Steuererklärung Aufschub

    Steuererklärung Frist verlängern

    Sie schaffen die Abgabe der Steuererklärung nicht rechtzeitig? Dann haben Sie die Möglichkeit zur Verlängerung der Abgabefrist bei zuständigen Finanzamt zu beantragen.

    Beschreibung

    Ihre Steuerklärungen – hierzu zählen auch Steueranmeldungen – müssen Sie bis zur gesetzlich vorgegebenen Frist beim zuständigen Finanzamt einreichen. Sollten Sie an der Einhaltung der Abgabefrist gehindert sein, können Sie beim zuständigen Finanzamt einen Antrag auf Verlängerung der Abgabefrist stellen. Gibt das Finanzamt Ihrem Antrag statt, können Sie die Steuererklärung bis zu der neu vereinbarten Frist einreichen.

    Werden Ihre Steuererklärungen von einem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein erstellt, gelten für die Abgabe der Jahressteuererklärungen (mit Ausnahme der Lohnsteueranmeldung) bereits längere Fristen. Daher ist in diesen Fällen eine Fristverlängerung darüber hinaus nur möglich, wenn Sie ohne Verschulden verhindert sind oder waren, die Frist einzuhalten.

    Zuständigkeit

    Richten Sie Ihren Antrag an das Finanzamt, bei dem auch die Steuererklärung einzureichen wäre.

    Ansprechpartner

    Finanzamt Trier

    Aktuelles

    Die Finanzämter sind die örtlichen Landesbehörden der rheinland-pfälzischen Steuerverwaltung für die Festsetzung und Erhebung der Steuern.

    Beschreibung

    Die Finanzämter sind als örtliche Landesbehörden für die Verwaltung der Steuern mit Ausnahme der Zölle und der bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern zuständig, soweit die Verwaltung nicht aufgrund grundgesetzlicher Bestimmungen den Bundesfinanzbehörden oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) übertragen worden sind. Sie sind ferner für die ihnen sonst übertragenen Aufgaben zuständig.

    Der Amtsbezirk des Finanzamtes Trier umfasst das Gebiet des Landkreises Trier-Saarburg sowie der Stadt Trier.

    Neben den Aufgaben für den eigenen örtlichen Zuständigkeitsbereich nimmt das Finanzamt Trier zudem noch Aufgaben für die Amtsbezirke anderer Finanzämter wahr:

    • Prüfung von Groß- und Mittelbetrieben und land- und forstwirtschaftlichen Betrieben für die Finanzämter Wittlich, Bitburg-Prüm, Daun und Idar-Oberstein.
    • Steuerfahndung, Bußgeld- und Strafsachen für die Finanzämter Wittlich, Bitburg-Prüm, Daun, Idar-Oberstein und Simmern-Zell.
    • Grunderwerbsteuer für die Finanzämter Wittlich, Bitburg-Prüm und Daun.

    Ferner ist das Finanzamt Trier landesweit zuständig für die Verwaltung der Wohnungsbauprämie.

    Aufgaben, die für das Finanzamt Trier von anderen Finanzämtern wahrgenommen werden, sind insbesondere:

    • Erbschaft- und Schenkungsteuer (Finanzamt Kusel-Landstuhl),
    • Finanzkasse (Finanzamt Idar-Oberstein).

    Wissenswertes, aktuelle Informationen, Öffnungszeiten und Ansprechpartner finden Sie auf der Homepage des Finanzamtes Trier.

    Allgemeine Auskünfte zur Steuerverwaltung in Rheinland-Pfalz und zu einkommensteuerrechtlichen Themen können auch über die sogenannte Info-Hotline der Finanzämter erfragt werden. Diese ist von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 8:00 bis 17:00 Uhr und Freitag von 8 bis 13 Uhr unter der Rufnummer 0261 - 20179279 erreichbar.

    Adresse

    Hausanschrift

    Hubert-Neuerburg-Straße 1

    54290 Trier

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 651 9360-0

    Fax: +49 651 9360-34900

    E-Mail: poststelle@fa-tr.fin-rlp.de

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 01.04.2010 (von: Katja Rose)

    Technisch geändert am 04.11.2024 (von: Sievers, Frank)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    Der Antrag sowie ggf. Unterlagen zum Nachweis des Hinderungsgrundes.

    Voraussetzungen

    In Ihrem Antrag ist anzugeben, aus welchem Grund Sie an der Einhaltung der Frist gehindert sind.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Keine. Sie sollten Ihren Antrag aber so früh wie möglich stellen, um ggf. dadurch überflüssig werdende weitere Verfahrenshandlungen des Finanzamts zu vermeiden, z. B. Erinnerungen, Androhung von Zwangsgeld.

    Kosten

    Keine.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch FM am 11.05.2020

    Version

    Technisch erstellt am 19.05.2020 (von: LeiKaImport)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Stichwörter

    Gewerbesteuer, Ertragsteuer, Abzugsteuer, Abgabenordnung, Abgabe, Steuerabzug, Fristverlängerung, Einkommensteuer

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)