Wohngeld Zahlung
Ihnen wird das bewilligte Wohngeld als berechtigte Person monatlich im Voraus gezahlt.
Beschreibung
Das bewilligte Wohngeld wird an die wohngeldberechtigte Person monatlich im Voraus für den Bewilligungszeitraum gezahlt. Hierfür müssen Sie ein Konto bei einem Geldinstitut innerhalb der Europäischen Union angeben, an das das Wohngeld gezahlt werden kann. Sollten Sie ein solches Konto nicht haben, kann das Wohngeld an Ihren Wohnsitz übermittelt werden. Das Wohngeld kann mit schriftlicher Einwilligung z.B. an ein anderes Haushaltsmitglied oder den Vermieter gezahlt werden. Ohne Einwilligung kann die Zahlung z.B. an den Vermieter geleistet werden. Die Zahlungsdaten können Sie Ihrem Wohngeldbescheid entnehmen. Wird das Wohngeld zukünftig nicht an den Wohngeldempfänger gezahlt, erhalten Sie ebenfalls einen Bescheid.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Zuständige Wohngeldbehörde ist die Kreisverwaltung, in großen kreisangehörigen oder kreisfreien Städten die Stadtverwaltung.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an die zuständige Wohngeldbehörde. Dies ist die Kreisverwaltung, in großen kreisangehörigen oder kreisfreien Städten die Stadtverwaltung.
Ansprechpartner
Grundsicherung, Asylbewerber, Wohngeld, BAföG
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag bis Mittwoch: 8:30 bis 12:00 Uhr Donnerstag: 14:00 bis 18:00 Uhr Bitte beachten: Montags bis mittwochs ist eine vorherige Terminvereinbarung entweder online unter https://termin.landau.de oder telefonisch nötig. Lediglich donnerstagnachmittags sind Spontantermine bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Sozialamts möglich.  Telefonisch sind die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter Montag bis Donnerstag von 10:00 bis 12:00 Uhr erreichbar.
Kontakt
Telefon Festnetz: 06341 13-5030
Fax: 06341 13-5059
Kontaktperson
Frau Bachmann (Sachbearbeiterin Wohngeld, Buchstaben K-M)
Frau Grimm (Sachbearbeiterin Wohngeld (Buchstaben A-Dn), BAföG/AFBG (Buchstaben A-K))
Frau Kromer (Sachbearbeiterin Lastenzuschuss, Pflegestrukturplan, Wohngeld (Buchstaben Sch, St-Z))
Frau Mattern (Sachbearbeiterin Wohngeld, Buchstaben Do-J)
Frau Russ
Frau Volz (Sachbearbeiterin Wohngeld (Buchstaben N-S), Lastenzuschuss, BAföG/AFBG (Buchstaben L-Z))
Formulare
Das Antragsformular mit Anlage erhalten Sie bei der zuständigen Wohngeldbehörde oder zum Download auf der Website des Ministeriums der Finanzen.
Voraussetzungen
Sie sind verpflichtet ein Konto bei einem Geldinstitut der europäischen Union anzugeben, auf das das Wohngeld überwiesen werden kann. Möchten Sie, dass zukünftig das Wohngeld an den Vermieter oder ein anderes Haushaltsmitglied gezahlt wird, so teilen Sie dies bitte Ihrer Wohngeldstelle mit.
Die Wohngeldbehörde entscheidet, ob es im Einzelfall geboten ist, dass das Wohngeld an ein anderes Haushaltsmitglied, an den Empfänger oder die Empfängerin der Miete oder an den Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gezahlt wird.
Dies kann entweder mit Ihrer schriftlichen Einwilligung oder wenn dies im Einzelfall geboten ist, auch ohne Ihre Einwilligung erfolgen.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Widerspruch.
Verfahrensablauf
Das Ihnen bewilligte Wohngeld wird Ihnen monatlich im Voraus gezahlt.
Fristen
Wohngeld wird in der Regel vom Ersten des Monats an gezahlt, in dem der Antrag gestellt wird.
Kosten
Wird das Wohngeld an Ihren Wohnsitz übermittelt, da die Überweisung auf ein Konto bei einem Geldinstitut der europäischen Union nicht möglich ist, haben Sie die hierfür entstehenden Kosten zu tragen. Die Überweisungskosten werden dann vom Wohngeld abgezogen.
Hinweise (Besonderheiten)
Haben sich Ihre finanzielle Situation oder Ihre Lebensumstände verbessert bzw. verändert, kann es auch zu einer Verringerung des Wohngeldes kommen. Sie sind verpflichtet, alle Änderungen, die zu einer Verringerung des Wohngeldes führen können, der Wohngeldbehörde unverzüglich mitzuteilen.
Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, darf die Wohngeldbehörde die Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen sog. Datenabgleich überprüfen.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch FM am 30.04.2020
Stichwörter
Wohngeldminderung, Wohngeldzahlung, Eigentumswohnung, Wohngeldbetrag, Bankverbindung, Miete, Einfamilienhaus, Wohngeldantrag, Eigenheim, Wohngeldveränderung, Mietzuschuss, Lastenzuschuss, Wohngelderhöhung, Eigentümer, Wohnung, Wohngeldbescheid, Wohngeldangelegenheiten, Wohngeldhöhe, Zahlungsempfänger, Konto