Besteuerungsverfahren verbindliche Auskunft beantragen
Um steuerliche Konsequenzen besser einschätzen zu können, haben Sie die Möglcihkeit beim zuständigen Finanzamt eine verbindliche Auskunft zu beantragen.
Beschreibung
Im Steuerbereich begegnen Bürgern und Unternehmern häufig komplizierte und unübersichtliche Sachverhalte, deren Auswirkungen auf die Steuerfestsetzung schwer zu beurteilen sind. Dies führt zu Unsicherheiten bei der Nutzung von Gestaltungsmöglichkeiten und den daraus resultierenden steuerlichen Konsequenzen. Um Unsicherheiten zu vermeiden, besteht die Möglichkeit, in bestimmten Fällen eine verbindliche Auskunft über die künftige Besteuerung zu beantragen.
Die verbindliche Auskunft soll es Bürgern und Unternehmern ermöglichen, steuerliche Konsequenzen bereits vor der Umsetzung von Gestaltungsmöglichkeiten abzuschätzen. Hierbei muss es sich um genau bestimmte aber noch nicht verwirklichte Sachverhalte handeln. An einer solchen Auskunft muss im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse bestehen.
Hinweise für Worms: Gewerbesteuer
Jede Gemeinde hat einen Hebesatz für die Ermittlung der Gewerbesteuer durch Satzung festgelegt und kann diesen selbst ihren Bedürfnissen anpassen. Aus der Multiplikation des vom zuständigen Finanzamt festgesetzten Gewerbesteuermessbetrages mit dem Hebesatz ergibt sich die zu zahlende Gewerbesteuer.
Der Hebesatz in Worms beträgt
Im Veranlagungszeitraum Hebesatz in %
1974 330
1975 - 1983 350
1984 - 1987 370
1988 - 1997 390
1998 - 2011 400
2012 - 2014 410
Ab 2015 420
Zuständigkeit
Den Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft stellen Sie bei dem zuständigen Finanzamt. Grundsätzlich ist das Finanzamt für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft zuständig, das im Fall der Verwirklichung des fraglichen Sachverhalts örtlich zuständig sein würde. Dabei wird es sich in den meisten Fällen um das Finanzamt handeln, bei dem Sie ohnehin steuerlich geführt werden.
Sollten Sie noch nicht steuerlich bei einem Finanzamt geführt werden, ist der Antrag beim Bundeszentralamt für Steuern zu stellen.
Ansprechpartner
Finanzamt Worms-Kirchheimbolanden
Beschreibung
Die Finanzämter sind als örtliche Landesbehörden für die Verwaltung der Steuern mit Ausnahme der Zölle und der bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern zuständig, soweit die Verwaltung nicht aufgrund grundgesetzlicher Bestimmungen den Bundesfinanzbehörden oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) übertragen worden sind. Sie sind ferner für die ihnen sonst übertragenen Aufgaben zuständig.
Der Amtsbezirk des Finanzamtes Worms-Kirchheimbolanden umfasst das Gebiet der Stadt Worms sowie der Verbandsgemeinden Bodenheim, Eich, Göllheim, Kirchheimbolanden, Monsheim, Rhein-Selz und Wonnegau.
Neben den Aufgaben für den eigenen örtlichen Zuständigkeitsbereich nimmt das Finanzamt Worms-Kirchheimbolanden zudem noch Aufgaben für die Amtsbezirke anderer Finanzämter wahr:
- Prüfung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben für das Finanzamt Mainz.
- Grunderwerbsteuer für die Finanzämter Bad Kreuznach, Bingen-Alzey, Idar-Oberstein, Kaiserslautern, Kusel-Landstuhl und Mainz.
Aufgaben, die für das Finanzamt Worms-Kirchheimbolanden von anderen Finanzämtern wahrgenommen werden, sind insbesondere:
- Erbschaft- und Schenkungsteuer (Finanzamt Kusel-Landstuhl),
- Prüfung von Groß- und Mittelbetrieben (Finanzamt Mainz),
- Wohnungsbauprämie (Finanzamt Trier),
- Steuerfahndung, Bußgeld- und Strafsachen (Finanzamt Mainz),
- Finanzkasse (Finanzamt Idar-Oberstein).
Wissenswertes, aktuelle Informationen, Öffnungszeiten und Ansprechpartner finden Sie auf der Homepage des Finanzamtes Worms-Kirchheimbolanden.
Allgemeine Auskünfte zur Steuerverwaltung in Rheinland-Pfalz und zu einkommensteuerrechtlichen Themen können auch über die sogenannte Info-Hotline der Finanzämter erfragt werden. Diese ist von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 8:00 bis 17:00 Uhr und Freitag von 8 bis 13 Uhr unter der Rufnummer 0261 - 20179279 erreichbar.
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Internet
Stadtverwaltung Worms - Abteilung 2.01 Kommunale Steuern
Beschreibung
VORSPRACHE IST DERZEIT NUR MIT TERMIN MÖGLICH.
FÜR DIE TERMINVEREINBARUNG BITTE DIE BEI DEN JEWEILIGEN DIENSTLEISTUNGEN GENANNTEN MITARBEITER ANRUFEN ODER EINE E-MAIL AN steuerabteilung@worms.de SENDEN.
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag 08:30 Uhr - 12:00 Uhr Vorsprache nur mit Termin! Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag 14:00 Uhr - 15:30 Uhr Vorsprache nur mit Termin!
Kontakt
E-Mail: steuerabteilung@worms.de
Kontaktperson
Herr Daniel Späth (Abteilungsleiter)
Fax: +49 6241 853-2199
Telefon Festnetz: +49 6241 853-2100
Herr Marcel Beck (stellv. Abteilungsleiter)
Telefon Festnetz: +49 6241 853-2101
Fax: +49 6241 853-2199
Internet
Formulare
Gewerbesteuer Stundung - Antragsformular
erforderliche Unterlagen
Grundsätzlich wird nur der Antrag benötigt.
Voraussetzungen
Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch zu stellen und hat insbesondere Folgendes zu enthalten:
- genaue Bezeichnung des Antragstellers
- Beschreibung des noch nicht verwirklichten Sachverhalts
- Darlegung des besonderen steuerlichen Interesses
- ausführliche Darlegung des Rechtsproblems sowie des eigenen Rechtsstandpunkts
- Formulierung konkreter Rechtsfragen
- Erklärung, dass bei keiner anderen Finanzbehörde eine verbindliche Auskunft beantragt wurde
- Versicherung, dass alle erforderlichen Angaben gemacht wurden und der Wahrheit entsprechen
- Darlegung Gegenstandswert (für Gebührenberechnung)
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Keine.
Kosten
Die Bearbeitung von Anträgen auf verbindliche Auskunft ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr richtet sich grundsätzlich nach dem Gegenstandswert.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 11.05.2020
Stichwörter
steuerliche Konsequenzen, beauskunften, Steuerfestsetzung, steuerliche Auswirkung, Besteuerung