Wohngeld Zahlung
Ihnen wird das bewilligte Wohngeld als berechtigte Person monatlich im Voraus gezahlt.
Beschreibung
Das bewilligte Wohngeld wird an die wohngeldberechtigte Person monatlich im Voraus für den Bewilligungszeitraum gezahlt. Hierfür müssen Sie ein Konto bei einem Geldinstitut innerhalb der Europäischen Union angeben, an das das Wohngeld gezahlt werden kann. Sollten Sie ein solches Konto nicht haben, kann das Wohngeld an Ihren Wohnsitz übermittelt werden. Das Wohngeld kann mit schriftlicher Einwilligung z.B. an ein anderes Haushaltsmitglied oder den Vermieter gezahlt werden. Ohne Einwilligung kann die Zahlung z.B. an den Vermieter geleistet werden. Die Zahlungsdaten können Sie Ihrem Wohngeldbescheid entnehmen. Wird das Wohngeld zukünftig nicht an den Wohngeldempfänger gezahlt, erhalten Sie ebenfalls einen Bescheid.
Online-Dienste
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zuständige Stelle
Zuständige Wohngeldbehörde ist die Kreisverwaltung, in großen kreisangehörigen oder kreisfreien Städten die Stadtverwaltung.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an die zuständige Wohngeldbehörde. Dies ist die Kreisverwaltung, in großen kreisangehörigen oder kreisfreien Städten die Stadtverwaltung.
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Neuwied - Ref. 42 - 6. Wohngeld
Adresse
Postanschrift
Wilhelm-Leuschner-Str. 9
56564 Neuwied
Öffnungszeiten
Montag und Mittwoch = 08:30-13:00 Uhr Dienstag und Donnerstag = 08:30- 16:00 Uhr Freitag = 08:30- 12:00 Uhr
Kontakt
Kontaktperson
Frau Ute Binz
Postanschrift
Wilhelm-Leuschner-Str. 9
56564 Neuwied
Gebäude: Hauptgebäude
Fax: 02631 80393-351
Telefon Festnetz: 02631 803-351
E-Mail: ute.binz@kreis-neuwied.de
Frau Melanie Pees
Postanschrift
Wilhelm-Leuschner-Str. 9
56564 Neuwied
Gebäude: Hauptgebäude
Fax: 02631 80393-395
Telefon Festnetz: 02631 803-395
E-Mail: melanie.pees@kreis-neuwied.de
Herr Maik Adams
Postanschrift
Wilhelm-Leuschner-Str. 9
56564 Neuwied
Fax: 02631 80393-675
Telefon Festnetz: 02631 803-675
E-Mail: maik.adams@kreis-neuwied.de
Frau Jasmin Englert
Postanschrift
Wilhelm-Leuschner-Str. 9
56564 Neuwied
Fax: 02631 80393-340
Telefon Festnetz: 02631 803-340
E-Mail: jasmin.englert@kreis-neuwied.de
Herr Christoph Nilges
Postanschrift
Wilhelm-Leuschner-Str. 9
56564 Neuwied
Fax: 02631 80393-748
Telefon Festnetz: 02631 803-748
Herr Justin Scheffen
Postanschrift
Wilhelm-Leuschner-Str. 9
56564 Neuwied
Fax: 02631 80393-765
Telefon Festnetz: 02631 803-765
E-Mail: justin.scheffen@kreis-neuwied.de
Frau Jasmin Wloch
Postanschrift
Wilhelm-Leuschner-Str. 9
56564 Neuwied
Fax: 02631 80393-637
Telefon Festnetz: 02631 803-637
E-Mail: jasmin.wloch@kreis-neuwied.de
Internet
Stadtverwaltung Neuwied - Amt für Soziales, Senioren und Integration
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Parkplatz:
Anzahl: k.A. Gebühren: nein
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Rollstuhlfahrer können am Hintereingang einen kleinen Aufzug nutzen. Hierfür ist eine Meldung am Empfang notwendig.
Öffnungszeiten
Mo. 08:30 - 12:30 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr Di. 08:30 - 12:30 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr Mi. 08:30 - 12:00 Uhr Do. 08:30 - 12:30 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr Fr. 08:30 - 12:00 Uhr Hinweis: Die Wohngeldstelle bleibt ab sofort donnerstags geschlossen! Bitte vereinbaren Sie nach Möglichkeit einen Termin für ein Beratungsgespräch. Terminvereinbarungen sind auch außerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten möglich.
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 2631 802-448
E-Mail: sozialamt@neuwied.de
Kontaktperson
Frau Ingrid Penner
Zuständig für
- Personen mit erstem Buchstaben des Nachnamens: A, N, R, Q, X
Telefon Festnetz: +49 2631 802-814
E-Mail: ipenner@stadt-neuwied.de
Frau Martina Schmitz
Zuständig für
- Personen mit erstem Buchstaben des Nachnamens: D, G, M, T, W
Telefon Festnetz: +49 2631 802-247
E-Mail: mschmitz@stadt-neuwied.de
Frau Madeline Büsch
Zuständig für
- Personen mit erstem Buchstaben des Nachnamens: C, E, F, H, J, Kl-Kz, O, P, S, Y
Telefon Festnetz: +49 2631 802-175
E-Mail: mbuesch@stadt-neuwied.de
Frau Claudia Krühler
Zuständig für
- Personen mit erstem Buchstaben des Nachnamens: B, I, K-Kj, L, Sch, U, V, Z
Telefon Festnetz: +49 2631 802-154
E-Mail: ckruehler@stadt-neuwied.de
Internet
Stichwörter
Sozialamt
Formulare
Das Antragsformular mit Anlage erhalten Sie bei der zuständigen Wohngeldbehörde oder zum Download auf der Website des Ministeriums der Finanzen.
Hinweise für Neuwied: Wohngeld zahlen
Einwohnende der Stadt Neuwied können die jeweiligen Anträge direkt online ausfüllen.
Wer zur Miete wohnt, kann hier:
- das Wohngeld erstmals bzw. neu beantragen
- die Weiterleistung beantragen
- eine Erhöhung beantragen
Wer im Eigentum wohnt, kann hier:
- das Wohngeld erstmals bzw. neu beantragen
- die Weiterleistung beantragen
- eine Erhöhung beantragen
Voraussetzungen
Sie sind verpflichtet ein Konto bei einem Geldinstitut der europäischen Union anzugeben, auf das das Wohngeld überwiesen werden kann. Möchten Sie, dass zukünftig das Wohngeld an den Vermieter oder ein anderes Haushaltsmitglied gezahlt wird, so teilen Sie dies bitte Ihrer Wohngeldstelle mit.
Die Wohngeldbehörde entscheidet, ob es im Einzelfall geboten ist, dass das Wohngeld an ein anderes Haushaltsmitglied, an den Empfänger oder die Empfängerin der Miete oder an den Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gezahlt wird.
Dies kann entweder mit Ihrer schriftlichen Einwilligung oder wenn dies im Einzelfall geboten ist, auch ohne Ihre Einwilligung erfolgen.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Widerspruch.
Verfahrensablauf
Das Ihnen bewilligte Wohngeld wird Ihnen monatlich im Voraus gezahlt.
Fristen
Wohngeld wird in der Regel vom Ersten des Monats an gezahlt, in dem der Antrag gestellt wird.
Kosten
Wird das Wohngeld an Ihren Wohnsitz übermittelt, da die Überweisung auf ein Konto bei einem Geldinstitut der europäischen Union nicht möglich ist, haben Sie die hierfür entstehenden Kosten zu tragen. Die Überweisungskosten werden dann vom Wohngeld abgezogen.
Hinweise (Besonderheiten)
Haben sich Ihre finanzielle Situation oder Ihre Lebensumstände verbessert bzw. verändert, kann es auch zu einer Verringerung des Wohngeldes kommen. Sie sind verpflichtet, alle Änderungen, die zu einer Verringerung des Wohngeldes führen können, der Wohngeldbehörde unverzüglich mitzuteilen.
Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, darf die Wohngeldbehörde die Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen sog. Datenabgleich überprüfen.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 30.04.2020
Stichwörter
Wohngeldzahlung, Eigentümer, Wohngeldbetrag, Wohngeldminderung, Bankverbindung, Einfamilienhaus, Mietzuschuss, Lastenzuschuss, Wohngeldangelegenheiten, Wohngelderhöhung, Eigentumswohnung, Eigenheim, Wohngeldantrag, Zahlungsempfänger, Wohnung, Konto, Wohngeldbescheid, Wohngeldhöhe, Wohngeldveränderung, Miete