Leichenpass beantragen
Wenn Sie eine Leiche ins Ausland überführen wollen, kann ein Leichenpass notwendig werden.
Beschreibung
Für die Überführung einer Leiche in ein anderes Bundesland ist ein Leichenpass nur dann erforderlich, wenn dieses oder ein auf der Fahrt berührtes Bundesland einen solchen verlangt.
In der Regel wird ein Leichenpass für die Überführung einer Leiche ins Ausland benötigt, wenn das Zielland oder ein auf der Fahrt berührtes Land einen solchen verlangt. Der Leichenpass wird mehrsprachig ausgestellt.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an die örtliche Ordnungsbehörde des Sterbeortes.
Ansprechpartner
Verbandsgemeinde Weißenthurm - Fachbereich 2 - Bürgerdienste
Adresse
Postfachadresse
Postfach 1263
56572 Weißenthurm
Besucheranschrift
Kontakt
Kontaktperson
Frau Fabiola Perrina-Zils
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 1263
56572 Weißenthurm
E-Mail: fabiola.perrina-zils@vgwthurm.de
E-Mail: standesamt@vgwthurm.de
Telefon Festnetz: 02637 913-145
Herr Stefan Görges
Postfachadresse
Postfach 1263
56572 Weißenthurm
Hausanschrift
E-Mail: stefan.goerges@vgwthurm.de
E-Mail: standesamt@vgwthurm.de
Telefon Festnetz: 02637 913-103
Internet
Verbandsgemeinde Weißenthurm - Standesamt
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 1263
56572 Weißenthurm
Kontakt
E-Mail: info@vgwthurm.de
E-Mail: standesamt@vgwthurm.de
Telefon Festnetz: +49 2637 913-0
Fax: +49 2637 913-100
Kontaktperson
Herr Stefan Görges
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Postfach 1263
56572 Weißenthurm
Telefon Festnetz: 02637 913-103
E-Mail: standesamt@vgwthurm.de
E-Mail: stefan.goerges@vgwthurm.de
Frau Fabiola Perrina-Zils
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Postfach 1263
56572 Weißenthurm
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E-Mail: standesamt@vgwthurm.de
E-Mail: fabiola.perrina-zils@vgwthurm.de
Telefon Festnetz: 02637 913-145
Internet
erforderliche Unterlagen
- Sterbeurkunde oder eine Bescheinigung des Standesbeamten über die Eintragung des Sterbefalls in das Verzeichnis der angezeigten aber noch nicht beurkundeten Sterbefälle
- nicht-vertrauliche Teil der Todesbescheinigung,
- eine schriftliche Erklärung des Bestattungsunternehmers darüber, daß die Leiche den Bestimmungen des Bestattungsgesetzes und dieser Verordnung entsprechend eingesargt und mit einem Leichenfahrzeug überführt wird,
- gegebenenfalls eine Erlaubnis des Gesundheitsamts, wenn gesundheitliche Bedenken gegen die Überführung erhoben werden
- in den Fällen des Leichenfundes und Verdacht auf unnatürlichen Tod schriftliche Genehmigung der Staatsanwaltschaft
Soweit ein ausländischer Staat für die Beförderung in seinem Hoheitsgebiet weitere Angaben verlangt, sollen diese in den Leichenpass mit aufgenommen werden.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Der Leichenpass muss von dem für die Bestattung verantwortlichen Angehörigen beziehungsweise von dem mit dem Transport beauftragten Bestattungsunternehmen beantragt werden.
Kosten
Gebühren für die Ausstellung eines Leichenpasses : Gebühr 25.0 EUR
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch MSAGD am 06.05.2020
Stichwörter
Totenschein, Leichenpass, Sterbefall, Beerdigungsinstitut, Seebestattung, Leichenwesen, Bestattungsinstitut, Leiche, Feuerbestattungsgesetz, Leichenverordnung, tot, Leichenausgrabung, Bestatter, Leichnam, Leichenhalle, Leichenüberführung, Bestattung, Überführung, Beerdigung, Leichenaufbewahrung, Leichenwagen, Feuerbestattung, Tod