Besteuerungsverfahren verbindliche Auskunft beantragen
Um steuerliche Konsequenzen besser einschätzen zu können, haben Sie die Möglcihkeit beim zuständigen Finanzamt eine verbindliche Auskunft zu beantragen.
Beschreibung
Im Steuerbereich begegnen Bürgern und Unternehmern häufig komplizierte und unübersichtliche Sachverhalte, deren Auswirkungen auf die Steuerfestsetzung schwer zu beurteilen sind. Dies führt zu Unsicherheiten bei der Nutzung von Gestaltungsmöglichkeiten und den daraus resultierenden steuerlichen Konsequenzen. Um Unsicherheiten zu vermeiden, besteht die Möglichkeit, in bestimmten Fällen eine verbindliche Auskunft über die künftige Besteuerung zu beantragen.
Die verbindliche Auskunft soll es Bürgern und Unternehmern ermöglichen, steuerliche Konsequenzen bereits vor der Umsetzung von Gestaltungsmöglichkeiten abzuschätzen. Hierbei muss es sich um genau bestimmte aber noch nicht verwirklichte Sachverhalte handeln. An einer solchen Auskunft muss im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse bestehen.
Zuständigkeit
Den Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft stellen Sie bei dem zuständigen Finanzamt. Grundsätzlich ist das Finanzamt für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft zuständig, das im Fall der Verwirklichung des fraglichen Sachverhalts örtlich zuständig sein würde. Dabei wird es sich in den meisten Fällen um das Finanzamt handeln, bei dem Sie ohnehin steuerlich geführt werden.
Sollten Sie noch nicht steuerlich bei einem Finanzamt geführt werden, ist der Antrag beim Bundeszentralamt für Steuern zu stellen.
Ansprechpartner
Finanzamt Montabaur-Diez
Beschreibung
Die Finanzämter sind als örtliche Landesbehörden für die Verwaltung der Steuern mit Ausnahme der Zölle und der bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern zuständig, soweit die Verwaltung nicht aufgrund grundgesetzlicher Bestimmungen den Bundesfinanzbehörden oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) übertragen worden sind. Sie sind ferner für die ihnen sonst übertragenen Aufgaben zuständig.
Der Amtsbezirk des Finanzamtes Montabaur-Diez umfasst das Gebiet der Verbandsgemeinden Bad Ems, Diez, Hahnstätten, Höhr-Grenzhausen, Katzenelnbogen, Montabaur, Nassau, Ransbach-Baumbach, Selters (Westerwald), Wallmerod und Wirges.
Aufgaben, die für das Finanzamt Montabaur-Diez von anderen Finanzämtern wahrgenommen werden, sind insbesondere:
- Erbschaft- und Schenkungsteuer (Finanzamt Kusel-Landstuhl),
- Prüfung von Groß- und Mittelbetrieben (Finanzamt Neuwied),
- Prüfung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Finanzamt Koblenz),
- Wohnungsbauprämie (Finanzamt Trier),
- Steuerfahndung, Bußgeld- und Strafsachen (Finanzamt Koblenz),
- Grunderwerbsteuer (Finanzamt Mayen),
- Finanzkasse (Finanzamt Idar-Oberstein).
Wissenswertes, aktuelle Informationen, Öffnungszeiten und Ansprechpartner finden Sie auf der Homepage des Finanzamtes Montabaur-Diez.
Allgemeine Auskünfte zur Steuerverwaltung in Rheinland-Pfalz und zu einkommensteuerrechtlichen Themen können auch über die sogenannte Info-Hotline der Finanzämter erfragt werden. Diese ist von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 8:00 bis 17:00 Uhr und Freitag von 8 bis 13 Uhr unter der Rufnummer 0261 - 20179279 erreichbar.
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
Grundsätzlich wird nur der Antrag benötigt.
Voraussetzungen
Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch zu stellen und hat insbesondere Folgendes zu enthalten:
- genaue Bezeichnung des Antragstellers
- Beschreibung des noch nicht verwirklichten Sachverhalts
- Darlegung des besonderen steuerlichen Interesses
- ausführliche Darlegung des Rechtsproblems sowie des eigenen Rechtsstandpunkts
- Formulierung konkreter Rechtsfragen
- Erklärung, dass bei keiner anderen Finanzbehörde eine verbindliche Auskunft beantragt wurde
- Versicherung, dass alle erforderlichen Angaben gemacht wurden und der Wahrheit entsprechen
- Darlegung Gegenstandswert (für Gebührenberechnung)
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Keine.
Kosten
Die Bearbeitung von Anträgen auf verbindliche Auskunft ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr richtet sich grundsätzlich nach dem Gegenstandswert.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 11.05.2020
Stichwörter
steuerliche Konsequenzen, beauskunften, Steuerfestsetzung, steuerliche Auswirkung, Besteuerung