Wohngeld Rückforderung
Ihr Wohngeldbescheid wurde aufgehoben? Dann müssen Sie das Ihnen gezahlte Wohngeld zurückzahlen.
Beschreibung
Wenn Ihr Wohngeldbescheid aufgehoben wurde, müssen Sie das Ihnen gezahlte Wohngeld zurückzahlen. Soweit Ihr Wohngeldbescheid unwirksam geworden ist und Wohngeld (weiter)gezahlt wurde, müssen Sie das Ihnen gezahlte Wohngeld unter bestimmten Voraussetzungen erstatten.
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zuständige Stelle
Zuständige Wohngeldbehörde ist die Kreisverwaltung, in großen kreisangehörigen oder kreisfreien Städten die Stadtverwaltung.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an die zuständige Wohngeldbehörde. Dies ist die Kreisverwaltung, in großen kreisangehörigen oder kreisfreien Städten die Stadtverwaltung.
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Donnersbergkreis - Ref. 43 Hilfe zur Pflege, Wohngeldstelle
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 12 80
67285 Kirchheimbolanden
Kontakt
Kontaktperson
Frau Kim Alt
Postanschrift
Uhlandstraße 2
67292 Kirchheimbolanden
Gebäude: Kreishaus
Fax: 06352 710-232
Telefon Festnetz: 06352 710-269
E-Mail: kalt@donnersberg.de
E-Mail: wohngeld@donnersberg.de
Frau Tanja Ellrich
Postanschrift
Uhlandstraße 2
67292 Kirchheimbolanden
Gebäude: Kreishaus
Telefon Festnetz: 06352 710-169
Fax: 06352 710-232
E-Mail: wohngeld@donnersberg.de
E-Mail: tellrich@donnersberg.de
Frau Christina Ellrich
Postanschrift
Uhlandstraße 2
67292 Kirchheimbolanden
Gebäude: Kreishaus
Telefon Festnetz: 06352 710-293
Fax: 06352 710-232
E-Mail: wohngeld@donnersberg.de
E-Mail: cellrich@donnersberg.de
Frau Jutta Kedzierski
Postanschrift
Uhlandstraße 2
67292 Kirchheimbolanden
Gebäude: Kreishaus
Fax: 06352 710-232
Telefon Festnetz: 06352 710-168
E-Mail: bildungspaket@donnersberg.de
E-Mail: wohngeld@donnersberg.de
E-Mail: jkedzierski@donnersberg.de
Frau Jasmin Zepp
Postanschrift
Uhlandstraße 2
67292 Kirchheimbolanden
Gebäude: Kreishaus
Fax: 06352 710-232
Telefon Festnetz: 06352 710-379
E-Mail: jzepp@donnersberg.de
E-Mail: wohngeld@donnersberg.de
Internet
erforderliche Unterlagen
Die Rückforderung erfolgt von Amtswegen. Die benötigten Unterlagen werden ggf. von der Wohngeldbehörde angefordert.
Voraussetzungen
Das Wohngeld wird unter bestimmten Voraussetzungen zurückgefordert:
- Wenn Ihr Wohngeldbescheid aufgehoben worden ist, ist das bereits gezahlte Wohngeld zu erstatten.
- Soweit Wohngeld ohne Wohngeldbescheid erbracht worden ist, z.B. wenn der Wohngeldbescheid unwirksam geworden ist, ist das bereits gezahlte Wohngeld dann zu erstatten, wenn der Wohngeldempfänger nicht auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat bzw. sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme nicht schutzwürdig ist.
Auf Vertrauen kann sich der Wohngeldempfänger nicht berufen, soweit
- er die Rechtswidrigkeit kannte,
- er die Entscheidung durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat oder
- die Entscheidung auf Angaben beruht, die der Wohngeldempfänger vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Widerspruch
Verfahrensablauf
Über die Rückforderung Ihres Wohngeldes entscheidet die Wohngeldbehörde. Vor der Rückforderung erfolgt eine Anhörung. Hierbei wird ihnen mitgeteilt, welche Entscheidung beabsichtigt ist. Es werden Ihnen auch die Gründe benannt. Über die Rückforderung erhalten Sie einen Bescheid.
Kosten
Keine.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 30.04.2020
Stichwörter
Wohngeldhöhe, Wohngeldantrag, Lastenzuschuss, Wohngeldbetrag, Miete, Unwirksamkeit, Eigentumswohnung, Wohnung, Wohngeldzahlung, Eigenheim, Rückforderung, Einfamilienhaus, Mietzuschuss, Wohngeldveränderung, Wohngeldminderung, Wohngeldangelegenheiten, Wohngeldbescheid, Eigentümer, Wohngelderhöhung