Wohngeld Rückforderung
Ihr Wohngeldbescheid wurde aufgehoben? Dann müssen Sie das Ihnen gezahlte Wohngeld zurückzahlen.
Beschreibung
Wenn Ihr Wohngeldbescheid aufgehoben wurde, müssen Sie das Ihnen gezahlte Wohngeld zurückzahlen. Soweit Ihr Wohngeldbescheid unwirksam geworden ist und Wohngeld (weiter)gezahlt wurde, müssen Sie das Ihnen gezahlte Wohngeld unter bestimmten Voraussetzungen erstatten.
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zuständige Stelle
Zuständige Wohngeldbehörde ist die Kreisverwaltung, in großen kreisangehörigen oder kreisfreien Städten die Stadtverwaltung.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an die zuständige Wohngeldbehörde. Dies ist die Kreisverwaltung, in großen kreisangehörigen oder kreisfreien Städten die Stadtverwaltung.
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich 30 - Soziale Hilfen
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 14 20
54504 Wittlich
Öffnungszeiten
Hier finden Sie die Öffnungszeiten.
Kontakt
Kontaktperson
Frau Dunja Grabar
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 1420
54504 Wittlich
E-Mail: Dunja.Grabar@Bernkastel-Wittlich.de
Fax: 06571 14-42307
Telefon Festnetz: 06571 14-2307
Frau Lorena de la Fuente Briones
Postanschrift
Postfach 1420
54504 Wittlich
Postanschrift
Kurfürstenstraße 16
54516 Wittlich
E-Mail: wohngeld@Bernkastel-Wittlich.de
Telefon Festnetz: 06571 14-2206
Fax: 06571 14-42206
Frau Stefanie Schaaf
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 1420
54504 Wittlich
Fax: 06571 14-42236
Telefon Festnetz: 06571 14-2236
E-Mail: Wohngeld@Bernkastel-Wittlich.de
Frau Carmen Lässer
Postfachadresse
Postfach 1420
54504 Wittlich
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 06571 14-2406
Fax: 06571 14-42406
E-Mail: Wohngeld@Bernkastel-Wittlich.de
Frau Raphaela Meyer
Postanschrift
Kurfürstenstraße 16
54516 Wittlich
Postanschrift
Postfach 1420
54504 Wittlich
E-Mail: Wohngeld@Bernkastel-Wittlich.de
Fax: 06571 14-42382
Telefon Festnetz: 06571 14-2382
Frau Cathrin Röhl
Besucheranschrift
Telefon Festnetz: 06571 14-2117
Fax: 06571 14-42117
E-Mail: Wohngeld@bernkastel-wittlich.de
Frau Anne Kathrin Schütz
Besucheranschrift
Fax: 06571 14-42026
Telefon Festnetz: 06571 14-2026
E-Mail: Wohngeld@bernkastel-wittlich.de
Frau Anne-Kathrin Klaes
Postanschrift
Kurfürstenstraße 16
54516 Wittlich
Postanschrift
Postfach 1420
54504 Wittlich
Fax: 06571 14-42277
E-Mail: Anne-Kathrin.Klaes@Bernkastel-Wittlich.de
Telefon Festnetz: 06571 14-2277
Internet
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Postfach 14 20
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Öffnungszeiten
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54504 Wittlich
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Fax: 06571 14-42236
Telefon Festnetz: 06571 14-2236
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54504 Wittlich
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Telefon Festnetz: 06571 14-2206
Fax: 06571 14-42206
E-Mail: wohngeld@Bernkastel-Wittlich.de
Frau Dunja Grabar
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Postfach 1420
54504 Wittlich
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Frau Anne Kathrin Schütz
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Telefon Festnetz: 06571 14-2026
Fax: 06571 14-42026
E-Mail: Wohngeld@bernkastel-wittlich.de
Frau Cathrin Röhl
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Telefon Festnetz: 06571 14-2117
E-Mail: Wohngeld@bernkastel-wittlich.de
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Frau Anne-Kathrin Klaes
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54504 Wittlich
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Frau Raphaela Meyer
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Fax: 06571 14-42382
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Fax: 06571 14-42406
Internet
erforderliche Unterlagen
Die Rückforderung erfolgt von Amtswegen. Die benötigten Unterlagen werden ggf. von der Wohngeldbehörde angefordert.
Voraussetzungen
Das Wohngeld wird unter bestimmten Voraussetzungen zurückgefordert:
- Wenn Ihr Wohngeldbescheid aufgehoben worden ist, ist das bereits gezahlte Wohngeld zu erstatten.
- Soweit Wohngeld ohne Wohngeldbescheid erbracht worden ist, z.B. wenn der Wohngeldbescheid unwirksam geworden ist, ist das bereits gezahlte Wohngeld dann zu erstatten, wenn der Wohngeldempfänger nicht auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat bzw. sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme nicht schutzwürdig ist.
Auf Vertrauen kann sich der Wohngeldempfänger nicht berufen, soweit
- er die Rechtswidrigkeit kannte,
- er die Entscheidung durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat oder
- die Entscheidung auf Angaben beruht, die der Wohngeldempfänger vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Widerspruch
Verfahrensablauf
Über die Rückforderung Ihres Wohngeldes entscheidet die Wohngeldbehörde. Vor der Rückforderung erfolgt eine Anhörung. Hierbei wird ihnen mitgeteilt, welche Entscheidung beabsichtigt ist. Es werden Ihnen auch die Gründe benannt. Über die Rückforderung erhalten Sie einen Bescheid.
Kosten
Keine.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch FM am 30.04.2020
Stichwörter
Eigentumswohnung, Eigentümer, Wohngeldantrag, Eigenheim, Lastenzuschuss, Wohngeldbescheid, Wohngeldangelegenheiten, Wohngeldminderung, Wohnung, Wohngeldveränderung, Einfamilienhaus, Wohngeldzahlung, Wohngelderhöhung, Rückforderung, Wohngeldhöhe, Miete, Wohngeldbetrag, Unwirksamkeit , Mietzuschuss