Wohngeld Rückforderung
Ihr Wohngeldbescheid wurde aufgehoben? Dann müssen Sie das Ihnen gezahlte Wohngeld zurückzahlen.
Beschreibung
Wenn Ihr Wohngeldbescheid aufgehoben wurde, müssen Sie das Ihnen gezahlte Wohngeld zurückzahlen. Soweit Ihr Wohngeldbescheid unwirksam geworden ist und Wohngeld (weiter)gezahlt wurde, müssen Sie das Ihnen gezahlte Wohngeld unter bestimmten Voraussetzungen erstatten.
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Wohngeld Mietzuschuss Erstantrag - Dienst Einstiegsseite - Serviceportal
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zuständige Stelle
Zuständige Wohngeldbehörde ist die Kreisverwaltung, in großen kreisangehörigen oder kreisfreien Städten die Stadtverwaltung.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an die zuständige Wohngeldbehörde. Dies ist die Kreisverwaltung, in großen kreisangehörigen oder kreisfreien Städten die Stadtverwaltung.
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Rhein-Hunsrück-Kreis
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 3 80
55463 Simmern/Hunsrück
Kontakt
Internet
Stadtverwaltung Lahnstein
Adresse
Postfachadresse
Postfach 21 80
56108 Lahnstein
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Öffnungszeiten der Stadtverwaltung Lahnstein Gesamte Verwaltung Montag 08:30 - 11:30 Uhr Dienstag 08:30 - 11:30 Uhr Mittwoch 08:30 - 11:30 Uhr Donnerstag 08:30 - 11:30 Uhr & 14:00 - 17:30 Uhr Freitag 08:30 - 11:30 Uhr Hiervon ausgenommen sind die Öffnungszeiten des Service-Centers, der Touristinformation, der Stadtbücherei, des Stadtarchivs, des Jugendkulturzentrums, der Stadthallenverwaltung und der Städtischen Bühne Lahnstein im Nassau-Sporkenburger Hof. Telefonische Terminvereinbarung Sie können weitere Termine außerhalb dieser Öffnungszeiten mit Ihren Sachbearbeitern absprechen. Service-Center, Westallee 5-7 Montag 08:30 - 12:30 Uhr Dienstag 14:00 - 17:30 Uhr Mittwoch 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr 14:00 - 17:30 Uhr Freitag 08:30 - 12:30 Uhr
Kontakt
Internet
Bankverbindung
Stadtkasse Lahnstein
Empfänger: Stadtkasse Lahnstein
IBAN: DE39 5709 2800 0200 1681 00
BIC: GENODE51DIE
Bankinstitut: Volksbank Rhein-Lahn eG
Stadtkasse Lahnstein
Empfänger: Stadtkasse Lahnstein
IBAN: DE31 5105 0015 0656 0628 00
BIC: NASSDE55xxx
Bankinstitut: Nassauische Sparkasse Lahnstein
Kreisverwaltung Rhein-Lahn-Kreis - Soziales
Adresse
Postanschrift
Insel Silberau 1
56130 Bad Ems
Öffnungszeiten
Montag-Freitag 08:00 Uhr - 12:00 Uhr Donnerstag 14:00 Uhr - 18:00 Uhr
Kontakt
Fax: 02603 972-199
Telefon Festnetz: 02603 972-0
Kontaktperson
Frau Leslie Friedrich
Frau Jasmin Kalb
Postanschrift
Insel Silberau 1
56130 Bad Ems
Gebäude: Kreisverwaltung Rhein-Lahn
Telefon Festnetz: 02603 972-405
Fax: 02603 972-6405
E-Mail: jasmin.kalb@rhein-lahn.rlp.de
Frau Alexandra Lengsfeld
Herr Marco Pfeiffer
Postanschrift
Insel Silberau 1
56130 Bad Ems
Fax: 02603 972-6522
Telefon Festnetz: 02603 972-522
E-Mail: marco.pfeiffer@rhein-lahn.rlp.de
Frau Bianca Schmidt
Postanschrift
Insel Silberau 1
56130 Bad Ems
Gebäude: Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises
Telefon Festnetz: 02603 972-221
Fax: 02603 972-6221
E-Mail: bianca.schmidt@rhein-lahn.rlp.de
Herr Christian Bleith
Frau Lisa Burckhart
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 02603 972-218
Fax: 02603 972-6218
E-Mail: lisa.burckhart@rhein-lahn.rlp.de
Internet
Stadt Lahnstein - 2.1.1 Soziales
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag 08:30 - 11:30 Uhr Donnerstag 14:00 - 17:30 Uhr
Kontakt
Kontaktperson
Herr Marco Baumgarten
Postanschrift
Kirchstraße 1
56112 Lahnstein
Telefon Festnetz: +49 2621 914-333
Fax: +49 2621 914-330
E-Mail: M.Baumgarten@lahnstein.de
Frau Carina Ferber
Postanschrift
Kirchstraße 1
56112 Lahnstein
Telefon Festnetz: +49 2621 914-308
Fax: +49 2621 914-330
E-Mail: C.Ferber@lahnstein.de
Frau Jennifer Graf
Postanschrift
Kirchstraße 1
56112 Lahnstein
Telefon Festnetz: +49 2621 914-314
Fax: +49 2621 914-330
E-Mail: stadtverwaltung@lahnstein.de
Frau Eleonore Reiländer
Postanschrift
Kirchstraße 1
56112 Lahnstein
Telefon Festnetz: +49 2621 914-309
Fax: +49 2621 914-330
E-Mail: E.Reilaender@lahnstein.de
Frau Michaela Stahl
Postanschrift
Kirchstraße 1
56112 Lahnstein
Telefon Festnetz: +49 2621 914-307
Fax: +49 2621 914-330
E-Mail: m.stahl@lahnstein.de
Internet
Formulare
Wohngeldantrag
erforderliche Unterlagen
Die Rückforderung erfolgt von Amtswegen. Die benötigten Unterlagen werden ggf. von der Wohngeldbehörde angefordert.
Voraussetzungen
Das Wohngeld wird unter bestimmten Voraussetzungen zurückgefordert:
- Wenn Ihr Wohngeldbescheid aufgehoben worden ist, ist das bereits gezahlte Wohngeld zu erstatten.
- Soweit Wohngeld ohne Wohngeldbescheid erbracht worden ist, z.B. wenn der Wohngeldbescheid unwirksam geworden ist, ist das bereits gezahlte Wohngeld dann zu erstatten, wenn der Wohngeldempfänger nicht auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat bzw. sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme nicht schutzwürdig ist.
Auf Vertrauen kann sich der Wohngeldempfänger nicht berufen, soweit
- er die Rechtswidrigkeit kannte,
- er die Entscheidung durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat oder
- die Entscheidung auf Angaben beruht, die der Wohngeldempfänger vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Widerspruch
Verfahrensablauf
Über die Rückforderung Ihres Wohngeldes entscheidet die Wohngeldbehörde. Vor der Rückforderung erfolgt eine Anhörung. Hierbei wird ihnen mitgeteilt, welche Entscheidung beabsichtigt ist. Es werden Ihnen auch die Gründe benannt. Über die Rückforderung erhalten Sie einen Bescheid.
Kosten
Keine.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 30.04.2020
Stichwörter
Eigenheim, Miete, Eigentümer, Wohngeldhöhe, Wohngeldveränderung, Wohnung, Unwirksamkeit, Wohngeldbescheid, Wohngeldangelegenheiten, Mietzuschuss, Wohngeldminderung, Rückforderung, Einfamilienhaus, Wohngeldbetrag, Wohngelderhöhung, Wohngeldantrag, Wohngeldzahlung, Eigentumswohnung, Lastenzuschuss