Fliegende Bauten Gebrauchsabnahme anzeigen
Sie wollen Ihre Fliegenden Bauten in Gebrauch nehmen? Dann muss vorab die sogenannte Gebrauchsabnahme durch die untere Bauaufsichtsbehörde erfolgen.
Beschreibung
Fliegende Bauten, die einer Ausführungsgenehmigung bedürfen, dürfen unbeschadet anderer Vorschriften nur in Gebrauch genommen werden, wenn ihre Aufstellung der unteren Bauaufsichtsbehörde des Aufstellungsorts unter Vorlage des Prüfbuchs angezeigt ist und die Fliegenden Bauten von ihr abgenommen sind (Gebrauchsabnahme).
zuständige Stelle
Die Anzeige der Gebrauchsabnahme ist an die für den Spiel- und Aufstellort örtlich zuständige untere Bauaufsichtsbehörde (UBA) zu richten.
Zuständigkeit
Die Anzeige der Gebrauchsabnahme ist an die für den Spiel- und Aufstellort örtlich zuständige untere Bauaufsichtsbehörde (UBA) zu richten.
Ansprechpartner
Für Zweibrücken wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
Der Anzeige der Gebrauchsabnahme, bei der örtlich zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde (UBA), sind das Prüfbuch sowie die zur Abnahme notwendigen Angaben zum jeweiligen Standplatz (wie Lage, Größe, Topografie/Oberflächenbeschaffenheit; Löschwasserversorgung, gegebenenfalls auch Zufahrten, Zugänge und Notausgänge) und – soweit erforderlich – ergänzende Pläne (wie Übersichts-, Lage- sowie Unterpallungsplan bei hängigem Gelände) beizufügen.
Formulare
Die Anzeige der Gebrauchsabnahme ist formlos an die örtlich zuständige untere Bauaufsichtsbehörde zu richten.
Voraussetzungen
Die Voraussetzung zur Gebrauchsabnahme liegt vor, wenn der Fliegende Bau
- ein Prüfbuch mit einer gültigen Ausführungsgenehmigung besitzt,
- das Prüfbuch der örtlich zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde frühzeitig zur Prüfung vorgelegt wurde,
- rechtzeitig aufgestellt und dies angezeigt wurde.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit Ausführungsgenehmigungen steht in der Regel der Verwaltungsrechtsweg offen (Widerspruch und anschließend Klage).
Verfahrensablauf
Anzeige, Gebrauchsabnahme
Die Aufstellung eines Fliegenden Baus ist der örtlich zuständigen Bauaufsichtsbehörde unter Vorlage des Prüfbuchs sowie der zur Abnahme notwendigen Angaben zum jeweiligen Standplatz (wie Lage, Größe, Topografie/Oberflächenbeschaffenheit; Löschwasserversorgung, gegebenenfalls auch Zufahrten, Zugänge und Notausgänge) und – soweit erforderlich – ergänzender Pläne (wie Übersichts-, Lage- sowie Unterpallungsplan bei hängigem Gelände) rechtzeitig anzuzeigen. In der Anzeige ist auch anzugeben, wann der Fliegende Bau abnahmebereit ist.
Fliegende Bauten müssen so rechtzeitig aufgestellt sein, dass vor Inbetriebnahme die Gebrauchsabnahme durchgeführt werden kann.
Bei besonderen oder technisch schwierigen Fliegenden Bauten (wie z.B. Großtribünen, Achterbahnen etc.) oder soweit im Einzelfall eine Überprüfung der Anlagentechnik erforderlich ist, können auch sachverständige Personen hinzugezogen werden.
Bei der Gebrauchsabnahme sind insbesondere zu prüfen
a) die Gültigkeit des Prüfbuchs,
b) die Übereinstimmung des Fliegenden Baus mit den Bauunterlagen und die Einhaltung der Nebenbestimmungen der Ausführungsgenehmigung,
c) der sichere Aufbau des Fliegenden Baus im Hinblick auf die Bodenverhältnisse vor Ort,
d) die ordnungsgemäße Führung und Kennzeichnung der Rettungswege, insbesondere in Zelten mit mehr als 400 Besucherplätzen.
Die Gebrauchsabnahme kann sich auf Stichproben beschränken.
Die Bauaufsichtsbehörde soll den Behörden oder Stellen, deren Aufgabenbereich berührt wird, Gelegenheit geben, an der Gebrauchsabnahme teilzunehmen (Brandschutzdienststelle, Ordnungsamt, Gewerbeaufsicht und Berufsgenossenschaft).
Das Ergebnis der Gebrauchsabnahme ist in das Prüfbuch einzutragen.
Fristen
Die Anzeige der Gebrauchsabnahme sollte spätestens 14 Tage vor Inbetriebnahme bei der örtlich zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde unter Vorlage des Prüfbuchs angezeigt werden.
Bei besonderen oder technisch schwierigen Fliegenden Bauten (wie z.B. Großtribünen, Achterbahnen etc.) oder soweit im Einzelfall eine Überprüfung der Anlagentechnik erforderlich ist, können auch sachverständige Personen hinzugezogen werden. Dies ist bei der Terminierung der Gebrauchsabnahme zu berücksichtigen.
In der Anzeige ist auch anzugeben, wann der Fliegende Bau abnahmebereit ist.
Bearbeitungsdauer
Je nach Umfang der Prüfungsunterlagen (Prüfbuch) und der Größe des Fliegenden Baus.
Kosten
Für die Gebrauchsabnahme (§ 76 Abs. 7 LBauO) oder Nachabnahme (§ 76 Abs. 9 LBauO) fallen Gebühren nach lfd. Nr. 2.6.1 des Besonderen Gebührenverzeichnisses vom 9. Januar 2007 (GVBl. S. 22), in der jeweils geltenden Fassung, in Höhe von derzeit 30,00 EUR bis 300,00 EUR an.
Link:
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz am 27.02.2024
Stichwörter
Verlängerungsprüfung, Prüfbuch, Fahrgeschäft, Gebrauchsabnahme, Schausteller, Fliegender Bau, Ausführungsgenehmigung, Zelt größer 75 m², Prüfbericht