Diätassistentin oder Diätassistent mit Ausbildung aus EU/EWR/Schweiz, Berufsqualifikation anerkennen
Sie kommen aus der Schweiz oder einem anderen EU- oder EWR-Land und wollen in Deutschland als Diätassistent/in arbeiten? Dann brauchen Sie eine Erlaubnis zum Führen dieser Berufsbezeichnung.
Beschreibung
Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung (LSJV) prüft als Anerkennungsbehörde den im Ausland erworbenen Berufsabschluss auf Gleichwertigkeit mit der deutschen Berufsausbildung. Die Feststellung der eventuell wesentlichen Unterschiede zwischen einer in Deutschland erworbenen Berufsausbildung und einer im Ausland erworbenen Berufsausbildung werden durchgeführt. Nach der Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt die Erteilung eines Feststellungsbescheides. Nach der Feststellung der Gleichwertigkeit und des Nachweises der weiteren persönlichen Voraussetzungen erfolgt die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung.
Online-Dienst
Anerkennungsportal - Anerkennung in Deutschland
Beschreibung
Online erledigen
Vertrauensniveau
Sie benötigen einen Online-Ausweis mit zugehöriger PIN, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau hoch).
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Identifizierung
- Elektronische Identifizierung mittels notifizierten eID Mittel aus dem EU Ausland
- Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Personalausweis
zuständige Stelle
Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz.
Ansprechpartner
Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz - Dienstort Landau
Adresse
Hausanschrift
Reiterstraße 16
76829 Landau in der Pfalz
Kontakt
Formulare
Voraussetzungen
Gleichwertigkeit mit der deutschen Ausbildung, welche durch eine Prüfung durch die Anerkennungsbehörde nachgewiesen wird.
Handlungsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Gegen den Feststellungsbescheid der Anerkennungsbehörde kann der Antragssteller innerhalb eines Monats Widerspruch bei der zuständigen Behörde einlegen.
Verfahrensablauf
Die Antragssteller aus dem Ausland reichen die Unterlagen direkt beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz ein. Dort werden die Unterlagen auf Vollständigkeit geprüft und ggf. werden noch Unterlagen nachgefordert, wenn diese nicht vollständig sind.
Hinweise (Besonderheiten)
Dokumente sind
- in der Original-/Heimatsprache als amtlich beglaubigte Kopie der Urschrift und
- in deutscher Übersetzung als einfache Kopie vorzulegen.
Zur Beglaubigung von Kopien wenden Sie sich bitte in Deutschland an Ihre Stadt-, Gemeinde- oder Kreisverwaltung; im Ausland an die Diplomatische Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland oder Notare (Beglaubigungstext gegebenenfalls zusätzlich in deutscher Übersetzung!).
Nicht akzeptiert wird/werden die Beglaubigung durch Übersetzer, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte oder Kopien von beglaubigten Kopien.
Akzeptiert werden nur Übersetzungen, die in Deutschland oder im Ausland von einem/einer öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher/-in oder Übersetzer/
-in angefertigt wurden. Im Ausland angefertigte Übersetzungen müssen von einer Institution stammen, die in diesem Land zu einer vereidigten Übersetzung (oder einem Äquivalent dazu) befugt ist.
Bemerkungen
Wenn der Antragssteller auf die Vollständigkeit der Unterlagen achtet, kann die Anerkennungsbehörde eine schnellere Bearbeitung des Verfahrens durchführen.
Unterstützende Institutionen
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 02.06.2020
Stichwörter
Ausbildung, Berufserlaubnis, Heilberuf, Gleichwertigkeit, Ausländische Qualifikation, Anerkennung in Deutschland, Gleichwertigkeitsbescheid, Berufsanerkennung, Anpassungslehrgang, Anerkennung, Eignungsprüfung, Anerkennen, Anerkennungsbescheid, Arbeit, Ausbildungsberuf, EU/EWR/Schweiz, Ernährung, Gesundheitsfachberuf