Für das Ergebnis der Prüfung können Sie einen separaten Bescheid beantragen.


    Verfahren für Spätaussiedler

    Als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler können Sie das Anerkennungsverfahren wahlweise nach den hier genannten Gesetzen oder nach dem Bundesvertriebenengesetz durchlaufen. Dies können Sie selbst entscheiden. Die zuständige Stelle berät Sie, welches Verfahren für Sie passt

    Weitere Informationen

    Bemerkungen

    Wenn der Antragssteller auf die Vollständigkeit der Unterlagen achtet, kann die Anerkennungsbehörde eine schnellere Bearbeitung des Verfahrens durchführen.

    Für die Pflegeberufe Gesundheits- und Krankenpfleger/in und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in ist in Deutschland ab dem 01.01.2020 eine neue Ausbildung eingeführt.

    Bis zum 31.12.2023 gilt in Rheinland-Pfalz folgende Übergangsregelung:

    Die Bearbeitung der Anträge erfolgt nach § 66a des Gesetzes über Pflegeberufe (PflBG) weiterhin nach dem Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege (Krankenpflegegesetz-KrPflG) vom 16.07.2003 i.V.m. der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege (KrPflAPrV) vom 10.11.2003 in den zum 31.12.2019 gültigen Fassungen.

    Unterstützende Institutionen

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 27.06.2022

    Version

    Technisch erstellt am 05.06.2020
    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Anerkennungsverfahren, Berufsausbildung, Berufserlaubnis, Berufsanerkennung, Heilberuf, Berufsqualifikation, Gleichwertigkeitsfeststellung, Gleichwertigkeitsbescheid, Drittstaat, Anpassungslehrgang, Anerkennen, Anerkennungsbescheid, Krankenschwester, Anerkennung in Deutschland, Ausbildungsberuf, Gesundheitsfachberuf, Gleichwertigkeit, Gleichwertigkeitsprüfung, Kenntnisprüfung, Foreign qualification, Notice of equivalence, Foreign occupation, Certificate of equivalence, Berufszugang, Recognise: Recognition, berufliche Anerkennung, Vocational qualification, Access to occupation, Professional qualification, ausländischer Beruf, Recognition in Germany, ausländischer Abschluss, Recognition of profession, Knowledge test, Berufsabschluss, Equivalence, Vocational recognition, Adaptation period, Recognition notice, ausländische Qualifikation, Recognition procedure, Nurse, Reglementiert, Gesundheits- und Krankenpflegerin, Medizinalfachberuf, Krankenpfleger, Gesundheits- und Krankenpfleger, staatliche Erlaubnis

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English
    Technisch erstellt am 22.10.2025
    Technisch geändert am 23.04.2020