Fliegende Bauten - Gebrauchsabnahme Durchführung

    Fliegende Bauten Gebrauchsabnahme anzeigen

    Sie wollen Ihre Fliegenden Bauten in Gebrauch nehmen? Dann muss vorab die sogenannte Gebrauchsabnahme durch die untere Bauaufsichtsbehörde erfolgen.

    Beschreibung

    Fliegende Bauten, die einer Ausführungsgenehmigung bedürfen, dürfen unbeschadet anderer Vorschriften nur in Gebrauch genommen werden, wenn ihre Aufstellung der unteren Bauaufsichtsbehörde des Aufstellungsorts unter Vorlage des Prüfbuchs angezeigt ist und die Fliegenden Bauten von ihr abgenommen sind (Gebrauchsabnahme).

    zuständige Stelle

    Die Anzeige der Gebrauchsabnahme ist an die für den Spiel- und Aufstellort örtlich zuständige untere Bauaufsichtsbehörde (UBA) zu richten.

    Hinweise für Mayen-Koblenz: Fliegende Bauten Gebrauchsabnahme anzeigen

    Team "Baukontrolle"

    Verbandsgemeinde Pellenz, Weißenthurm
    Tel. 0261/108-236

    Verbandsgemeinde Rhein-Mosel, Vallendar
    Tel. 0261/108-465

    Verbandsgemeinde Vordereifel, Mendig
    Tel. 0261/108-476

    Verbandsgemeinde Maifeld, Stadt Bendorf
    Tel. 0261/108-295

    E-Mail: baukontrolle@kvmyk.de

    Zuständigkeit

    Die Anzeige der Gebrauchsabnahme ist an die für den Spiel- und Aufstellort örtlich zuständige untere Bauaufsichtsbehörde (UBA) zu richten.

    Ansprechpartner

    Kreisverwaltung Mayen-Koblenz - Referat 9.63 / Bauaufsicht, Bauleitplanung

    Adresse

    Postanschrift

    Bahnhofstraße 9

    56068 Koblenz

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Servicezeiten: Montag bis Freitag 8.30 bis 12 Uhr ab 12 Uhr nur nach Terminvereinbarung

    Kontakt

    Fax: 0261 35860

    Telefon Festnetz: 0261 108-0

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 26.06.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Der Anzeige der Gebrauchsabnahme, bei der örtlich zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde (UBA), sind das Prüfbuch sowie die zur Abnahme notwendigen Angaben zum jeweiligen Standplatz (wie Lage, Größe, Topografie/Oberflächenbeschaffenheit; Löschwasserversorgung, gegebenenfalls auch Zufahrten, Zugänge und Notausgänge) und - soweit erforderlich - ergänzende Pläne (wie Übersichts-, Lage- sowie Unterpallungsplan bei hängigem Gelände) beizufügen.

    Formulare

    Die Anzeige der Gebrauchsabnahme ist formlos an die örtlich zuständige untere Bauaufsichtsbehörde zu richten.

    Voraussetzungen

    Die Voraussetzung zur Gebrauchsabnahme liegt vor, wenn der Fliegende Bau

    • ein Prüfbuch mit einer gültigen Ausführungsgenehmigung besitzt,
    • das Prüfbuch der örtlich zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde frühzeitig zur Prüfung vorgelegt wurde,
    • rechtzeitig aufgestellt und dies angezeigt wurde.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit Ausführungsgenehmigungen steht in der Regel der Verwaltungsrechtsweg offen (Widerspruch und anschließend Klage).

    Verfahrensablauf

    Anzeige, Gebrauchsabnahme

    Die Aufstellung eines Fliegenden Baus ist der örtlich zuständigen Bauaufsichtsbehörde unter Vorlage des Prüfbuchs sowie der zur Abnahme notwendigen Angaben zum jeweiligen Standplatz (wie Lage, Größe, Topografie/Oberflächenbeschaffenheit; Löschwasserversorgung, gegebenenfalls auch Zufahrten, Zugänge und Notausgänge) und - soweit erforderlich - ergänzender Pläne (wie Übersichts-, Lage- sowie Unterpallungsplan bei hängigem Gelände) rechtzeitig anzuzeigen. In der Anzeige ist auch anzugeben, wann der Fliegende Bau abnahmebereit ist.

    Fliegende Bauten müssen so rechtzeitig aufgestellt sein, dass vor Inbetriebnahme die Gebrauchsabnahme durchgeführt werden kann.

    Bei besonderen oder technisch schwierigen Fliegenden Bauten (wie z.B. Großtribünen, Achterbahnen etc.) oder soweit im Einzelfall eine Überprüfung der Anlagentechnik erforderlich ist, können auch sachverständige Personen hinzugezogen werden.

    Bei der Gebrauchsabnahme sind insbesondere zu prüfen

    a) die Gültigkeit des Prüfbuchs,

    b) die Übereinstimmung des Fliegenden Baus mit den Bauunterlagen und die Einhaltung der Nebenbestimmungen der Ausführungsgenehmigung,

    c) der sichere Aufbau des Fliegenden Baus im Hinblick auf die Bodenverhältnisse vor Ort,

    d) die ordnungsgemäße Führung und Kennzeichnung der Rettungswege, insbesondere in Zelten mit mehr als 400 Besucherplätzen.

    Die Gebrauchsabnahme kann sich auf Stichproben beschränken.

    Die Bauaufsichtsbehörde soll den Behörden oder Stellen, deren Aufgabenbereich berührt wird, Gelegenheit geben, an der Gebrauchsabnahme teilzunehmen (Brandschutzdienststelle, Ordnungsamt, Gewerbeaufsicht und Berufsgenossenschaft).

    Das Ergebnis der Gebrauchsabnahme ist in das Prüfbuch einzutragen.

    Fristen

    Die Anzeige der Gebrauchsabnahme sollte spätestens 14 Tage vor Inbetriebnahme bei der örtlich zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde unter Vorlage des Prüfbuchs angezeigt werden.

    Bei besonderen oder technisch schwierigen Fliegenden Bauten (wie z.B. Großtribünen, Achterbahnen etc.) oder soweit im Einzelfall eine Überprüfung der Anlagentechnik erforderlich ist, können auch sachverständige Personen hinzugezogen werden. Dies ist bei der Terminierung der Gebrauchsabnahme zu berücksichtigen.

    In der Anzeige ist auch anzugeben, wann der Fliegende Bau abnahmebereit ist.

    Bearbeitungsdauer

    Je nach Umfang der Prüfungsunterlagen (Prüfbuch) und der Größe des Fliegenden Baus.

    Kosten

    Für die Gebrauchsabnahme (§ 76 Abs. 7 LBauO) oder Nachabnahme (§ 76 Abs. 9 LBauO) fallen Gebühren nach lfd. Nr. 2.6.1 des Besonderen Gebührenverzeichnisses vom 9. Januar 2007 (GVBl. S. 22), in der jeweils geltenden Fassung, in Höhe von derzeit 30,00 EUR bis 300,00 EUR an.

    Link:

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 27.02.2024

    Version

    Technisch geändert am 01.06.2024

    Stichwörter

    Ausführungsgenehmigung, Prüfbericht, Verlängerungsprüfung, Fliegender Bau, Prüfbuch, Zelt größer 75 m², Schausteller, Fahrgeschäft, Gebrauchsabnahme

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de