Wohngeld Rückforderung
Ihr Wohngeldbescheid wurde aufgehoben? Dann müssen Sie das Ihnen gezahlte Wohngeld zurückzahlen.
Beschreibung
Wenn Ihr Wohngeldbescheid aufgehoben wurde, müssen Sie das Ihnen gezahlte Wohngeld zurückzahlen. Soweit Ihr Wohngeldbescheid unwirksam geworden ist und Wohngeld (weiter)gezahlt wurde, müssen Sie das Ihnen gezahlte Wohngeld unter bestimmten Voraussetzungen erstatten.
Hinweise für Mainz: Wohngeld Rückforderung
Online-Dienste
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zuständige Stelle
Zuständige Wohngeldbehörde ist die Kreisverwaltung, in großen kreisangehörigen oder kreisfreien Städten die Stadtverwaltung.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an die zuständige Wohngeldbehörde. Dies ist die Kreisverwaltung, in großen kreisangehörigen oder kreisfreien Städten die Stadtverwaltung.
Ansprechpartner
Landeshauptstadt Mainz - Wohngeld, Wohnberechtigungen und Fehlbelegungsabgabe, Überwachung öffentlich geförderten Wohnraums
Adresse
Postfachadresse
Postfach 3620
55026 Mainz
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Bitte beachten Sie: Wenn Sie mit unserern Sachbearbeitenden persönlich sprechen möchten, vereinbaren Sie bitte vorher telefonisch einen Termin! Alle Ämter sind für den Publikumsverkehr nach Terminvereinbarung geöffnet.
Kontakt
Kontaktperson
Frau Dorothea Eggers
Frau Marita Emma Adeberg
Zuständig für
- Personen, deren Nachname beginnt mit: Ka - Kr
Frau Celina Dörrich
Herr Christopher Berg
Herr Henrik Schrauth
Frau Melanie Kussmaul
Herr Luca Serago
Frau Melanie Emrath
Frau Yvonne Wycisk
Frau Tasnim Siyam
Herr David Ohler
Frau Janina Reiß
Zuständig für
- Personen, deren Nachname beginnt mit: O - null, P - null, U - null
Frau Susanne Plagemann
Frau Sabrina Mann
Herr Martin Bugdol
Internet
Weitere Informationen
erforderliche Unterlagen
Die Rückforderung erfolgt von Amtswegen. Die benötigten Unterlagen werden ggf. von der Wohngeldbehörde angefordert.
Voraussetzungen
Das Wohngeld wird unter bestimmten Voraussetzungen zurückgefordert:
- Wenn Ihr Wohngeldbescheid aufgehoben worden ist, ist das bereits gezahlte Wohngeld zu erstatten.
- Soweit Wohngeld ohne Wohngeldbescheid erbracht worden ist, z.B. wenn der Wohngeldbescheid unwirksam geworden ist, ist das bereits gezahlte Wohngeld dann zu erstatten, wenn der Wohngeldempfänger nicht auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat bzw. sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme nicht schutzwürdig ist.
Auf Vertrauen kann sich der Wohngeldempfänger nicht berufen, soweit
- er die Rechtswidrigkeit kannte,
- er die Entscheidung durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat oder
- die Entscheidung auf Angaben beruht, die der Wohngeldempfänger vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Widerspruch
Verfahrensablauf
Über die Rückforderung Ihres Wohngeldes entscheidet die Wohngeldbehörde. Vor der Rückforderung erfolgt eine Anhörung. Hierbei wird ihnen mitgeteilt, welche Entscheidung beabsichtigt ist. Es werden Ihnen auch die Gründe benannt. Über die Rückforderung erhalten Sie einen Bescheid.
Kosten
Keine.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 30.04.2020
Stichwörter
Wohnung, Mietzuschuss, Rückforderung, Eigentümer, Lastenzuschuss, Eigentumswohnung, Wohngeldantrag, Wohngeldzahlung, Wohngeldbescheid, Unwirksamkeit, Wohngeldhöhe, Eigenheim, Wohngeldangelegenheiten, Einfamilienhaus, Miete, Wohngelderhöhung, Wohngeldminderung, Wohngeldveränderung, Wohngeldbetrag