verbindliche Auskunft im Besteuerungsverfahren Erteilung

    Besteuerungsverfahren verbindliche Auskunft beantragen

    Um steuerliche Konsequenzen besser einschätzen zu können, haben Sie die Möglcihkeit beim zuständigen Finanzamt eine verbindliche Auskunft zu beantragen.

    Beschreibung

    Im Steuerbereich begegnen Bürgern und Unternehmern häufig komplizierte und unübersichtliche Sachverhalte, deren Auswirkungen auf die Steuerfestsetzung schwer zu beurteilen sind. Dies führt zu Unsicherheiten bei der Nutzung von Gestaltungsmöglichkeiten und den daraus resultierenden steuerlichen Konsequenzen. Um Unsicherheiten zu vermeiden, besteht die Möglichkeit, in bestimmten Fällen eine verbindliche Auskunft über die künftige Besteuerung zu beantragen.

    Die verbindliche Auskunft soll es Bürgern und Unternehmern ermöglichen, steuerliche Konsequenzen bereits vor der Umsetzung von Gestaltungsmöglichkeiten abzuschätzen. Hierbei muss es sich um genau bestimmte aber noch nicht verwirklichte Sachverhalte handeln. An einer solchen Auskunft muss im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse bestehen.

    Zuständigkeit

    Den Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft stellen Sie bei dem zuständigen Finanzamt. Grundsätzlich ist das Finanzamt für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft zuständig, das im Fall der Verwirklichung des fraglichen Sachverhalts örtlich zuständig sein würde. Dabei wird es sich in den meisten Fällen um das Finanzamt handeln, bei dem Sie ohnehin steuerlich geführt werden.

    Sollten Sie noch nicht steuerlich bei einem Finanzamt geführt werden, ist der Antrag beim Bundeszentralamt für Steuern zu stellen.

    Ansprechpartner

    Finanzamt Kusel-Landstuhl

    Aktuelles

    Die Finanzämter sind die örtlichen Landesbehörden der rheinland-pfälzischen Steuerverwaltung für die Festsetzung und Erhebung der Steuern.

    Beschreibung

    Die Finanzämter sind als örtliche Landesbehörden für die Verwaltung der Steuern mit Ausnahme der Zölle und der bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern zuständig, soweit die Verwaltung nicht aufgrund grundgesetzlicher Bestimmungen den Bundesfinanzbehörden oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) übertragen worden sind. Sie sind ferner für die ihnen sonst übertragenen Aufgaben zuständig.

    Der Amtsbezirk des Finanzamtes Kusel-Landstuhl umfasst das Gebiet des Landkreises Kusel sowie der Verbandsgemeinden Bruchmühlbach-Miesau, Landstuhl, Ramstein-Miesenbach und Weilerbach.

    Neben den Aufgaben für den eigenen örtlichen Zuständigkeitsbereich ist das Finanzamt Kusel-Landstuhl landesweit zuständig für die Verwaltung der Erbschaft- und Schenkungsteuer. 

    Aufgaben, die für das Finanzamt Kusel-Landstuhl von anderen Finanzämtern wahrgenommen werden, sind insbesondere:

    • Körperschaftsteuer (Finanzamt Kaiserslautern),
    • Bezirks-Betriebsprüfung (Finanzamt Kaiserslautern),
    • Prüfung von Groß- und Mittelbetrieben (Finanzamt Kaiserslautern),
    • Prüfung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Finanzamt Neustadt),
    • Wohnungsbauprämie (Finanzamt Trier),
    • Steuerfahndung, Bußgeld- und Strafsachen (Finanzamt Neustadt),
    • Grunderwerbsteuer (Finanzamt Worms-Kirchheimbolanden),
    • Finanzkasse (Finanzamt Idar-Oberstein).

    Wissenswertes, aktuelle Informationen, Öffnungszeiten und Ansprechpartner finden Sie auf der Homepage des Finanzamtes Kusel-Landstuhl.

    Allgemeine Auskünfte zur Steuerverwaltung in Rheinland-Pfalz und zu einkommensteuerrechtlichen Themen können auch über die sogenannte Info-Hotline der Finanzämter erfragt werden. Diese ist von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 8:00 bis 17:00 Uhr und Freitag von 8 bis 13 Uhr unter der Rufnummer 0261 - 20179279 erreichbar.

    Adresse

    Hausanschrift

    Trierer Straße 46

    66869 Kusel

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 6381 9967-0

    Fax: +49 6381 9967-21060

    E-Mail: poststelle@fa-ku.fin-rlp.de

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 09.02.2010 (von: Main Admin)

    Technisch geändert am 05.11.2024 (von: Sievers, Frank)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    Grundsätzlich wird nur der Antrag benötigt.

    Voraussetzungen

    Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch zu stellen und hat insbesondere Folgendes zu enthalten:

    • genaue Bezeichnung des Antragstellers
    • Beschreibung des noch nicht verwirklichten Sachverhalts
    • Darlegung des besonderen steuerlichen Interesses
    • ausführliche Darlegung des Rechtsproblems sowie des eigenen Rechtsstandpunkts
    • Formulierung konkreter Rechtsfragen
    • Erklärung, dass bei keiner anderen Finanzbehörde eine verbindliche Auskunft beantragt wurde
    • Versicherung, dass alle erforderlichen Angaben gemacht wurden und der Wahrheit entsprechen
    • Darlegung Gegenstandswert (für Gebührenberechnung)

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Keine.

    Kosten

    Die Bearbeitung von Anträgen auf verbindliche Auskunft ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr richtet sich grundsätzlich nach dem Gegenstandswert.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch FM am 11.05.2020

    Version

    Technisch erstellt am 19.05.2020 (von: LeiKaImport)

    Technisch geändert am 09.01.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Steuerfestsetzung, steuerliche Auswirkung, Besteuerung, steuerliche Konsequenzen, beauskunften

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)